{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-21_1_StR_363_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"1 StR 363/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(2)\n2065 074\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 363/65 URTEIL\nFR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Albert S ED =.: eu.\ngeboren am EEE 913 in MW, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n| als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB vei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n£für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.des\nLandgerichts Koblenz vom 31. März 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen vollendeter Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen\ndrei versuchter Fremdabtreibungen \"unter Einbeziehung und\nAuflösung\" der durch Urteil der erkennenden Kammer vom\n18. März 1965 (4 KLs 3/65 A) verhängten Gesamtstrafe von\n\n-3-\n\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, deren Einzelstrafen\ngemäß § 21 StGB in Zuchthausstrafen umgewandelt wurden, zu\neiner neuen Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Ferner wurde die Einziehung der vom Angeklagten für\nseine Eingriffe gebrauchten Instrumente sowie der zu gleichen\nZwecken bestimmten Arzneimittel angeordnet.\n\nGegen diese Entscheidung, soweit Verurteilung erfolgte,\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die vom Verteidiger der Revisionsschrift beigefügte\nprivatschriftliche persönliche Darstellung des Angeklagten vom _\n4. April 1965 ist unbeachtlich, da sie der Form des § 345\nAbs. 2 StLO nicht entspricht (RGSt 13, 348).\n\nII. - Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensrügen -\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte geständig, zeigte\nReue und Einsicht (S. 16, 17, 25 UA). Die Revision will nun\ndarauf hinaus, sowohl das Gericht wie auch der Verteidiger\nscien hinsichtlich der Bedeutung der Geständnisse einem Irrtum unterlegen. Die Tätigkeit des Angeklagten habe sich in\nallen Fällen darauf beschränkt, die bereits - durch eigene\nManipulationen der beteiligten Frauen - abgetötete Leibesfrucht\nzu entfernen. Wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung\nnicht gesagt habe, so beruhe das darauf, daß er infolge seiner\nstarken Koronar-Insuffi zienz Y\"Ohne Tabletten und Kaffee \"einfach nicht dagewesen\" sei. Andernfalls wären den mitangeklagten\nFrauen entsprechende Fragen vorgelegt und es wäre die Zuziehung\neines ärztlichen Sachverständigen beantragt worden. Die Verhandlungsniederschrift (z.B. Bl. 392, 393, 397 d.A.) spricht jedoc\nin keiner Weise dafür, daß der im Beistand seines Verteidigers\nerschienene Angeklagte in seiner Verhandlungsfähigkeit (BGH\nUrt. v. 9. Januar 1962, 5 StR 395/61) beeinträchtigt war. Er\nhat während der zweitägigen Hauptverhandlung mehrfach Erklärungen\nabgegeben und abschließend um eine milde Strafe gebeten,\n\n-4-\n\nVon einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine\nRede sein.\n\nIII. - Sachlichrechtliche Erörterung -\n\n1) Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2) Dasselbe gilt vom Strafausspruch. Wenn die Strafkammer\n(S. 22 - 24 UA) bei ‚sämtlichen Vorkommnissen, in denen sie\nzur Verurteilung gelangte, minder schwere Fälle (§ 218 Abs. 3\nStGB) verneint hat, so 1äßt sich dem mit Rechtsgründen nicht\nentgegentreten (vgl. auch BGHSt 4, 8 - 11). Der Tatrichter war\nauch in den von ihm angenommenen Versuchsfällen (Sc 8:\nSem. Ta) nicht genötigt, vom Regelstrafrahmen\n(Zuchthaus) abzugehen. Insoweit erhebt denn auch die Revision\nkeine besonderen Angriffe. Sie wendet sich vielmehr dagegen,\ndaß der Tatrichter es abgelehnt hat, in den drei Fällen der\nVerurteilung wegen Versuchs von der Milderungsmöglichkeit des\n§ 44 StGB Gebrauch zu machen, daß er vielmehr auch insoweit\nEinzelstrafen von je einem Jahr Zuchthaus ausgeworfen hat. Das\nLandgericht sagt hierzu: \"Der Tatbeitrag des Sm ist in\nallen fünf abzuurteilenden Fällen der gleiche gewesen. In den\ndrei Versuchsfällen ist der Erfolg lediglich an der Untauglichkeit des Objekts gescheitert. Daher erscheint es gerechtfertigt,\nsowohl für die vollendeten als auch für die versuchten Fremdabtreibungen die gleichen Einzelstrafen auszuwerfen\" (S. 25\nUA). Hätte der Tatrichter damit sagen wollen, es sei nicht das\nVerdienst des Angeklagten gevesen, daß es in den drei Versuchsfällen nicht zur Vollendung kam (oder nicht kommen konnte), so\nwäre eine solche Erwägung nach der Entscheidung des BGH NJW\n1962, 355, 356 Nr. 16 (insoweit in BGHSt 16, 351, 354 nicht\nmit abgedruckt) allerdings rechtlich bedenklich. So sind jedoch\ndie Ausführungen des Landgerichts nicht zu verstehen. Es hat\nvielmehr in erster Linie betont, daß der Tatbeitrag des Angeklagten in allen fünf Fällen der gleiche war. Damit hat die\n\n-5-\n\nStrafkammer auf die vom Angeklagten auch in den Versuchsfällen\nentfaltete, für die betroffenen Prauen gefährliche verbrecherische\nIntensität des Angeklagten abgestellt. So betrachtet ist\n\ndie Versagung einer Strafmilderung in den Versuchsfällen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH aa0 S. 356 a.E.).\n\n3) Die Wendung zu I. 1) der Urteilsformel: \"unter Einbeziehung und Auflösung\" ist dahin zu verstehen, daß die frühere\nGesamtstrafe aufgelöst wurde und deren Einzelstrafen unter Umwandlung (§ 21 StGB) einbezogen worden sind (vgl. BGHSt 12,\n\n99, 100).\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/1-str-363-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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