{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-14_1_StR_296_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"1 StR 296/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 20655 o7\n\n%\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 296/65 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Bernhard HB zus zo:\ndort geboren am WE 1905, zur Zeit untergebracht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEND. GEEEERRED.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bayreuth vom 12. April 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er im Juni 1964 im Zustand der\nZurechnungsunfähigkeit seinen Schwiegersohn mit einer Axt\nzu töten versucht. Auf Grund jenes Vorfalls wurde zunächst\n\n- 3.\n\nseine vorläufige und anschließend seine endgültige Unterbringung\nwegen Gemcingefährlichkeit nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz\nangeoränet.\n\nMit der Revision gegen das landgerichtliche Urteil rügt\ner die Verletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. 1. Zunächst hatte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 9. März 1965 einen der Schöffen mit Erfolg als\nbefangen abgelehnt (Bl. 45 - 56 d.A.). Daraufhin fand am 9.\nund 12. April 1965 eine neue Hauptverhandlung statt (Bl. 68 ff\nd.A.). Nachdem am 12. April Beweisamträge des Beschwerdeführer:\nabgelehnt worden waren und nach Verlesung von Urkunden aus\nBeiakten die Beweisaufnahme geschlossen war, lehnte der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger, den Staatsanwalt, den\ngerichtlichen Sachverständigen und den Vorsitzenden ab. Diesen\ndeshalb, weil der Beschuldigte der lieinung war, der Vorsitzende sei parteiisch und nicht neutral: \"weil er in Verdacht\nsteht, nazistische Nethoden anzuwenden, weil er mich angeschrien hat und weil er im Nazireich Urteile gesprochen hat\"\n(Bl. 76 d.A.).\n\nNach Anhörung der Beteiligten wurde u.a. der Beschluß\nverkündet:\n\n\"Die Ablehnung des Vorsitzenden Landgerichtsdirektor\nSeuß wird als unzulässig verworfen. Soweit das Ablehnungsgesuch des Beschuldigten auf die frühere\nrichterliche Tätigkeit des Richters gestützt wird,\nhandelt es sich um einen Umstand, der dem Beschuldigten\nbereits bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt war.\nDie Ablehnung aus diesem Grunde ist daher nach dem\nBeginn der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache nicht\nmehr zulässig (§§ 25 Abs. I, II Nr. 1, 26 a Nr. 1 StPO\nn.F.). Soweit das Ablehnungsgesuch auf die Verhandlungsführung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und\nauf die Ablehnung von Beweisamträgen gestützt wird, ist\ndas Ablehnungsgesuch ebenfalls unzulässig, weil die\nAblehnung nicht jeweils unverzüglich nach den vom Be-\n\nschuldigten beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden\nerfolgt ist (§§ 25 Abs. I, II Nr. 2, 26 a StPO n.P.).\"\n\nGegen diese Verwerfung des Ablehnungsgesuchs richtet sich\ndie erste der Verfahrensrügen der Revision. Sie ist als zulässig erhoben anzusehen, da der Revisionsrechtfertigung sowohl die Ablehnungsgründe als auch die Begründung des Verwerfungsbeschlusses noch einigermaßen deutlich zu entnehmen\nsind. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Anwendbarkeit des § 25 StPO n.F. (und der damit zusammenhängenden\nweiteren Vorschriften) ist es ohne Bedeutung, daß, wie erwähnt,\nschon am 9. März 1965 eine Verhandlung stattgefunden hatte.\nJedenfalls begann die Hauptverhandlung, auf der das Urteil\nberuhte, nach dem 1. April 1965 (Art. 14 Abs. VII des StPÄG;\n§ 229 StPO: \"mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ...\").\n\nGemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Ablehnung eines Richters\ngrundsätzlich nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten\nzur Sache zulässig. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter\nnur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur\nAblehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und\ndie Ablehnung unverzüglich geltend gemächt wird (§ 25 Abs. 2\nNr. 1 und 2 StPO).\n\nDa der Beschwerdeführer die Voraussetzungen rechtzeitigen\nVorbringens entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht hatte, durfte die Strafkammer davon ausgehen,\ndaß der Ablehnungsgrund (Fällung von Urteilen während der\nNS-Zeit) dem Beschuldigten schon bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache (§ 25 Abs. 1 StPO) bekannt und die Ablehnung\ndaher insoweit unzulässig war (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Einer\nnäheren Angabe dieser Umstände im Verwerfungsbeschluß der\nStrafkammer bedurfte es nicht (Gegenschluß aus § 26 a Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n.5- 1\n\nDie weiter vorgebrachten Ablehnungsgründe richten sich,\nwie die Strafkammer zutreffend formuliert, gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden. Auch insofern ist dem\nVerwerfungsbeschluß beizutreten. Diese Ablehnung wurde, wie\nschon geschildert, ebenfalls erst nach dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgebracht. Auch hier\nsind die Voraussetzungen rechtzeitigen Vorbringens (§ 25\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 StPO) nicht glaubhaft gemacht worden\n(§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO). Einer solchen Glaubhaftmachung wird\nes zwar nicht bedürfen, wenn die Rechtzeitigkeit der Ablehnung\nnach Sachlage auf der Hand liegt (Schwarz/Kleinknecht, 25.\nAufl., Anm. 4 a.E. zu § 26 StPO), z.B. wenn die Ablehnung\nso bald als möglich im Anschluß an einen Verfahrensvorgang\nund unter Bezugnahme auf diesen erfolgt. So war es hier jedoch nicht. Die Ablehnung geschah vielmehr, wie schon erwähnt, gegen Ende des zweiten Verhandlungstages nach Schluß\nder Beweisaufnahme. Daß der Vorsitzende den Beschuldigten im\nZusammenhang mit der Bekanntgabe früherer gerichtlicher Entscheidungen angeschrien habe, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Strafkammer durfte daher die Ablehnung auch insoweit als unzulässig ansehen (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO).\n\nDer Verwerfungsbeschluß des Landgerichts erwähnt zwar\nnoch, daß das Ablehnungsgesuch auch auf die Zurückweisung\nvon Beweisamträgen gestützt worden sei. Einen solchen Ablehnungsgrund führt aber die Revision nicht an (§ 352\nAbs. 1 StPO).\n\n2. Die Strafkammer hat ferner die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr. Heckel vom\nNervenkrankenhaus Bayreuth, für unbegründet erklärt (Bl. 77\nR d.A.). Zu der diesbezüglichen Rüge der Revision ist zu sagen: Der Grund der Ablehnung (Nichtbeschaffen der Krankengeschichte, insbesondere der Röntgenunterlagen über die Kopfverletzungen des Beschuldigten anläßlich des Vorfalls mit\nseinem Schwiegersohn) ist zwar der Revisionsbegründung noch\n\n>>\n\n-6 -\n\neinigermaßen zu entnehmen. Die Revision teilt jedoch nicht\nmit, aus welchen Gründen das Landgericht der Ablehnung nicht\nstattgegeben hat. Die betreffende Rüge ist daher nach § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (BGHSt 3, 213).- Sie wäre\nübrigens auch sachlich unbegründet gewesen. Denn es ist\ngrundsätzlich Sache des Gutachters, darüber zu befinden,\nwelche Unterlagen er für erforderlich hält (vgl. auch BGH\nUrt. 'v. 23. Oktober 1962, 5 StR 416/62 und v. 2. Juni 1964,\n5 StR 143/64).\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag auf Herbeiziehung der Krankenhaus-, insbesondere der Röntgenunterlagen \"grundlos'\" abgelehnt, ist ebenfalls nicht zulässig begründet. Was der vor dem Senat aufgetretene, nach § 350\nAbs. 3 StPO bestellte Verteidiger hierzu noch weiter ausgeführt\nhat, konnte nicht berücksichtigt werden, da dieses Vorbringen\nverspätet ist (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO; BGHSt 17,\n337-339).\n\nAuch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Dem Tatrichter brauchte sich nach Sachlage die Notwendigkeit der\nBeiziehung der betreffenden Unterlagen nicht aufzudrängen.\n\n3. Schließlich rügt die Revision in verfahrensmäßiger\nHinsicht, daß der Antrag auf \"Anholung eines weiteren Sachverständigen\" zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, ein anderer Sachverständiger verfüge nicht über\nForschungsmittel, die denen des Gutachters Dr. Heckel überlegen erschienen. Hier handelte es sich um Hilfsamträge (Bl. 77\nR d.A.), die das Landgericht in den Urteilsgründen bescheiden\ndurfte. Die Ablehnung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dafür, daß im Fall des Beschuldigten ein anderer Gutachter über.\n- dem bisherigen Sachverständigen - überlegene Forschungsmittel verfügte, bestand nach Sachlage kein Anhalt. Dr. Heckel\nhatte den Beschuldigten schon im zweiten Verwahrungsverfahren\nbegutachtet (Gutachtliche Äußerung v. 27. Oktober 1964,\n\n- 1 -\n\nBl. 33 der Verw.-Akten XIII 155/64). Hierauf ist der vor dem\nSenat aufgetretene Verteidiger in der Verhandlung hingewiesen\nworden. Im übrigen erwähnt die Revision selbst, daß Dr. Heckel\naen Beschuldigten \"am 2. oder 3. Tag nach der Aufnahme gesehen hatte\". Von dem \"Professor einer Universitätsklinik\"\n(vie es jetzt die Revisionsbegründung formuliert) war in den\nbetreffenden Beweisamträgen nicht die Rede gewesen, sondern\nvon einem \"Obergutachten\" oder \"Obergutachter\", Zudem besteht\nkein Rechtsgrundsatz dahin, daß die Gerichte in derartigen\nFällen letztlich stets Universitätsprofessoren als Sachverständige zuziehen müßten (BGH Urt. v. 7. Juli 1964, 5 StR\n245/64, S. 5).\n\nII. Die Urteilsnachprüfung auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die\nVoraussetzungen des § 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB sind vom\n\nLandgericht einwandfrei dargetan (vgl. auch BGHSt 7, 61).\n\nIII. Nach alledem ist, die Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nSeibert Fischer Meyer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/1-str-296-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/1-str-296-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.347707+00:00"}}