{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-08-03_1_StR_308_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-08-03","aktenzeichen":"1 StR 308/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 030\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_308/65 URTEIL\nI Fe\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Peter S EB :u: 1 E-ED, zevoren zrı GE 1940 :: >.\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. August 1965, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sceibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :.: GEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 21. April 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit der damals 12 1/2-jährigen Anni Igpzu einer Gefüngnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Scinc Revision rügt\n\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht und erlıebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sicht die\nRevision darin, daß das Landgericht es unterlassen hat,\nAnnis Mutter über zwei Vorkommnisse als Zeugin zu vernehmen.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habc\nzur Tatzeit nicht gewußt, daß Anni Mggpnoch nicht 14 Jahre\nalt war; ihm sci allerdings bekannt gewesen, daß sie noch\nzur Schulo ging. Er habe aber angenommen, sie sci ein Jahr\nzurückgestellt worden und deshalb über das 14. Lebensjahr\nhinaus schulpflichtig;5 das habc er aus eincm Gespräch der\nEltern Mg entnommen. Die Einlassung des Angeklagten zu\ndiesem Punkt hält das Landgericht für widerlegt. U.a. hatte\nnämlich der Vater lg bekundet, Anni sci zu regelrechter\nZeit eingeschult worden, er könne deshalb nichts Gegenteiliges gesagt haben und habe es auch nicht gesagt. Die\nRevision meint, immerhin sei ein llißverständnis möglich\ngewesen; deshalb habe das Landgericht auch die Hutter über\ndas fragliche Gespräch vernehmen müssen.\n\nDer Angriff der Revision geht fehl. Frau Mist,\nausweislich der Akten, im Vorverfahren nicmals vernonnen\nworden. Auch bestand für das Landgericht keine Veranlassung;\nsie von Amts wegen als Zeugin heranzuzichen. Die regelrechte\nEinschulüng Annis stand dem Urteil zufolge als Tatsache\nfest; das Landgericht geht ferner davon aus, daß gerade\nFrau HB dem Angeklagten im Jahre 1964 selbst gesagt habe,\nAnni befinde sich erst im 7. Schuljahr. Die Revision meint\nzwar, auch hierzu hätte Annis Mutter vernomnen werden collen»\n\n4\n\nDazu war das Landgericht jedoch schon deswegen nicht gcdrängt, weil der Angeklagte der Darstellung Annis von diesen\nGespräch in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte\nund das Landgericht hicraus den Schluß zichen durftc, daß\n\ner sie als richtig ancrkenne.\n\nIT. Auch dic Sachrüge kann nicht durchdringen.\n\n1. Gegen den Schuldspruch brinst die Revision nur\nvor, das Landgericht habe bci der Beweiswürdigung gegen die\nDenkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu.\n\nDas Landgericht hat \"keinen Zweifel daran, daß der\nAngeklagte zumindest mit einem Alter der Anni IgBuntcr\n14 Jahren gerechnet\" hat. Allerdings stützt es diese Überzeugung mit auf die früheren Angaben des Angeklagten vor\ndem Haftrichter, er habe sich über das Alter des Kindes\nkeinc Gedanken gemacht; und freilich würde diese Erwägung\nfür sich allein die Annahme nicht rechtfertigen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt (BGH IJW 1953,\n152 Nr. 21}. Indessen kannte der Angeklagte, wie festgestellt\nist, das Hädchen von Kindsbeinen an und wußte, daß es noch\nzur Volksschule ging. Ihm war auch bekannt,daß es sich\nerst im 7. Schuljahr befand. Das Urteil führt zwar nur an,\ndcr Angeklagte habe diese Tatsache \"im Jahre 1964\" von\nAnnis Nutter erfahren, Indeseen ist dem Zuscmmenhang der\nUrteilsgründe die Feststellung zu entnchnen, daß diese\nMitteilung vor der am 2. Yebzuar 1964 begangenen Tat geschah;\nandernfalls ergäben die Ausführungen des Landgerichts\nkeinen Sinn, weil einc Untsrrichtung des Angeklagten über\nAnnis Alter nach der Tat für die Feststellungen zur inneren\nTatscite bedceutungslos gewesen wäre.\n\n-.- m\n\nHiernach liegt die Bemerkung der Revision, Kinder\nseien unter Umständen auch nach vollendetem 14. Lebensjehr noch volksschulpflichtig, neben der Sache. Auch ist\ndie Erwägung des Urteils, der Angeklagte habe sich nach\nfrüheren Angaben über das Alter des Mädchens \"keinc Gedanken gemacht\", nicht so zu verstehen, daß er überhaupt\nkeinc Vorstellung von dem Alter des Kindes gchabt hätte.\nDiese Urteilswendung hat nach den Sachzusemmenkang vielmehr\nden Sinn, daß der Angeklagte jedenfalls wußte, Anni sci\nnoch nicht 14 Jahre alt, daß ihm das aber gleichgültig\nver und er es bei seinem Verhalten in Kauf nahn (vgl.\nBGH Urt. v. 8. Mai 1962 - 1 StR 150/62). So verstenden,\nist der - für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nausreichende -— bedingte Vorsatz rechtsfchlerfrei festgestellt.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch bestechen keine durchsrcifenden Bedenken.\n\nWas die Revision in der schriftlichen Begrindung hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Wünschenswert\nwärc es allerdings gewesen, wenn das Landgericht dic \"erheblichen Vorstrafen\", die cs strafschärfend berücksichtigt,\ngcnaucr bezeichnet hätte. Ausdrücklich sagt das Urteil\ndarüber nur, daß der Angeklagte zur Verbüßung von Strafen\nab und zu längere Zeit von scinen früheren Heimatort abwesend war. Wie hieraus entnommen werden kann, lagen den\nfrüheren Verurteilungen Taten von Gewicht zugrunde, die\njedenfalls mit nicht unbedeutenden Freiheitsstrafen geal.ndet\nvorden sind, die der Angeklagte auch mindestens teilweise\nhat verbüßen müssen. Daher durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, daß er sich hierdurch nicht von\n\neinen weiteren Rechtsbruch hat abhalten lassen (EGH Urt,\nv. 17. April 1958 - 4 StR 93/58). Den Unmstend, daß die\nVorstraftaten nicht einschlägig waren, hat das Landgericht\nausdrücklich als mildernd gewertct.\n\nDa das Landgericht im übrigen - unter Annahme mildernder Umstände - die Mindeststrafe nicht erheblich übcerschritten und diese Überschreitung nicht nur mit den Vorstrafen, sondern auch mit den Uuständen der Tatausführung\nbegründet hat, ist die Revision in vollen Unfang zu verwerfen.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nHübner und Bundesrichter Mai\nbefinden sich im Urlaub und\nkönnen deshalb nicht unterschreiben.\n\nHübner\n\nFischer\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-308-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-308-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.453958+00:00"}}