{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-14_1_StR_259_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"1 StR 259/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2074 039\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_259/65\nAg, URTEIL\n\nin der btrafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Alois L ED zu: :EEB, geboren\nan ED 1930 in DE, Kre: CE, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. Ur.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat:\nin der Sitzung vom 14. September 1965,\n„ an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert.\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter keyer\n- Bundesrichter Mai\n\"Bundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\n' Staatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n“ für Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 25. März 1965 wird verworfen. °'\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem\n26. kärz 1965, soweit sie drei lonate übersteigt,\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDaa Landgericht nat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu\n\n- 3 -\n\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu\neiner Gelästrafe von 100,-- Dä verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall sind jedenfalls\nim Ergebnis unbegründet.\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß der Inhaber des Uhrengeschäfte MW infolge Hereinnahme des vom Angeklagten in Zahlung gegebenen Schecks\neinen durch Täuschung bewirkten Vermögensschaden erlitten\nhat. Es kann dahingestellt bleiben, ob Of sich auf\ngutgläubigen Erwerb des - der Ausstellerin abhandengekomhenen — Schecks gemäß Art. 21 ScheckG berufen konnte.\nAuch wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte er doch\nnach Lage der Sache, wie die Verweigerung der Einlösung\ndurch die bezogeno Bank zeigt, die Scheckforderung nur\nmit Schwierigkeiten und unter Zeitverlust durchsetzen\nkönnen. Eine. solche Beeinträchtigung des ‚vertraglich eingeräumten Rechts steht beim Eingehungsbetrug der Vermögensschädigung gleich (Baiist 15, 83, 86 ff; RG HRR 1938\nNr. 997). Ob der Scheck gedeckt war oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGHSt 1, 92). °\n\nZur inneren Tatseite ist folgendes zu sagens\n\nDer Einwand der Revision, das Landgericht habe im\nGegensatz zu den sonstigen Urteilsfeststellungen an einer\nStelle (UA S. 7) angenommen, der Angeklagte sei bei Erwerb des Schecks gutgläubig gewesen, entbehrt der sachlichen Grundlage. An der erwähnten Stelle gibt das Urteil\nnur die Zinlassung des Angeklagten wieder.\n\nDagegen liegt ein gewisser Widerspruch darin, daß das\nUrteil nach ausführlicher Darstellung, wie der Angeklagte\nden Scheck von einem Unbekannten erworben habe, fortfährt:\n\"Wie der Scheck aus den Büroräumen der Fa. I in die\nHände des Angeklagten gelangte, ist ungeklärt geblieben.\nVor der Polizei hat der Angeklagte angegeben, er habe den\nScheck .in der Töilette des Bahnhofs gefunden\". Hier handelt\nes Sich jedoch offenbar nur um Fehler der Formulierung.\nDice Ausführungen des Landgerichts lassen nämlich erkennen,\ndaß letztlich nicht festzustellen war, welche der beiden\nSachdarstellungen, die der Angeklagte gegeben hat, der\nWahrheit entsprach, daß aber jedenfalls ein redlicher ürwerb des Schecks durch den Angeklagten ausgeschlossen erschien. j\n\nWas die Revision im übrigen zu diesem Fall vorbringt,\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, daß die Schlüsse, mit\nderen Hilfe der Tatrichter seirie Überzeugung gewinnt, nicht\nzwingend, sondern nur möglich sein müssen. Verstöße gegen\ndiesen Grundsatz sind aber nicht dargetan. Insbesondere\ngebot auch die Feststellung, daß die Unterschrift unter\nder vom Angeklagten vorgelegten Quittung \"Johannes\" lauteto und dem Schriftzug nach der Unterschrift auf den\nScheck glich, keine andere Beurteilung, da zwar die Echtheit der Scheckunterschrift festgestellt ist, nicht aber\ndie Echtheit der Unterschrift auf der Quittung und damit\ndie „Identität dor Unterzeichner. Wenn das Landgericht\nden zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten vor allem\n\"aus der Tatsache keschlossen hat, daß 'er trotz der ausweichenden Auskunft, die er bei der Dresdner Bank erhalten hatte, den - ünter eigenartigen Umständen weit\nunter dem Nennwert erworbenen - Scheck alsbald in Zahlung\n\ngab, so steht dies in voller Übereinstimmung mit der\nLebenserfahrung. Auch der Umstand, daß der Angeklagte\nnach Einholung der Auskunft freiwillig noch weitere\n20,-- Di an den Unbekannten auszahlte, nötigte nicht zu\n‘der Annahme seiner Gutgläubigkeit.\n\n. 2. Dice Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244,\n‚47 StGB) hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber,\nin welchem Umfang der Angeklagte von vornherein in die\nPläne des anderen Mannes eingeweiht war, der den Einbruch\nin’ das Gebäude der Firma Mpausführte, während der Angeklagto zunächst als \\rarnposten außerhalb stehen blieb.\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt es aber darauf\nnicht an. Das für die Littäterschaft erforderliche Einverständnis zu, bewußtem und gewollten Zusammenwirken muß\nnicht schon vor dem Beginn der Ausführung in allen Einzelheiten hergestellt sein. Nittäterschaft ist sogar in der\nForm möglich, daß sich jemand mit einem anderen, der schon\nin der Ausführung einer Straftat begriffen ist, vor deren\nBeendigung zur gemeinschaftlichen Fortsetzung des strafbaren Vorhabens verbindet, sofern er nur hierbei noch\nirgend einen Beitrag zur Ausführung der Tat liefert (Urt.\ndes BGH vom 22. Oktober 1963 - 1 StR 352/63 -). Jedenfalls diese Voraussetzungen treffen bei dem Angeklagten\nzu. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist der ängeklagto schließlich in Kenntnis der Tatsache, daß sein\nBegleiter bereits in das Gebäude eingebrochen war, auf\ndesson Aufforderung gleichfalls eingedrungen und hat dort\ngestohlen. Hierin liegt keine bloße Ausnutzung einer durch\nden Einbruch geschaffenen Lage, sondern die bewußte und\ngewollte Übernahme eines Beitrags zur gemeinschaftlichen\nFortführung der noch nicht abgeschlossenen Tat, so daß\n\n-6 -\n\nder Angeklagte sich auch den Erschwerungsgrund des § 243\n\nAbs. I Nr. 2 StGB zurechnen lassen muß (BGHS+t 2, 344, 346).\nDaß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nur unter\ndem Eindruck einer Drohung des anderen zum Tatort mitgefahren\nist, steht der Annahme der kittäterschaft nicht entgegen (vgl.\nUrteil des BGH vom 30. September 1958 - 1 StR 272/58 -).\n\n3. Schließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen\ndie Strafzumessung unbegründet. Zwar gaben die Lebensumstände\ndes Angeklagten und die besondere Gestaltung der abgeurteilten\nFälle Anlaß, die Zubilligung mildernder Umstände zu prüfen.\nDas hat das Landgericht jedoch nicht übersehen. Wenn es aus\nverschiedenen Gründen zur Ablehnung mildernder Uustände gekommen ist, kann hiergegen aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Auch im übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen keinen rechtlichen Bedenken.\n\n4. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer keyer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/1-str-259-65","cited_norms":[{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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