{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-21_1_StR_269_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"1 StR 269/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Notzucht mit Todesfolge und fahrlässige Tötung können\ntateinheitlich zusammentreffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 8 177, 178, 222\n\nNotzucht mit Todesfolge und fahrlässige Tötung können\ntateinheitlich zusammentreffen.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 1965 - 1 StR 269/65 - L@ München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 269/65\n-2-833_262/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Norbert K ÜWw zu: CEB-ED Lancırcis VE, schoren am u 1944\n\nin ROM. Kreis LEW Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSonatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE :.: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 10. Dezember 1964 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDer damals noch nicht ganz 19 Jahre alte Angeklagte\nsuchte auf einem einsamen Waldweg die 63jährige Rentnerin\n\nOlga HEED zunächst durch die Drohung mit einer Pistole\n\nzu veranlassen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Dabei\nlöste sich infolge der Abwehr der Frau ein Schuß, der sie\n\nin die Lunge traf. Nachdem das Opfer zusammengesunken war,\nschleiftce er es in den Wald und führte mit ihm den Geschlecht:\nverkehr aus, wobei er der Frau, als sie zu schreien begann,\nden Hals mit aller Kraft zudrücktce, um sic zu töten. Ihr\n\nTod trat jedoch nicht hierdurch, sondern kurz nach Beginn\n\ndes Würgens durch innere Verblutung infolge der Schußverletzung ein.\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen dieser Tat der Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit\nmit versuchtem Mord und fahrlässiger Tötung schuldig gcsprochen und ihn zu lebenslangem Zuchthaus verurtcilt.\nFerner hat sic ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszcit aberkannt. Wegen anderer Taten - Unterschlagung und\nversuchter Notzucht - hat sie ihn noch zur Gesamtstrafe\nvon drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\nI, Die Verfahrensrügen.\n\n1.} Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die\nAussage des Angeklagten zur Niederschrift des Ermittlungsrichters zu verlesen (§ 254 StPO}. Das gilt selbst dann,\nwenn der Angeklagte bei dieser Vernehmung nicht ausdrücklich gefragt wurde, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (§ 136 StPO af). Das Verwertungsverbot des\n\n§ 136 a Abs. 3 Satz 2 °StPO ergreift nicht ohne weiteres\nVerstöße gegen § 136 StPO aF, der zudem - im Gegensatz zu\nder seit 1.4.1965 geltenden Fassung nach Art. 4 StPiG -\nkeine ausdrückliche Belehrung über die Zulässigkeit der\nAussageverweigerung vorschricb. Im übrigen ist es nicht\neinmal nachweisbar, daß gegen § 136 StPO aF verstoßen wurde.\nDer damals den Angeklagten vernehmende Richter, der in der\nHauptverhandlung zum Geständnis des Angeklagten gehört wurde, hat sich als Zeuge dahin geäußert, daß er glaube, auch\nin diesem Falle \"mit größter Wahrscheinlichkeit\" entsprechend\nder gesetzlichen Vorschrift vorgegangen zu sein. Verfahrensverstöße müssen aber bewiesen sein, wenn die darauf gestützte Rüge durchgreifen soll,\n\nDen § 136 a StPO selbst hat der Ermittlungsrichter\ndurch sein Verhalten nicht verletzt. Der Angeklagte ist\nnicht, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem\nScnat meinte, \"getäuscht\" worden. Er ist vor seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter ausdrücklich auf\n§ 254 StPO, also darauf hingewiesen worden, daß sein\nGeständnis in der Hauptverhandlung verwertet werden könne.\n\n2.} Die Jugendkammer, die drei Sachverständige gehört\nhat (einen Psychiater, eine Psychologin und einen Gerichtsarzt), war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt,\nnoch einen weiteren Sachverständigen darüber zu hören, daß\nder Angeklagte zur Zeit der Tat nach sciner sittlichen und\ngeistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand\n(§ 105 JGG}. Sie war mit auf Grund der Sachverständigengutachten vom Gegenteil dieser Behauptung überzeugt. Die\nRevision behauptet zwar, daß dem von ihr benannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden,\n\nvermag aber solche nicht anzugeben. Daß ein Sachverständiger einen bestimmten Test, der ihm zur Verfügung steht,\nnicht anwendet, weil er ihn nicht für erforderlich hält,\nbeweist auch nicht, daß etwa seine Sachkunde zweifelhaft\nist (vgl. BGH Urt. v. 9.1.1962 - 5 StR 548/61}.\n\nDurch die Nichtanhörung cines weiteren Sachverständigen\nhat das Landgericht daher weder gegen § 244 Abs. 4 noch\ngegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.\n\nDie Rüge, daß nicht auch Frau Dr. CB ls sachverständige Zeugin über den Reifezustand des Angeklagten, wie\ner drei Jahre zuvor bestand, gehört worden sci, hat der Verteidiger erst in der Verhandlung vor dem Senat und daher\nverspätet erhoben.\n\nII, Die Sachrüge.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt\nwurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Auch\ndie Verurteilung wegen versuchter Notzucht im Falle SD\nist rechtsfehlerfrei. Daß der Angeklagte in diesen Falle\n- in Tateinheit damit - nicht auch wegen Körperverletzung\n(88 223, 223 a StGB) verurteilt wurde (vgl. BGH NW 1963,\n1685 Nr. 153, beschwert ihn nicht,\n\nIm Falle I] ist der Tatbestand des versuchten\nMordes einwandfrei gegeben. Das Landgericht hat auch zutreffend Notzucht mit Todesfolge angenommen. Durch die Not-\n'zuchtshandlung ist der Tod der Olga Hg verursacht worden.\nDer Angeklagte hat, als die Ursache gesetzt wurde - der\nSchuß losging -, zwar nur gedroht, Aber gerade durch das\n\nDrohmittel, nämlich dic geladene und entsicherte Pistole,\nund weil er die Schußwaffe drohend auf sein Opfer gerichtet\nhatte, wurde dieses durch den ungewollt losgehenden Schuß\ntödlich verletzt. Es ist für den Tatbestand des § 178 StGB\nnicht erforderlich, daß im Falle der Begehung durch Drohung\nder Tod unmittelbar und allcin durch diese selbst, etwa\ninfolge eines durch die Drohung bei dem Opfer hervorgerufenen Schocks herbeigeführt wird. Ein ursächlicher Zusammenhang\nliegt vor, wenn die Drohung nicht hinweggedacht werden kann,\nohne daß der tödliche Erfolg entfiele. Das ist hier der\nFall.\n\nDaß der Angeklagte den Tod der Frau Hgg fahrlässig\nverursacht hat, ist durch die Feststellungen hinreichend\ndargetan. Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind also gegeben.\n\nZu erörtern ist nur, ob der Angeklagte in Tateinheit\nmit einem Verbrechen nach den §§ 177, 178 StGB auch wegen\nfahrlässiger Tötung verurteilt werden kann. Die Frage ist\nzu bejahen. Nach § 56 StGB kann aus § 178 StGB nur verurteilt werden, wenn die Todesfolge \"wenigstens fahrlässig\"\nherbeigeführt worden ist. Daraus folgt, daß der Täter aus\n§ 178 StGB nicht nur bei fahrlässiger sondern auch bei\nvorsätzlicher Herbeiführung des Todes schuldig zu sprechen\nist. Der Senat hat bereits entschieden, daß im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der Täter sowohl aus den\n88 177, 178 StGB als auch nach den §§ 211 £f StGB verurteilt werden kann, daß also in solchem Falle Tötungsverbrechen und Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit stehen\nkönnen (BGHSt 19, 102, 106). Gleiches muß aber folgerichtig\nauch für die fahrlässige Verursachung des Todes gelten (so\n\nauch Schönke/Schröder StGB 12. Aufl. § 56. Rand-Nr. 5 und\nMaurach Deutsches Strafrecht Bes, Teil 4. Aufl. S. 421),\nErst die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung stellt in diesem Falle klar, welche Schuldform der\nHerbeiführung des Todeserfolgs zugrunde liegt. Die Rechtsgüter, die einerseits durch die §§ 211 ff,. 222 StGB, andcererseits durch dic §§ 177, 178 StGB geschützt werden sollen,\nsind auch völlig verschieden. Gerade bei der vorliegenden\nSachgestaltung bringt nur die Verurteilung auch wegen\nfahrlässiger Tötung die Schuld des Angeklagten in rechtem\nUmfang zum Ausdruck.\n\nDiese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu der in\nBGHSt 8, 54 zu § 226 StGB vertretenen Auffassung, daß\nzwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger\nTötung Gesetzeseinheit bestehe. Denn Körperverletzung mit\nTodesfolge kann niemals mit den vorsätzlichen Tötungsverbrechen nach 8§ 211 ff StGB in Tateinheit stehen. Da der\nTötungsvorsatz notwendig den Körperverletzungsvorsatz mit\nenthält, so tritt die Körperverletzung und damit auch § 226\nStGB als subsidiäres Delikt gegenüber den vorsätzlichen\nTötungsverbrechen zurück (BGHSt 16, 122). Nur die fahrlässige Herbeiführung der Todesfolge durch die vorsätzliche\nKörperverletzung kann also überhaupt zur Anwendung des\n§ 226 StGB führen; sie ist somit notwendige Voraussetzung\nihrer Anwendung. Deshalb tritt das Vergehen des § 222 StGB\nhinter jenes Verbrechen zurück.\n\nBei § 178 StGB ist das gerade nicht der Fall; denn der\nTodeserfolg kann hier sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt werden und § 178 StGB tritt, wic schon\nerwähnt, hinter die §§ 211 ff StGB nicht zurück (BGHSt 19,\n102, 106;\n\nDer hier vertretenen Auffassung stefit auch nicht die\nvom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\nvom 20. 8. 1965 - 4 StR 395/65 - ausgesprochene Ansicht\nentgegen, daß zwischen § 251 und § 226 StGB Gesetzeseinheit\nbesteht, Einmal handelt es sich hier bei der Schußverletzung\num keine vorsätzliche Körperverletzung. Ferner hat der Senat\nwiederholt entschieden, daß zwischen § 177 StGB und den\nKörperverletzungsdelikten Tateinheit möglich ist (BGH NJW 1963,\n1683 Nr. 15 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).\nDiesen Entscheidungen wolltc der 4. Strafsenat offenbar\nnicht entgegentreten. Es kann daher dahingestellt bleiben,\nob sciner Ansicht, daß die vorsätzliche Körperverletzung\nregelmäßige Voraussetzung der in § 251 StGB erfaßten Gewaltanwendung sei und daher Gesetzeseinheit zwischen § 251\nStGB unä den Körperverletzungsdelikten bestehe, mit allen\nFolgerungen beizutreten ist,\n\nEs ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die\nStrafkammer Tateinheit der fahrlässigen Tötung mit vollendeter Notzucht mit Todesfolge angenommen hat. Freilich hat\ndie Drohung, die zum Todeserfolg führte, nicht zum gewollten\nErfolg der Beischlafsvollziehung geführt; erst durch Anwendung von Gewalt gelangte der Angeklagte schließlich zu\nseinem Ziel. Es ist aber nicht angängig, die in natürlichen\nSinne einheitliche Handlung des Angeklagten, der von vornherein auch zur Gewaltanwendung entschlossen war, in eine\n- mittels Drohung - versuchte Notzucht und eine durch Gewaltanvendung vollendete Notzucht aufzuspalten. Die Tat des\nAngeklagten ist vom Beginn der Drohung bis zur Vollendung\nder Notzucht eine einheitliche Handlung, nämlich rechtlich\neine vollendete Notzucht. Daher ist der Angeklagte mit\n\nRecht wegen vollendeter und nicht wegen versuchter Notzucht\nmit Todesfolge (vgl. RGSt 69, 332} verurteilt worden.\n\nSchließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndie Jugendkammer auch zwischen versuchtem Mord und fahrlässiger Tötung Tateinheit angenommen hat. Fahrlässige\nTötung und versuchter Mord werden zwar, wenn die Tötung\nnach fahrlässiger Setzung der Todesursache versucht wird,\nregelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BGHSt 7,\n287;. Hier stehen aber beide je in Idealkonkurrenz mit der\nNotzucht mit Todesfolge, die, ebenfalls ein schweres Verprechen, beide zur Tateinheit verbindet,\n\nAuch gegen die Strafzumessung sind begründete rechtliche Einwendungen nicht zu erheben. Das Landgericht hat\nunter Zuhilfenahme von Sachverständigen eingehend geprüft,\nob nach § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften\nanzuwenden seien. Die Gründe, mit denen es diese Frage verneint hat, sind rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie\ndie Erwägungen, mit denen es die Minderung der Strafe nach\n§ 106 JGG abgelehnt hat. Widersprüche, wie sie die Revision\nbehauptet, aber nicht im einzelnen darlegt, sind in den\nAusführungen des Landgerichts nicht zu finden.\n\n- 10 -\n\nDie Revision muß daher verworfen werden.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/1-str-269-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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