{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-08-26_1_StR_628_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-08-26","aktenzeichen":"1 StR 628/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_628/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Edin BD zus SCHE, Kreis\nSED, sort zeboren ar GB 1935, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 19. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. m»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Zweibrücken vom\n26. August 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit\neinem Kind und wegen Mordes zu einer zeitigen und zu lebenslarger Zuchthausstrafe verurteilt; außerdem hat es ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechtce auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen\nhat der Angeklagte, Verfahrensverstöße und die Verletzung\n\n- 3 -\n\ndes sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch,\n\na) Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Der zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellte Amtsgerichtsrat\nDr. SB war vom 26. August bis zum 19. September 1965 beurlaubt. Er war daher verhindert, an der Hauptverhandlung\ngegen den Beschwerdeführer teilzunehmen, die zwar bereits\nam 25. August 1965 begann, wegen des Umfangs der Sache an\ndiesem Tag aber nicht zu Ende geführt werden konnte, wie\nbereits von vornherein auf Grund der Erfahrungen feststand,\ndie während der im März 1965 durchgeführten und nach 2 1/2\nTagen ausgesetzten ersten Hauptverhandlung gemacht worden\nwaren. Die für Amtsgerichtsrat Dr. SB ursprünglich vorgesehenen beiden Vertreter waren ebenfalls verhindert; das\nteilt die Revision selbst mit. Deshalb mußte das Präsidium\ndes Landgerichts für diesen Richter einen weiteren Vertreter\nbestellen (§ 83 Abs. 2, 3 GVG). Dabei mußte es jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht. cinen auf Lebenszeit crnannten Richter wählen, sondern durfte auch auf Gerichtsassessor Stein zurückgreifen, der der Großen Straf- und der\nJugendkammer des Landgerichts angehörte (RGSt 60,. 410; 65,\n399; 71, 204; BGH Urteil vom 24. November 1953 - 5 StR\n394/53).\n\nb) Ebenfalls ohne Grund bemängelt die Revision, daß das\nSchwurgericht zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers nicht von sich aus noch einen weiteren.\nmedizinischen Sachverständigen zu Rate gezogen hat. Der Tatrichter hat zu diesem Gesichtspunkt vier Ärzte gehört. Daß\nsie die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit etwa vermindert\nzurechnungsfähig war, nicht ganz einheitlich beantworteten,\nwar allein kein Grund, dazu noch einen weiteren Sachyerständigen hinzuzuziehen. Daß dieser über 'Forschungsmittel verfügt\nhätte, die denen der vernommenen Sachverständigen, insbe-\n\n- 4 -\n\nsondere denen des Professors Dr. WEB überlegen gewesen\nwären, hat die Revision nicht dargetan; es ist auch sonst\nnicht ersichtlich.\n\nc) Auf die Rüge, der Tatrichter hätte den wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnten Professor Dr. WEB richt als\nSachverständigen vernehmen dürfen, kann die Revision nicht\ngestützt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob\nallein darin, daß der Ablehnende seine vom Gericht vor der\nHauptverhandlung verworfenen Einwendungen gegen den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht erneuert hat, stets\nein stillschweigender Verzicht auf die Ablehnung zu erblicken\nist, wie das Reichsgericht entschieden hat (RGSt 58, 301;\n\nRG JW 1932, 3099 Nr. 50) und wie auch im Schrifttum angenommen\nwird (Bohne JW 1932, 3099; Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO\n21. Aufl. § 74 Anm. 5 und 1o b; Sax in KM, StPO 6. Aufl.\n\n§ 74 Anm. 7 b). Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich aus\nden gesamten Verhalten des Angeklagten deutlich, daß er seine\nanfänglichen Bedenken, Professor Dr. WB sei ihm gegenüber\nnicht unvoreingenonnen, fallen gelassen und dessen Unparteilichkeit nicht mehr in Zweifel gezogen hatte. Am Ende der\nausgesetzten ersten Hauptverhandlung hatte der Staatsanwalt\nbeantragt, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen\nhinzuzuziehen, und hatte dafür Professor Dr. WE vorscschlagen, den er während einer Verhandlungspause mit Wissen\ndes Gerichts, aber ohne Unterrichtung des Angeklagten und\nseines Verteidigers aufgesucht und in einem längeren Gespriüch\ngefragt hatte, ob er die zur Vorbereitung und zur Erstattung\ndes Gutachtens nötige Zeit habe. Der Verteidiger, dem der\nStaatsanwalt dieses Erkundigungsgespräch mitgeteilt hatte,\nhatte, wie aus der Sitzungsnicederschrift hervorgeht, gebeten,\ndie beantragte Beweiserhebung ganz abzulehnen, und hatte zunächst keine besonderen Einwendungen gegen die Person des\nvorgeschlagenen Sachverständigen erhoben. Nachdem dieser vom\nGericht bestellt worden war und nachdem er ein vorbercitendes\n\n- 5 -\n\nschriftliches Gutachten vorgelegt hatte, hat der Verteidiger\ndie Ausführungen des Sachverständigen angegriffen und beantragt, noch einen Hochschullehrer zum weiteren, nunmehr. fünften Gutachter zu bestellen, Das hat der Vorsitzende gemäß\n\n§ 219 StPO abgelehnt. Darauf hat der Verteidiger dann Professor Dr. voriE> wegen Besorgnis der ‚Befangenheit abgelehnt,\nweil der Angeklagte jedenfalls aus seiner Sieht befürchte,\ndieser Sachverständige sei von dem Staatsanwalt in jenem. Erkundigungsgespräch, wenn auch unbewußt, einseitig unterrichtet\nworden und gehe deshalb von falschen Voraussetzungen aus.\nDieses Gesuch, das keine Angaben über die nach der Ansicht\n\ndes Beschwerdeführers falschen Ausgangspunkte des Gutachters\nenthält, hat - nach § 82 Abs. 2 GVG - die Strafkammer vor\n\nder Hauptverhandlung verworfen. In der dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht, in der\nProfessor Dr. WW 215 Sachverständiger zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen worden ist, hat der\nBeschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift weder\nEinwendungen gegen die Person dieses Sachverständigen erhoben\nnoch ihm Vorhalte wegen seiner angeblich falschen Ausgangspunkte gemacht noch die Anhörung eines weiteren Sachyerständigen beantragt, sondern sogar auf die Erhebung weiterer Beweise\nausdrücklich verzichtet. Aus diesem gesamten Verhalten muß 8°0-\nschlossen werden, daß der Angeklagte sich bereits in der den\nUrteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung davon überzeugt hat,\ndaß Professor Dr. WW ihn unvoreingenommen begutachtet hat,\nund daß er deshalb auf scine ursprünglichen Einwendungen gegen\n‚ihn verzichtet hat. Dieser Verzicht verwehrt es dem Beschwerdeführer, nunmehr auf Grund eines neuen Sinneswandels geltend\n\nzu machen, der Sachverständige sei, wie er vor der Hauptverhandlung eingewendet habe, ihm gegenüber doch nicht unvoreingenommen gewesen und sein Ablehnungsgesuch sei deshalb vom\nTatrichter zu Unrecht verworfen worden, ganz abgeschen davon,\ndaß auch die Revision nicht angibt, inwiefern der Sachverständige infolge der angeblich einseitigen Unterrichtung von\neiner falschen Grundlage ausgegangen sei.\n\n2. Auf die sachlichrechtlichen Angriffe hat der Senat das\nUrteil im ganzen geprüft. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht\nzutage getreten. Die Entscheidung läßt weder Verstöße gegen\ndie Denkgesetzce oder gegen die Lebenserfahrung noch innere\nWidersprüche erkennen. Auch schließt die Auffassung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe das Opfer bedingt vorsätzlich getötet, nicht aus, daß er dabei in der Absicht\nhandelte, scin zuvor an dem Kind begangenes Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH LM StGB § 211 Nr. 30;\nBGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297; BGH GA 1962, 143).\n\nHübner Fischer loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-26/1-str-628-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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