{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-21_1_StR_196_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"1 StR 196/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20ER nn\nBUNDESGERICHTSHOR > &\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 196/65 URTEIL\naus\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Altmetallhändler Kkarı zZ EEE zus\nVE, Kreis KEEEE: üort geboren am EEE 924;\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Weiden (Oberpfalz)\nvom 15. Dezember 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Schuldspruch wegen Diebstahls und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte, richtig gegen Soldaten zu einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis entzogen, die Erteilung einer neuen solchen Erlaubnis auf zwei Jahre gesperrt und seinen Lastkraftwagen\nsowie Führerschein eingezogen. Dagegen haben der Angeklagte\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte\nwendet sich mit der Sachrüge gegen die ganze Entscheidung.\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Revision beschränkt; sie beanstandet nur noch, daß das Schwurgericht den Angeklagten\nnicht wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt und kein Berufsverbot ausgesprochen habe. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft begründet.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls. Daß der Tatrichter die Frage des Rückfalls nicht ausreichend geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nIn dem Zufahren mit dem Lastkraftwagen auf den amerikanischen\nWachhabenden, der auf der Fahrbahn der Truppenübungsplatzstraße stand, zum Halten aufforderte und schließlich beiseite\nspringen mußte, hat das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend\nein Vergehen gegen § 113 Abs. 1, 3 StGB gesehen (BGH bei\nDallinger MDR 1955, 143, 144). Die Vorschrift ist hier freilich nicht auf Grund des Anhanges A § 16 Buchstabe b zu dem\nTruppenvertrag, wie das Schwurgericht gemeint hat, sondern\nnach dem damit inhaltlich übereinstimmenden Art. 7 Abs. 2\nNr. 4 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957\n\n- 4A -\n\n(BGBl. I S. 597) anzuwenden. Der Truppenvertrag und seine\nAnhänge haben nämlich bereits vor der Tat am 1. Juli 1963\n\nmit dem Wirksamwerden des Nato-Truppenstatuts (BGBl. II\n\n1963, 745) ihre Geltung verloren; gleichzeitig ist Art. 7 des\nA. Strafrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten (Art. 12\nAbs. 3; dazu die Bekanntmachungen BGBl. I 1963 S. 428, 455).\n\nGegen die Bemessung der wegen des Widerstandes gegen die\nSoldaten verhängten Einzelstrafe, die Bildung der Gesamtstrafe\nund die Entscheidung über die Nebenfolgen ist rechtlich nichts\nzu erinnern.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Verurteilung wegen Widerstandes gegen Soldaten zu\neinem Jahr Gefängnis greift das zulässig beschränkte Rechtsmittel nicht mehr an.\n\nIn der wiederholten Wegnahme fremden Eigentums hat das\nSchwurgericht zutreffend einen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahl gesehen.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte wegen derartiger Vergehen bereits 1948 und 1957 zu Strafen verurteilt\nworden. Daher hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob der\nAngeklagte den jetzt abgeurteilten Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat. Ob der\nTatrichter das erkannt und getan hat, kann dem Urteil nicht\nentnommen werden. Möglicherweise sagt die Entscheidung zu\ndiesem Punkte deswegen nichts, weil sie die erste Diebstahlsstrafe als am 16. April 1957 und damit unter Umständen erst\nals nach dem am 21. August 1957 abgeurteilten zweiten Diebstahl erlassen ansieht, dessen Tatzeit das Urteil nicht mitteilt. Wenn das Schwurgericht davon ausgegangen scin sollte,\nhätte es jedoch den Zeitpunkt des Erlasses der ersten Strafe\ngenauer erörtern müssen und sich nicht mit der knappen Be-\n\nmerkung begnügen dürfen \"erlassen am 16.4.1957\"; denn die\ndadurch ausgesprochene Feststellung steht nicht im Einklang\nmit der unmittelbar zuvor mitgeteilten Feststellung, daß die\nBewährungsfrist bis zum 7. Mai 1951 lief. So läßt das Urteil es jedenfalls im Ungewissen, ob die erste Diebstahlsstrafe erst am 16. April 1957 erlassen oder ob zu diesem\nZeitpunkt ein früherer, etwa mit dem Ablauf der Probezeit\nbereits eingetretener Erlass (vgl. § 37 Bay.Bekanntmachung\nüber das Verfahren in Begnadigungssachen v. 24, Juli 1947 -\nBaydMinBl 1947, 23, 33) nur festgestellt worden ist.\n\nDiese Unklarheiten stellen einen sachlichrechtlichen\nFehler dar. Er nötigt dazu, das Urteil in dem noch angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Nach dem Wegfall des dem Angeklagten ursprünglich vorgeworfenen Mordversuchs reicht dazu die Zuständigkeit der Strafkammer aus (§ 354 Abs. 3 StPO). Sie wird auch\n\nzu prüfen haben, ob und wann die zweite Strafe wegen Diebstahls ganz oder teilweise erlassen oder verbüßt worden ist\n(vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 63\nFußnote 28), und wird ferner über alle Nebenfolgen neu zu\nbefinden haben (BGEHSt 14, 381). -\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai ‘ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/1-str-196-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/1-str-196-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.514407+00:00"}}