{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-14_1_StR_258_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-14","aktenzeichen":"1 StR 258/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 031\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 258/65\n14 “— URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Maschinenschlosser Richard B aus REED;\ngeboren am ED 1930 in ı\n\n. die Hausfrau Irene B geborene ! us\nED, geboren am | 1933 in $\n\nwogen Totschlags u.&.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 14. September 1965;\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaltw in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestellter EEE»\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom\n2. Dezember 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Richard Der\nwegen eines Verbrechens des Totschlags nach §§ 212, 213 StGB\nzu ciner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs konaten\n\n- 3.\n\nund die Angeklagte Irene BB, seine Ehefrau, wegen Beihilfe zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Vollstreckung der kestgefängnisstrafe gegen die Angeklagte Irene BWW wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten Richard lp rüst\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Angeklagte Irene Bee erhebt mit ihrer\nRevision die Sachrüge. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nTI. Revision des Angeklagten Richard Pggggp\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nmangelnde Sachaufklärung. Sie meint, das Schwurgericht\nhabe das Tatgeschehen in seinen wirklichen Ablauf nicht\nerfaßt und vor allem Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu Unrecht verneint. Soweit diese Rüge damit begründet wird, daß Zeugenaussagen unrichtig oder unzureichend\ngewertet worden seien, enthält sie lediglich unzulässige\nAngriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Eine Revision kann auch nicht darauf gestützt\nwerden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Aus diesem Grunde versagt insbesondere das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht hätte sich weitere Aufklärung durch entsprechende\nFragestellung an den Sachverständigen Professor Dr. Wolff\nverschaffen müssen. Die Entscheidung BGHSt 17, 351 betraf\neine besondere, hier nicht gegebene Verfahrenslage. Nicht\nersichtlich ist weiterhin, inwiefern eine Besichtigung des\nTatorts zur Beurteilung des Tatgeschehens unerläßlich gewesen sein soll. |\n\n.2. Auch mit der Sachbeschwerde wendet sich die Re-\n‚vision in erster Linie gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte weder in echter noch in\nvermeintlicher Notwehr gehandelt habe. Die insoweit\ngerügten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen jedoch\nin Wirklichkeit nicht vor. Das Schwurgericht stellt widerspruchsfrei fest, daß von dem - später getöteten - Schwager\ndes Angeklagten, Alfred ig der einen Rausch ausschlief\nund auf Ansprechen mit nur schwachen Bewegungen reagierte,\nkeine konkrete Gefahr für den „ngeklagten ausging. Es\nist ferner im Einklang mit Denk- und Erfahrungssätzen\nfestgestellt, daß der Angeklagte dies erkannte. Damit\nist für die Annahme von Notwehr oder Putativnotwehr, wie\ndas Schwurgericht mit Recht ausgeführt hat, kein Raum,\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der\n Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind knapp. Da der\nAngeklagte sich nach den Feststellungen bei der Tat in\neinem Zustand \"affektiver Bewußtseinseinengung\" ‚befand\n\nund er sich nach seiner unwiderlegten Einlassung an. ,\nEinzelheiten der Tatausführung nicht erinnern konnte,\n\nwar an sich eine nähere Erörterung der Frage geboten,\n\nob ihm nicht eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB\nzugutezuhalten war. Denn bei einem Affekttäter kommt eine\nBewußtseinsstörung nicht nur in Betracht, wenn zu seinem\nErregungszustand sonstige Nangelerscheinungen im geistigseelischen Bereich hinzutreten. Ein in höchster Erregung\nhandelnder Täter kenn vielmehr allein durch diesen Zustand in seinem Bewußtsein so gestört sein, daß seine\nZurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist (BGHSt 11,\n20,24). Ein Anzeichen hierfür bildet häufig gerade die\nErinnerungslosigkeit des Täters (BGHSt 11, 25\\. Das Schwurgericht war jedoch rechtlich nicht gehindert, den Angeklagten trotz seines Affektzustands als voll zurechnungs-\n\n-5-\n\nfähig anzusehen (vgl. BGHSt 6, 332). Denn besondere Unstände, die eine solche Annahme verboten, waren nicht gegeben. Vielmehr sprach sowohl das planmäßige Vorgehen des\nAngeklagten vor der Tat als auch sein überlegtes Verhalten\ndanach dafür, daß er Herr seiner iIntschlüsse war. Wenn\n\ndas Schwurgericht daher - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten - zur Annahme der Vollverantwortlichkeit des Angeklagten gelangt ist und diese Feststellungen\nnur kurz begründet hat, kann das unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die\nRevision hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen\n\nEinwendungen erhoben.\n\nDa das Urteil, soweit es den Angeklagten Richard Ben\nbetrifft, auch sonst keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nerkennen läßt, unterliegt seine Revision der Verwerfung.\n\nII. Revision der Angeklagten Trene Bw.\n\nSoweit die Sachrüge die Strafbarkeit der Haupttat in\nFrage stellt, ist ihr aus den bereits bei der Revision des\nAngeklagten Richard Borner erörterten Gründen der Erfolg\nzu versagen.\n\nDie Revision macht weiter geltend, die Angeklagte habe\nbei der Jberreichung des Tatwerkzeugs nur beabsichtigt,\nihrem Ehemann ein #ittel zur Verteidigung gegen den zu\nerwartenden Angriff ihres Bruders in die Hand zu geben,\nsie habe also keinen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen\nvorsätzlichen Tötung leisten wollen. Die gegenteilige Feststellung des Schwurgerichts beruhe, so meint die Revision,\nauf einem Verstoß gegen die Denkgesetze. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.\n\nOb der vom Schwurgericht aus den festgestellten Tatumständen gezogene Schluß auf die innere Einstellung der\n\nAngeklagten zur Haupttat zwingend war oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Es genügt, daß\ndie tatrichterlichen Folgerungen denkgesetzlich möglich\nwaren. Das ist jedoch offensichtlich der Fall. Insbesondere\nkonnte’ das Schwurgericht aus den die Tat einleitenden Vor-\n°- dängen durchaus schließen, daß die Angeklagte sich über\ndas Fehlen ‚einer für ihren Ehemann bedrohlichen Lage im-\n\nklaren war. Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagte,\n\nwie an anderer Stelle dargelegt wird, mit einer Auseinandersetzung auf Leben und Tod rechnets. Denn hiermit bringt\n\ndas Urteil lediglich zum Ausdruck, daß die Angeklagte immerhin eine gefährliche Änderung der zunächst äußerlich ruhigen\nSituation in ihre Vorstellung aufgenommen hatte, eine köglichkeit, die sich von selbst aus der weiteren Feststellung\nergab, daß die Angeklagte ihren Bruder in Zustand starker\nalkoholischer Beeinflussung als besonders gewalttätig\nkannte.\n\nDer festgestellte Sachverhalt weist auch den Gehilfenvorsatz der Angeklagten mit genügender Sicherheit aus.\n\nWenn insoweit zunächst im Urteil festgestellt wird, daß\n\ndie Angeklagte bei der von ihr in Betracht gezogenen Nöglichkeit einer Auseinandersetzung auf Leben und Tod jeden\nGebrauch des Beils in Kauf genommen und den Tod des Bruders\nals eine Nöglichkeit gebilligt habe, das ständige Leben\n\nin Furcht und Angst vor ihm zu beenden, ihn also auf diese\nWeise endgültig loszuwerden, falls er nicht freiwillig\n\naus dem Hause ginge, so schließt das allein freilich noch\nnicht aus, daß die Angeklagte sich den Tod ihres Bruders\nnur als willkommenes Ergebnis einer gerechtfertigten Abwehrhandlung vorgestellt haben könnte. Das würde nicht\nausreichen. Das Schwurgericht hat indessen weiter ausgeführt: Wenn die Angeklagte unter den gegebenen Umständen\nihren kann aufgefordert habe, sich in eine Situation zu\n\n- 7 -\nbegeben, in der sie einen Streit auf Leben und Tod für möglich\nhielt, so könne sie sich nicht darauf berufen, sie habe erwartet,\nihr Ehemann werde sich mit dem Beil nur wehren. Dem ist die\nFeststellung zu entnehmen, daß die Angeklagte damit rechnete\nund in Kauf nehm, ihr Ehenann werde gegebenenfalls auch wissentlich über die gebotene Verteidigung hinausgehen und daher rechts.\nwidrig und schuldhaft töten. Die Angeklagte hat hiernach die\nHaupttat nicht nur objektiv ermöglicht, sondern sie hat auch\nzumindest den bedingten Vorsatz gehabt, die vorausgesehene Tat\ndurch ihren Beitrag zu fördern. Daß Beihilfe schon in einen\nZeitpunkt geleistet werden kann, in dem der Täter noch nicht\nzur Tat entschlossen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 2, 146, 148). Die Angeklagte ist daher mit Recht\nwegen Beihilfe zu dem von ihren Ehemann unter den mildernden.\nVoraussetzungen des § 213 StGB begangenen Totschlag verurteilt\nworden.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keine der Angeklagten Irene\nEm zachteiligen Rechtsmängel enthält, ist ihre Revision\nebenfalls als unbegründet zu verwerfen. |\n\nSeibert Fischer keyer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-14/1-str-258-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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