{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-28_1_StR_187_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"1 StR 187/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nez ry\nBUNDESGERICHTSHOF 95 073\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR_187/65\n\nty.\nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Erhard_H aus PEEW; zevoren am\nEEE 1917 in Ca,\n\n2.) den Helfer in Steuersachen Guido B aus rw:\ngeboren am 1920 in ‚„ Landkreis lricr,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 1. Dezember 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nHalmer wegen fortgesetzten Betruges in 29 Fällen,\ndavon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Angeklagte BED wegen Beihilfe zum\nfortgesetzten Betrug in neun Fällen verurteilt worden\nsind, ferner im gesamten Strafausspruch; insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat, unter Freisprechung im übrigen,\nden Angeklagten HE wegen fortgesetzten Betruges in\nTateinheit mit Anstiftung zur fortgescetzten Untreue, ferner\nwegen fortgesetzten Betrugs in 29 weiteren Fällen, davon\nin neun Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe, den Angeklagten DB vegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum fortgesetzten Betrug und wegen Beihilfe zum Betrug in neun\nweiteren Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der\nsie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind zum Teil\nbegründet,\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht auch Sachverständige zur Feststellung der tatsächlichen Verbindlichkeiten der Vertragshändler und zur Feststellung der Vermögenswerte des Angeklagten herangezogen habe, greift\njedenfalls im Falle HilBnicht aurch. Denn aus\ndem Vortrag der Revision läßt sich nicht entnehmen,\ndaß die Strafkammer nach Sachlage insoweit zur Vernehmung\nweiterer Sachverständiger gedrängt war. Im übrigen wird\ndas Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben, so daß\n\nsich ein Eingehen auf die Verfahrensrüge erübrigt. Das\nLandgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben,\nob es für die erforderlichen weiteren Feststellungen einen Sachverständigen benötigt.\n\n1.) Die Verfehlungen zum Schaden der Firma He:\n\nDie Revisionen beider Angeklagter bezweifeln zu Unrecht, daß sich der Angeklagte BE scegenüber der Firma\nHE icr Untreuc nach § 266 StGB schuldig gemacht hat.\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte BBauf Grund seiner Vertrauensstellung in dem\nUnternehmen die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der\nFirmeninhaber wahrzunchmen, Diese Pflicht hat er verletzt,\nindem er die Inhaber der Firma durch Täuschung veranlaßte,\nGefälligkeitswechsel für den Angeklagten Hgw in großen\nUmfange zu akzeptieren. Dadurch vurde der Firma ein erheblicher Nachteil zugefügt, da sie mit Wechscelverbindlichkeiten belastet wurde, ohne daß sie davon einen Vorteil\nhate; vielmehr bestand sogar die Gefahr, daß sie hieraus\nin Anspruch genommen werde. Den Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß es Untreue nur insoweit\nannimmt, als dic jeweiligen Wechselsummen den Betrag der\njährlichen Getreidelieferungen des Angeklagten an die\nFirma HOW überstiegen. Durch diese Beschränkung ist der\nAngeklagte jedenfalls nicht beschwert. Die Strafkammer hat\nsich cingehend mit dem inneren Tatbestand befaßt. Inre Annahme, daß der Angeklagte Den vorsätzlich gehandelt habe,\nist nach den Feststellungen rechtsirrtumsfrei. Den Einwand\ndes Angeklagten zw: daß essich um ein zulässiges Risi-\n\n-5-\n\nkogeschäft gehandelt habe, hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen zurückgeviesen.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten He als Anstifter zur Untreue BÜWBs verurteilt hat, unterliegt nach\nden Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Hi»\nhat trotz Kenntnis von seiner ungünstigen finanzicllen Lage,\ndie es nicht zuließ, daß er, wie ursprünglich vereinbart,\ndie fällig werdenden Wechsel stets selbst einlöste, DEEE>\nimmer wieder bewogen, neuc Wechselakzepte zu beschaffen\n(S. 8 UA). Die Stellung Bes im Geschäft He war\nihm, wie auch die Revision zugibt, bekannt.\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer\nin dem Verhalten der Angeklagten hinsichtlich der Wechsel\nauch einen Betrug gegenüber den Inhabern der Firma ]\ngeschen hat. Durch das Zusammenwirken beider Angeklagter\nwurde in jenen bewußt der Anschein erweckt, die Wechscelakzcpte dienten der Begleichung einer Warenschuld der\nFirma BB. Die Zirmeninhaber wurden also durch diese\nTäuschung zur Akzeptierung der Wechsel veranlaßt, wodurch\nsie geschädigt wurden. Dem Angeklagten ls var dies nach\nden Feststellungen bekannt und er wollte es in seinem Interesse. Daß die Strafkammer ihn insoweit als Täter verurteilt hat, ist daher kein Rechtsfehler.\n\n2.) Straftaten zum Nachteil der Banken.\n\nRechtlich unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten HD wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, soweit er von ihm gefälschte Wechsel bei den\nBanken diskontieren ließ. Bei der rechtlichen Beurteilung\nsind allerdings die mit den Narıen Sp und Euggge unterzeichneten Wechsel (s.S. 30, 31, 50 UA) nicht aufgeführt.\n\nDer mit dem Namen N wunterschrichene Wechsel (S. 36 UA)\nfehlt hier wie auch bci der Zusammenstellung der gefälschten\nWechsel S. 47 ff. Der Gesamtbetrag der in der Zusamnenstellung aufgeführten Wechsel ergibt nicht eine Summe\n\nvon 350 644,25 DM (so auf S. 50), sondern rund 359 000 DM\nwie auf S. 19 UA richtig angegeben.\n\nDie Strafkammer hat auch insoweit einen Betrug\nzum Schaden der Banken angenommen, als der Angeklagte\nHg ihnen die von | gefertigten unrichtigen Bilanzen vorgelegt hat. Eine Täuschungshandlung und die Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nkann hierbei den Feststellungen entnommen werden. Der\nSenat kann jedoch nicht nachprüfen, ob den Banken durch\ndie Gewährung eines Kredits auf diese Vorlage hin wirklich ein Schaden entstanden ist, mag dieser auch nur in\neiner Vermögensgefährdung bestanden haben. Das Urteil\nenthält keine Feststellungen, aus denen irgendwelche\nEinzelheiten über den Umfang des Schadens entnommen werden\nkönnten, der den einzelnen Kreditinstituten durch die\nVorlage der unrichtigen Bilanzen entstanden ist. Es ist\nweder festgestellt, wann und welchem Bankinstitut die\nfraglichen Bilanzen im einzelnen vorgelegt wurden, ob etwa\njeder Bank alljährlich die neue Bilanz übermittelt wurde,\noder ob nur jeweils der neu in Anspruch genommenen Bank die\nncue Bilanz mitgeteilt worden ist und welcher Bankkredit\nhierauf gewährt oder belassen wurde. Nach den Feststellungen wurden den Banken auch Sicherungen in Form von Grundschulden auf Grundstücken der Ehefrau des Angeklagten Halner\nund seiner Kunden oder Vertragshändler zur Verfügung gestellt. Später wurden bei den Banken sog. Sparsperrkonten\neröffnet, die ebenfalls der Absicherung des Wechselobligos\ndienten (S. 21 UA). Auch hier ist nicht angegeben, bei\n\nwelchem Bankinstitut ein solches Sparsperrkonto bestand\nund in welcher Höhe. Es ist daher möglich, daß angesichts\nsolcher Sicherungen bei der einen oder anderen Bank eine\nals Schaden zu wertende Gefährdung ihrer Ansprüche nicht\neintrat. Jedenfalls hätte die Strafkammer hierauf eingehen\nmüssen. Nur bei solchen genaueren Feststellungen hätte\n\nsie auch den inneren Tatbestand prüfen können. Dabei wird\nnicht verkannt, daß trotz vorhandener Sicherungen durch\nGewährung von Wechselkrediten ein Schaden entstehen kann.\n\nUngenügend sind auch die Feststellungen, soweit die\nStrafkammer den Tatbestand des Betrugs insoweit für erfüllt hält, als der Angeklagte Hg Gefälligkeitswechsel bei den Banken diskontieren ließ, obwohl er\nwußte, daß die Banken nun Warenwechsel annehmen wollten.\nZwar werden solche Gefälligkeitswechsel regelmäßig einen\ngeringeren Wert haben als Warenwechsel, zumal sie von\nden Landeszentralbanken nicht angenommen werden, aber\nauch hier kommt es auf die Besonderheiten des einzelnen\nFalles an, insbesondere die vorhandenen Sicherungen. Vor\nallem aber fehlt jeder Anhaltspunkt über den Umfang der\nTat und des Schadens bei den einzelnen Kreditinstituten.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen kann daher nicht bestehenbleiben, auch wenn hinsichtlich der gefälschten \\iechsel\ngegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen. Das Landgericht hat alle betrügerischen Handlungen gegen je eine\nBank als fortgesetzte Handlung angesehen, so daß die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden muß. Bis jetzt sind\nallerdings hinreichende Feststellungen zum Gesamtvorsatz\nnicht getroffen. Es wird bei der gegebenen Sachlage zu er-\n\nwägen sein, ob nicht zu einzelnen Vorwürfen das Verfahren\neingestellt werden kann (§ 154 StPO).\n\n3.) Straftaten gegenüber den Vertragshändlern.\n\nEine betrügerische Handlung gegenüber den Abnchmern\nsicht das Landgericht zunächst darin, daß sich der Angeklagte seit Anfang 1961 von ihnen Blankoakzepte verschaffte mit dem Willen, diese, falls erforderlich, \"nicht\nfür die Begleichung einer Warenschuld, sondern abredewidrig zur Bezahlung irgendwelcher gegen ihn bestehender\nForderungen zu verwenden.\" Der Senat versteht diese nicht\nganz eindeutige Feststellung dahin, daß der Angeklagte\nentschlossen war, die Wechsclakzepte.. entgegen der Vereinbarung über die jeweilige Warenschuld der Akzceptanten hinaus zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs zu verwenden,\nalso die Wechselakzepte abredewidrig auszufüllen und zur\nKreditbeschaffung zu verwenden. Inwieweit in der Hingabe\nder Blankoakzepte an den Angeklagten Hg vercits ein\nVermögensschaden lag, hat das Landgericht nicht eigens\nausgeführt. Doch wird man dem Zusammenhang entnehmen\ndürfen, daß das Landgericht in der Hingabe der Akzepte\nan den zum Mißbrauch entschlossenen Angeklagten bereits\neine erhebliche Vermögensgefährdung sieht, die als Vermögensschaden gewertet werden kann.\n\nHiergegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nur sind die Feststellungen hierzu bei den einzelnen Vertragshändlern so ungenügend, daß sich in keinem Fall der Umfang der betrügerischen Handlungen hinreichend genau ergibt. Das Landgericht stellt zwar jeweils\nden Betrag fest, um den der einzelne Vertragshändler letzt-\n\nlich geschädigt wurde. Das ist allerdings für die Strafzumessung wichtig. Tatbestandsmäßig ist aber nur der Schaden, der sich aus dem Vergleich des Vermögens des Geschädigten vor und nach der Vermögensverfügung ergibt. Er wird\nzwar, wenn es sich zunächst nur um eine Gefährdung handelt,\nnicht immer ziffernmäßig bestimmbar sein. Seine Grundlagen müssen aber so genau wie möglich festgestellt werden.\n\nOb in der abredewidrigen Ausfüllung der akzeptierten\nWechsel eine Urkundenfälschung - Blankettfälschung -\nliegt (vgl. BGHSt 5, 295) und ob in der Begebung der abredewidrig ausgefüllten Wechsel ein weiterer Betrug liegt\n(vgl. RGSt 51, 166), hat das Landgericht nicht geprüft.\n\nEine weitere Tüuschungshandlung erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte cinzelnen Vertragshändlern wahrheitswidrig versprach, er werde für die von\nihm verlangten Blankoakzepte günstig Waren einkaufen\nund diese dann dem Kunden preisgünstig zur Verfügung\nstellen, obwohl er den Erlös aus den Akzepten \"zur Finanzierung seines insolventen Betriebs\" benötigte. Andere\nPersonen veranlaßte er dadurch zur Hingabe von Gefälligkeitsakzepten, daß er wahrheitswidrig auf die Bonität\nscines Betriebs hinwies und die Einlösung der Wechsel versprach, obwohl er wußte, daß die Gefahr bestand, es werde\nbei der Überschuldung seines Betriebs die Einlösung\nnicht mehr möglich sein. Auch in diesen Fällen sind\ngegen das Urteil die Bedenken zu erheben, die in den oben\nangeführten Fällen des Betrugs bestehen. Dazu kommt hier\nnoch, daß der Zeitpunkt der Täuschungshandlungen und der\nHingabe der einzelnen Akzepte und ihre Höhe nicht angegeben\nwerden, obwohl das Landgericht den Schädigungsvorsatz\n\n- 10 -\n\nhier erst mit dem Beginn des Jahres 1961 als festgestellt\nansieht.\n\nDice Verurteilung kann daher in keinem Falle bestehenbleiben. Im einzelnen ist zu bemerken:\n\na) Fell K rn\n\nDas Landgericht stellt fest, daß Kr über seine\nWarenschuld hinaus aus den von ihm akzeptierten Wechseln\nin Höhe von 23 000 DM in Anspruch genommen wird. Nach den\nFeststellungen auf S. 24 UA hat der Angeklagte sich von ihm\nGefälligkeitswechsel geben lassen. In welcher Höhe, ist\nnicht festgestellt. Es 1äßt sich auch nicht ersehen,\nob jene Wechselverbindlichkeiten nur aus den im Jahre 1961\ngegebenen Wechsclakzepten oder aus früheren herrühren.\nEtwaige im Jahre 1961 gegebene Prolongationswechscl haben\nmöglicherweise die Vermögenslage des Kunden kaum mehr\nverschlechtert. Entgegen den Angaben bei der rechtlichen\nWürdigung (S. 70 UA) enthalten die Feststellungen zum Fall\nKB (S. 23/24 UA) keine Ausführungen darüber, daß der\nAngeklagte dem Kunden falsche Angaben über den Verwendungszweck des Diskonterlöses gemacht hat.\n\nb) Fell BI\n\nAuch hier fehlen zum Teil Zeitangaben und alle Angaben über die Höhe der Wechselsummen, die der Angeklagte\nin die Blankette eingesetzt hat. Soweit Hp sich in\nOktober 1961 Blankoakzepte mit der Begründung geben ließ,\ndaß er sonst die fälligen Wechscl des Kunden nicht mchr\neinlösen könnc, würde keine Täuschung vorliegen, wenn der\nAngeklagte die Absicht hattc, die fälligen Wechsel mit dem\nDiskonterlös cinzulösen. Festgestellt ist hierzu nichts.\n\n- 11 -\n\nc) Falı 21 vn\n\nDie Wechselschuld von 91 000 DM, für die BLEND\nletztlich aufkommen mußte, beruht auf Gefälligkeitswechseln, die er zum Teil schon 1960 akzeptiert hatte.\nWelcher Teil auf das Jahr 1961 fällt, ist nicht festgestellt. Es bleibt nach den Feststellungen zweifelhaft, ob\nBLUE zur Hingabe von zwölf Blankoakzepten am 12. August 1961 noch durch Täuschung veranlaßt wurde und ob\ndadurch noch ein Schaden entstanden ist, oder ob, wie\nmöglicherveise beabsichtigt, Wechsel in gleichem Umfange,\ndie er. früher akzeptiert halte, mit dem Diskonterlös eingelöst worden sind.\n\nd) Fall S m\n\nNach der rechtlichen Würdigung (S. 69 UA) sieht die\nStrafkammer den Betrug in diesem Fall darin, daß der Angeklagte vorhatte, die gegebenen Blanknakzepte abredewidrig auszufüllen. Die Feststellungen auf S, 29 UA geben\naber hierfür keine genügende Grundlage. Es steht nicht\nfest, wann die Wechsel im Jahre 1961 gegeben wurden und inwiewceit es sich dabei nur um Prolongationswechsel gehandelt hat, da schon im Jahre 1960 Blankoakzepte gegeben\nwurden.\n\nc) Fall Bu rn\n\nTetrug könnte hinsichtlich der im Juni oder Juli\n1961 gegebenen Blankoakzepte vorliegen. Es ist aber nicht\nangegeben, in welcher Höhe der Angeklagte die Wechsel\nauszufüllen gedachte oder ausgefüllt hat, in welcher Höhe\nalso der endgültigcs Schaden auf der Hingabe gerade dieser\nWechselakzepte beruht.\n\n- 12 -\n\nf) Fell N c >\n\nEntgegen der getroffenen Vereinbarung hat der Angcklagte höhere Beträge in die Blankovcchsel cingesetzt,\nals der Warenschuld des Kunden entsprach. Wann das geschehen ist (1961 oder schon vorher) und ob der Angeklagte\nschon bei der Übernahme der Akzepte diese Absicht hatte,\nist nicht festgestellt. Da die Schuld Neil: schon auf\n1958 zurückgeht und anscheinend schon um diese Zeit Blankoakzepte gegeben wurden, läßt sich nicht erschen, in welchem Umfange durch die im Jahre 1961 gegebenen Gefälligkceitsakzepte noch ein Schaden entstanden ist. Zum Teil scheint\nNED nur durch die Androhung Hi: zu weiteren Unterschriften veranlaßt worden zu sein, er könne dic fälligen\nWechsel auch genau so gut platzen lassen, also nicht durch\neine Täuschung.\n\ng) Fall m vB\n\nAuch hier bleibt die Höhe des auf Betrug zurückzuführenden Schadens im unklaren, da die Geschäftsverbindung und die Ausstellung von Blankoakzepten schon auf\ndas Jahr 1958 zurückgeht. MP nat schon frühzeitig erkannt, daß die eingesetzten Wechselbeträge über höhere\nals die geschuldeten Summen lauteten und hat trotzdem weiterhin Blankoakzepte gegeben. Die Täuschung sieht dic\nStrafkammer offenbar nur darin, daß der Angeklagte versprach,\ndie Wechsel selbst einzulösen. Insoweit hält die Strafkanmer\naber nur für die im Jahre 1961 hingegebenen Blankoakzepte eineN\nBetrug für gegeben (s. auch S. 70 UA).\n\n- ‘Ro\n\nn) vaıı N\n\nDa nicht feststeht, wann N erstmals Gerälligkeitswechsel unterschrieben hat und da hinsichtlich der\nim Jahre 1961 gegebenen Gefälligkeitswechsel keinerlei\nZahlenangaben gemacht werden, bleibt der Schuldumfang des\nAngeklagten auch in diesem Fall ungewiß.\n\ni) Fl Pr in\n\nHier sind schon die Angaben der Jahreszahlen widersprüchlich. Aus der Bemerkung des Tg die Wechsel sollten nicht zu hoch ausgestellt werden, könnte entnommen\nwerden, daß er mit einer Erhöhung der Wechselsummen\n- gegenüber seiner Schuld - einverstanden war. Die Strafkammer sieht den Betrug auch nur darin, daß der Angeklagte\nwahrheitswidrig auf die Bonität seines Unternehmens hingewiesen und die Einlösung der Wechsel zugesagt hat.\n\nAber wie sich der Schaden Ps entwickelt hat und\nwelcher Teil hiervon im Jahre 1961 entstanden ist, läßt\nsich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDie Strafkammer führt hier zwar aus, daß der Angeklagte, obschon noch kein Wechsel fällig war, es erreicht\nhabe, daß der Zeuge zwei neue Wechsel über die Gesamtrestsumme akzeptierte, so daß bei einer Verbindlichkeit von\n8.629,80 DM Wechselverpflichtungen über 20.258,80 DM\nim Umlauf waren, \"die fortan immer wieder in den Wechselumlauf einbezogen wurden\". Wie der Angeklagte das \"erreicht\" hat, insbesondere ob er hierbei betrügerisch gehandelt hat, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen, es ist auch unklar, in welcher Weise die Wechsel\nweiterhin \"in den Wechselumlauf nit einbezogen\" wurden.\nDie Annahme von Betrug hinsichtlich der beiden Blanko-\n\n- 14 -\n\nwechsel würde unbedenklich scin, wenn nicht auch hier die\nAngabe fchlte, wie der Angeklagte die Wechsel ausgefüllt\nhat.\n\n1) Fall Big\n\nEs bleibt nach den Feststellungen zum Teil unklar,\nworüber Bi vom Angeklagten getäuscht wurde. Zwar hat\ndieser die aus den Akzepten erlösten Beträge zum Teil\nnicht bestimmungsgemäß verwendet. Daß er das aber bei\nallen diesen Wechseln schon bei der Entgegennahme vorhatte,\nist nicht festgestellt.\n\nm) Fall PD\n\nUnbedenklich wäre die Annahme des Betrugs hinsichtlich des vom. Angeklagten später mit 7 000 DM ausgefüllten\nBlankowechscels. Hinsichtlich des Wechsels über 3 364,85 DM\nreichen jedoch die Feststellungen für den Tatbestand des\nBetrugs nicht aus. Es ergibt sich aus ihnen nicht, daß der\nAngeklagte nicht gewillt war, seinem Versprechen auf Einlösung des am 18. Oktober 1961 fällig werdenden Wechsels\nnachzukommen.\n\nn) Tall TE\n\nAus der Tatsache, daß die Wechsel der Gesamtfinanzierung des Betriebs dienten, ergibt sich noch nicht, daß der\nAngeklagte scin Versprechen, TEE nit vesonders\npreisgünstiger Ware zu beliefern, von vornherein nicht\nhalten wollte; ausreichend festgestellt ist dies nicht.\n\n0) Fall S c in\n\nAus den Feststellungen ergibt sich zwar, daß der\nAngeklagte vertragswidrig gehandelt hat, aber nicht, daß\ner bei Entgegennahne der Elankoakzepte (Dezember 1960 ?)\n\n- 15 -\n\nbercits die Absicht hierzu hatte und den Kunden hierüber\ntäuschte,\n\np) Tall Weg\n\nDie Akzeptierung von Gefälligkeitswechseln begann\nbereits im Jahre 1958, also zu einer Zeit, in der die\nStrafkammer dem Angeklagten noch keine betrügerische\nHandlungsweisc gegenüber seinen Vertragshändlern nachzuweisen vermag. Inwieweit der festgestellte endgültige\nSchaden auf das betrügerische Verhalten des Angeklagten\nim Jahre 1961 zurückgeht, ist nicht ersichtlich.\n\nq) Fell ı m\n\nDie Feststellungen zur Täuschungshandlung sind ungenügend.\n\nr) Fell Fr Em\n\nSoweit der Angeklagte Blankoakzepte für Warenlieferungen verlangte und erhielt, die dem Kunden in\nwenigen Tagen zugehen sollten, ist nicht festgestellt,\ndaß dies nicht geschehen ist und der Angeklagte von vornhercin die Absicht hatte, nicht zu liefern, so daß jedenfalls insoweit der Tatbestand des Betrugs nicht ausreichend\ndargetan ist.\n\ns) Fell K gg\n\nDas Landgericht stellt nicht fest, wann Kg die\nBlankoakzepte gegeben hat und ob der Angeklagte schon\ndamals die Absicht hatte, die Wechsel vertragswidrig\nzu verveenden.\n\n- 16 -\n\n) voll 1 oa\n\nDer Kunde \"ging\" zwar\"davon aus\", daß die Blankowechsel jeweils in Höhe der tatsächlichen Warenschuld\nausgestellt würden. Ob ihn der Angeklagte in dieser Hinsicht getäuscht hat und schon bei der Übernahme der Blankoakzepte :vorhatte, diese vertragsvidrig zu verwerten,\nerörtert das Landgericht nicht.\n\nu) Fell Ham\n\nDer Schuldumfang bleibt auch’hier unklar. Daß\nschon bei der Übernahme der Blankoakzepte vor dem Jahre\n1961 der Angeklagte die Absicht hatte, über sie vertragswidrig zu verfügen, ist nicht festgestellt. Die Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer aber auch insoweit Betrug angenommen hat.\n\nB. Die Revision des Angeklagten BEE\n\nDice Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO, da nicht angeführt wird, mit Hilfe\nwelcher weiterer Beweismittel das Landgericht sich hättc\nweitere Aufklärung verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nSoweit der Angeklagte BB vegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Firma\nHiggD verurteilt ist, enthält das Urteil keinen ihm\nnachteiligen Rechtsfchler. Es kann hierzu auf die Ausführungen zur Revision HB: verwiesch werden. Bedenken könnten allenfalls insofern erhoben werden, als der\nAngeklagte Bag cgen Beihilfe zum Betrug und nicht als\nMittäter verurteilt wurde. Aber er ist jedenfalls durch\ndie Verurteilung als Gehilfe nicht beschwert.\n\n- 17 -\n\nSoweit er alleräiähgs wegen Beihilfe zum Betrug in\nneun Fällen zum Schaden von Kreditinstituten verurteilt\nworden ist, kann das Urteil auch ihm gegenüber schon aus\nden zur Revision Hg anzceführten Gründen nicht bestehenbleiben. Es kommt hinzu, daß die Feststellungen zum inneren\nTatbestand unzureichend sind, jedenfalls im Hinblick auf\nden Umfang der Straftat.\n\nMit der teilweisen Aufhebung des Urteils entfallen\ndie Gesamtstrafen. Es erscheint angebracht, die im Falle\nHiggB ausgesprochenen Einzelstrafen cbenfalls aufzuheben,\nda sie von der Verurteilung in den anderen Fällen beeinflußt worden sein können.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nHübner Fischer Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-187-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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