{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-21_1_StR_312_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"1 StR 312/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 001\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 312/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren apl. Volksschullehrer, jetzt Kraftfahrer,\n\nHans-Diethor K u aus DW, zchoren am\nGEEEEEED 1937 in Dem,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 1. Juni 1965 wird verworfen;\njedoch tritt im Urteilssatz an die Stelle des \"§ 175\nNr. 1 StGB\" der \"§ 174 Nr. 1 StGB\",\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n-Die Revision des Angeklagten, sonst offensichtlich unbegründet, führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs,\n\n“ Nach dem Urteilssatz ist der Beschwerdeführer nämlich wegen\n\nzwei Verbrechen nach § 175 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit\nVerbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB verurteilt, nach .dem laut der Sitzungsniederschrift\nverkündeten Urteilsspruch jedoch wegen zwei ‘Verbrechen nach\n§ 174 Nr: 1 StGB in Tateinheit mit den erwähnten anderen\nVerbrechen. In den Urteilsgründen hinwiederum heißt es, er\nhabe zwei seiner Schüler \"unter Ausnutzung seiner Amtsstellung\" als ihr damaliger Lehrer zur Unzucht mißbraucht\nund sei deshalb nach § 174 Nr. 2 StGB schuldig: geworden.\nIndessen ist für dieses Tatbestandsmerkmal nichts Zureichendes im Urteil festgestellt. Der Angeklagte ist auch weder\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 174 Nr. 2 StGB\nangeklagt noch in der Hauptverhandlung auf ihn hingeviesen\nworden. Offenbar ist insoweit ein Versehen bei der Urteilsabfassung unterlaufen. Denn die Strafkammer schließt die\nrechtliche Würdigung in Übereinstimmung mit dem verkündeten\nUrteil mit der Wendung ab, der Angeklagte sei \"somit gemäß\n\n§ 174 Nr. 1 StGB\" zu bestrafen. In der Tat weist der Sachverhalt alle Merkmale dieses Verbrechens auf. Auch Anklage\nund Eröffnungsbeschluß lauten so. Daher stellt der Senat\n\nden Schuldspruch selbst richtig. Der Strafausspruch ist,\n\nwie die Strafzumessungsgründe erweisen, von dem Versehen nicht\nbeeinflußt.\n\nZum Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB ist zwar nur vom\nAngeklagten festgestellt, daß er aus Wollust handeltc. Über\n\ndie innere Anteilnahme der betroffenen Schüler an den Vorgängen verlautet nichts eigens im Urteil. Der Sachverhalt\nergibt aber zur Genüge, daß sie jedenfalls die geschlechtliche Erregung des Angeklagten erkannt hatten, sich ihn\naber gleichwohl nicht entzogen (BGHSt 8, 1 und 9, 111, 112).\nAuch die Annahme des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich\n‚einwandfrei.\n\nTateinheit besteht zwar entgegen dem Urteil nicht aus\ndem Grunde, \"weil zur Verwirklichung aller Tatbestände das\nAbhängigkeitsverhältnis der beiden Schüler von dem Angeklagten ausschlaggebend gewesen ist\", wohl aber deshalb, weil\nder Beschwerdeführer durch scince Handlungen jeweils zugleich\nalle drei Tatbestände verwirklichte (BGH IM Nr. 8 zu § 177\nStGB). Mithin bleibt die Revision in der Sache erfolglos.\n\nHübner Seibert . „Fischer\n\n‘.Mai Pikart‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/1-str-312-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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