{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-08-06_1_StR_278_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-08-06","aktenzeichen":"1 StR 278/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 034\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karı SC aus SED. Kreis\nED, zcvoren am EEE 1934 in TEE, Kris\n\nTO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Dicbstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. August 1965, an der teilgenommen haben;\n\nBundcsrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 21, Februar 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhundlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer erheblich vorbestrafte, hirngeschädigte Angexlagte brach in der Nacht vom 30. auf 31. August 1962\nzwischen 23 Uhr und 0.30 Uhr auf Grund eines einheitlichen\nVorsatzces vier unweit voneinander abgestellte verschlossene\nKraftwagen auf, um daraus für ihn brauchbare Gegenstände\nzu stehlen. Aus dem ersten nahm er zwei graue Lederhandschuhe, im zweiten fand er einen Ring Schwarzwurst, den er\nsogleich verzchrte. Beim Aufbrechen des dritten Wagens wurde er von dem Eigentümer ertappt und lief davon. Im vierten\nfand er nichts Stehlenswertes. Das Landgericht hat den\nAngeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im\nRückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dabei bewertete es die beiden ersten Tathandlungen\nals vollendete, den dritten und vierten Vorgang als versuchte Verbrechen des schweren Diebstahls.\n\nSoweit die Revision des Angeklagten die Verletzung\nförmlichen Rechts rügt, 1äßt sie die nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO gebotenen bestimmten Angaben vermissen und ist\ndeshalb unzulässig. Was sie zur Sachrüge vorbringt, ist\nim wesentlichen unbeachtlich (vgl. u.a. BGHSt 2, 214 £f}.\nSie weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Entwendung\ndes Ringes Schwarzwurst, den der Angeklagte sofort verzchrte, nicht als Diebstahl, sondern nur als Mundraub\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) beurteilt werden konnte, Das\nLandgericht hätte deshalb bei der zweiten Tathandlung\nstatt eines vollendeten schweren Diebstahls nur einen versuchten schweren Diebstahl i.R. in Tateinheit mit Mundraub\nannchnmen dürfen (BGH NJW 1958, 1243 Nr. 14} und den Ange-\n\nFa\n\nklagten, da der im ersten Teilstück der Fortsetzungstat\nvollendete schwere Diebstahl dem Ganzen weiterhin das Gcpräge gibt (s. OGHSt 2, 352, 358), im Ergebnis wegen fort\ngesetzten schweren Diebstahls i.R. in Tateinkeit mit eine\nÜbertretung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig spreche\nmüssen. Der für die Verurteilung wegen Mundraubs erforder\nliche Strafantrag ist der Anzeige des Geschädigten von\n31. August 1962, welche die Schwarzwurst ausdrücklich erwähnt (Bl. 8 d.A.}, zu entnehmen. Verjährung wegen dieser\nÜbertretung ist nicht eingetreten. Indessen ist der Senat\ndaran gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu berichtigen, weil der Angeklagte in der Tatsacheninstanz auf\ndicsce Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes nicht\nhingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zu neu\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver\nwiesen werden.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-06/1-str-278-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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