{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-08-03_1_StR_277_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-08-03","aktenzeichen":"1 StR 277/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Un un On: Dap vun up ER Tun AERT DER AUR Gin Cie MapR. mar ur Dir Don Denn Darm mr pn Dan Mp- Dasn Gin ae A han Ama run Ge Giehr Da Genf ham rn Dem der AD m Wien AADE Dub er Oasen Ge Meer Der Date man Dan me Gm gr Gpee Age ame mm Genen\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 5; Waftene §§ 1, 14, 26 Abs. 1 Nr. 2;\nBayDV-WaffenG v. 10. September 1951, GVBl 183, § 2\n\nEine Gaspistole führt der Dieb nicht als \"Technische!\nWaffe bei sich, wenn sie, nur mit Platzpatronen geladen,\nihm bei der Tat bloß als Schreckmittel dient. Dagegen\nkann er eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig\nsein, wenn er sie - hier in Bayern - ohne Waffenschein\nführt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nUn un On: Dap vun up ER Tun AERT DER AUR Gin Cie MapR. mar ur Dir Don Denn Darm mr pn Dan Mp- Dasn Gin ae A han Ama run Ge Giehr Da Genf ham rn Dem der AD m Wien AADE Dub er Oasen Ge Meer Der Date man Dan me Gm gr Gpee Age ame mm Genen\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 5; Waftene §§ 1, 14, 26 Abs. 1 Nr. 2;\nBayDV-WaffenG v. 10. September 1951, GVBl 183, § 2\n\nEine Gaspistole führt der Dieb nicht als \"Technische!\nWaffe bei sich, wenn sie, nur mit Platzpatronen geladen,\nihm bei der Tat bloß als Schreckmittel dient. Dagegen\nkann er eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig\nsein, wenn er sie - hier in Bayern - ohne Waffenschein\nführt.\n\nBGH, Urt. v. 3. August 1965 - 1 StR 277/65 — IG Ansbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM_ NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergehilfen Manfred w GEEEEREREEEEEED aus\nTOD , seboren ar MED 1942 ir :egmp-\n\n: Kreis TORE CSR, zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Doesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (EEE :..: GEN\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ansbach vom 25. März 1965\n\n1. wie folgt geändert:\n\nEs entfällt der Schuldspruch wegen tateinheitlich\nbegangenen Vergehens gegen das Waffengesetz (I 2,\nI 3, I4 und I 5 des Urteilssatzes). Im Fall I 4\nist der Angeklagte statt eines schweren nur des\neinfachen Diebstahls im Rückfall schuldig.\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben zum Strafausspruch in den Fällen I 2, I 3, I 4 und I 5 des Ürteilssatzes sowie zur Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nums me Alm aiee aut Gun man die u ut Gun sum tn\n\nA.\n\nDie Verfahrensrüge gesetzwidriger Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines Obergutachtens über die\nZurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unzulässig.\nDie Revision legt nicht dar, inwiefern die Sachkunde des\nGutachters, der den Angeklagten wiederholt untersucht,\ndabei auch seine frühere Krankengeschichte verwertet hat,\nzweifelhaft sein sollte (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2\nStPO). Daß der Verteidiger die Sachkunde des vernommenen\nGutachters anders beurteilt als das Gericht, genügt dafür\nnicht. Nicht seine, sondern die rechtsfehlerfrei gewonnene Auffassung des Gerichts ist maßgebend (§ 73 Abs. 1,\n\n88 83, 261 StPO). Darum hat die Strafkammer durch Nichteinholen eines Obergutachtens auch nicht ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244. Abs. 2 StPO).\n\nB.\n\nI. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und Fahrens ohne\nFührerschein - richtig ohne Besitz eines Führerscheins\n(§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F.) - zu Einzelstrafen von je\neinem Monat Gefängnis und wegen Einbruchsdiebstahls im\n. Rückfall zur Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist (Fälle 1, 6 und 7).\n\nII. Im übrigen hat das Rechtsmittel aus folgenden\nGründen zum Teil Erfolg:\n\n1. Am 11. Juli 1964 beging der Angeklagte drei Straftaten nacheinander: Er entwendete zunächst von einem auf\nöffentlichem Platz abgestellten Volkswagen die Kennzeichenschilder, um sie an einem anderen Kraftfahrzeug anzubringen, falls es ihm gelänge, ein solches in Gang zu\nsetzen (Fall 3). Um eine Fahrt zu unternehmen, wandte er\nsich deshalb einem ir der Nähe geparkten Kraftwagen anderer Herkunft zu, schlitzte das Schiebedach auf und versuchte, den Motor anzuwerfen. Das mißlang ihm jedoch, obwohl er den Wagen ohne Motorkraft eine Gefällstrecke\nhinunterrollen ließ. Er verließ deshalb das Fahrzeug,\nnahm aber einige ihm stehlenswert scheinende Sachen mit\nsich, die er in dem Wagen entdeckt hatte (Fall 4). Schließlich machte er sich an anderer Stelle an einem dritten\nKraftwagen in ähnlicher Weise zu schaffen, beschhdigte\nihn dabei, brachte ihn jedoch gleichfalls nicht in Gang\n(Fall 2). Bei allen drei Unternehmungen trug er seine\nmit Platzpatronen geladene Gaspistole bei sich, um mit\nihr zu drohen, falls er überrascht würde; ebenso im Fall\n5, in dem er tags darauf eine auf dem Dach eines parkenden Personenkraftwagens befestigte Zeltausrüstung stahl.\n\na) Hiernach ist der Beschwerdeführer, wie das Landgericht insoweit entsprechend den rechtzeitig gestellten\nStrafanträgen zutreffend angenommen hat, im Fall 2 -\nin Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) - der\nversuchten, im Fall 4 der vollendeten Ingebrauchnahme\neines Kraftfahrzeugs :(§ 248 b StGB) - in Tateinheit mit\nFahren ohne Besitz eines Führerscheins - schuldig. Denn\nwährend es ihm in dem einen Fall überhaupt mißlang, den\nWagen in Gang zu setzen, lenkte er das Auto im andern\ndie abfallende Straße hinunter, ehe er es verließ. Das\n\ngenügt, mag auch der Motor nicht angesprungen sein, sowohl für § 248 b StGB wie für § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG\na.F. (BGHSt 11, 44 und 141, 47, 50; BGHSt 14, 185). Die\nÄnderung der letztgenannten Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921, 925) hat die Strafkamter mit\nRecht außer Betracht gelassen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nb) Dagegen ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5\nStGB auf den Sachverhalt zu 3, 4 und 5 nicht begründet.\nGaspistolen sind ‚zwar ohne Unterschied der Beschaffenheit nach bayerischem, Landesrecht waffenscheinpflichtig; denn infolge rechtswirksamer Aufhebung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 ReichsDVO-WaffG durch\ndie Bayerische DVOWaffG vom 10. September 1951 (GVBl\n183) — näher dazu BayObL6St 1954, 86 und 1956, 167;\n'Bay0ObLG GA 1964, 312; BVerwGE 13, 258; BVerwG MDR 1960,\n246 Nr. 128 und DVBl 1963, 151 - unterliegen Gaspistolen\njeder Art als Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes\n(§ 1 Abs. 1) in Bayern der allgemeinen Waffenscheinpflicht nach § 14 WaffG. Das bedeutet jedoch nicht zugleich, daß Golche Pistolen auch unter dem Gesichtspunkt\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB schlechthin als eine technische Waffe anzusehen wären. Freilich ist dieser Begriff dem Waffengesetz entlehnt (RGSt 74, 281); auch\nmag er je nach dem Fortschritt der Waffentechnik wandelbar sein, wie sich ähnlich das Bedürfnis nach behördlicher Überwachung des Umgangs mit Waffen zeitlich\nund örtlich je nach dem technischen Fortschritt, den\nZceitumständen oder sonst in Volk und Iand begründeten\nUnterschieden wandeln kann (vgl. die früheren waffenrechtlichen Vorschriften, aufgeführt bei Potrykus,\n\nWaffenG Einl. S. XIII und § 22 ReichsDVO WaffG mit\nBayDVOWaffG). Indes ist eine Regelung, den polizeilichen Belangen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit\ndienlich und demgemäß waffengesetzlich angemessen, nicht\nohne weiteres für die Auslegung einer allgemeinen, im\ngesamten Bundesgebiet unterschiedlos gültigen und auch\nauf andere Aufgaben angesetzten Strafvorschrift verbindlich. Die innere Rechtfertigung für die Strafschärfung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 wie auch des ähnlichen § 250\n“wD Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Rechtsprechung stets in\nder besonderen Gefährlichkeit des Diebs oder Räubers\n\nund seiner Tat gefunden (RGSt 8, 44, 48; 55, 17; BGHSt\n13, 259, 260). Sie unterscheidet daher bei Anwendung\ndieser Vorschriften, ob der Täter oder Teilnehmer bei\nder Tat eine nach der Art der Anfertigung von vornherein\nzum Beibringen von Verletzungen bestimmte oder doch\nnach allgemeiner Übung dazu benutzte technische Waffe\n(RGSt 75, 243, 245) oder aber ein anderes gefährliches\nWerkzeug bei sich führt, das ihm nicht schon der Natur\nnach, sondern erst nach seinem Willen im Einzelfall als\nWaffe dienen soll. Für das \"Bei-sich-führen\" einer technischen Waffe 1äßt sie genügen, daß der Täter oder Teilnehmer sie gebrauchsbereit bei sich hat und dies weiß;\nbei einem anderen gefährlichen Werkzeug verlangt sie,\ndaß er sich mindestens der Möglichkeit bewußt ist, das\nWerkzeug als Waffe gebrauchen zu können (RGSt 66, 191;\n68, 238; 74, 281; BGHSt 3, 229; 532 £; 4, 125; BGH GA\n1962, 145 und 337).\n\nGaspistolen sind nach Kaliber und Bauart nicht\nschlechtweg zu leibes- oder Icbensgefährlichem Gebrauch\nbestimmt; selbst unter waffengesetzlichen Gesichtspunkten\n\nbestehen insoweit Unterschiede (§ 20 Nr. 3, § 22 Abs. 1\n- Nr. 3 ReichsDVO-WaffG). Es hängt daher von ihrer je-\n\n- weiligen Beschaffenheit ab, ob sie im Einzelfall als\neine technische Waffe im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 5\n‚StGB gelten können (ebenso BGH Urt. vom 28. Juni 1961 -\n2 StR 154/61 - und vom 26. September 1961 - 5 StR 386/61 -).\nHierüber verlautet nichts im Urteil. Es teilt bloß mit,\ndaß der Angeklagte die Pistole nur mit Platzpatronen\ngeladen hatte. Demnach hatte er sie nicht gebrauchsbereit zu dem (möglicherweise) bestimmungsmäßigen Zweck\n‘bei sich, andere durch Verschießen von Gaspatronen auf\nchemischen Wege körperlich zu. verletzen; er führte sie\nalso nicht als technische Waffe. Die Strafkammer hat\nihm sogar geglaubt, daß er mit ihr im Überraschungsfall\nnur dröhen wollte. Mithin lag es überhaupt nicht in seiner Absicht, mit ihr zu verletzen. Daß er sich der Möglichkeit bewußt war, sie zu solchem Zweck als gefährliches Werkzeug benutzen zu können, ist nicht festgestellt. Hatte er aber nur im Sinn, mit ihr zu schrecken\nund einzuschüchtern, so führte er sie nur als Scheinwaffe bei sich; das genügt nicht für § 243 Abs. 1 Nm\n\n5 StGB. Somit entfällt die Anwendung dieser Vorschrift.\nEr ist deshalb — jeweils im Rückfall, der ordnungs-\n\"mäßig festgestellt ist (B6HSt 7, 300) - im Fall 4 nur\ndes einfachen, im Fall 5 des schweren Diebstahls allein\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 4 St@B, im Fall 3 des schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 statt nach Nr. 5\nschuldig. Denn in diesem letzten Fall löste er von dem\nKraftwagen die amtlichen Kennzeichen, gemäß § 8 23, 60\nStVZO und § 97 BGB Zubehörstücke und als solche Gegenstand der Beförderung (BGHSt 3, 312 und 3, 314; BGH\n\nNIW 1952, 1184 Nr. 21; BGH GA 1957, 54). Allerdings\n\nist der Angeklagte auf diesen veränderten rechtlichen\nGesichtspunkt bisher nicht hingewiesen worden. Indessen\nsteht dies der Schuldspruchänderung nicht im Wege, da\ner geständig ist, der Urteilssatz selbst nicht von ihr\nberührt wird und der Angeklagte somit zur Schuldfrage\nnicht schlechter gestellt wird.\n\nc) Keinen Bestand hat ferner der Schuldspruch gegen\nden Beschwerdeführer wegen tateinheitlich begangenen\nvorsätzlichen Vergehens gegen § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1\nNr. 2 WaffG. Allerdings ist es, wie schon erwähnt, in\nBayern verboten, eine Gaspistole ohne Waffenschein außerhalb der in § 14 WaffG bezeichneten Örtlichkeiten:: zul.führen. Auch ist es dafür nicht bedeutsam, daß der Angeklagte mit der Pistole nicht schießen, sondern nur drohen wollte. Eine Waffe führt im Sinne des Waffengesetzes, wer sie gebrauchs- und zugriffsbereit bei sich\nträgt, um mit ihr ausgerüstet zu sein - gleichviel,\nob er sie ihrer Bestimmung gemäß ernsthaft gebrauchen,\nmit ihr nur schrecken oder einschüchtern oder ob er sie\nüberhaupt nicht verwenden will, während er sie trägt\nRGSt 66, 191, 193; vgl. auch § 237 E 1962, Begr. S.\n406). Der Angeklagte hatte jedoch die Gaspistole bloß\nmit Platzpatronen geladen. Er trug sic mithin nur als\nSchreckschußwaffe, nicht als Gaswaffe bei sich. Freilich ist in Bayern auch das Führen von Schreckschußpistolen waffenscheinpflichtig (§ 20 Nr. 2, § 22 Abs. 1\nNr. 3 ReichsDVOWaffG, § 2 BayDVOWaffG). Aber es ist\nnicht festgestellt, daß der Angeklagte das wußte oder\nauch nur hätte wissen müssen. Nach Lage der Dinge ist\ndas auch nicht feststellbar. Schon für die Kenntnis des\nBeschwerdeführers von dem bayerischen Verbot, eine Gas-\n\npistole in der Öffentlichkeit zu führen, fehlte es, wie\ndie Revision auch beanstandet, der Strafkammer an handfesten Beweisen. Dabei kann ein solches Wissen oder\nWissenmüssen bei einer Schußwaffe, die den Gegner jedenfalls im Nahkampf erheblich zu verletzen vermag\n(Amtl. Begr. zum WaffG Abschn. 3 a.E. - RAnz. Nr. 68\nvom 22. März 1938 -), viel eher vorausgesetzt werden\nals bei einer bloß mit Schreckwirkung ausgestatteten\nPistole. Um so weniger ist zu erwarten, der Strafkammer\nkönne in einer neuen Verhandlung der schlüssige Nachweis gelingen, daß der zur Tatzeit noch nicht 22jährige, wenig intelligente Angeklagte tatsächlich oder\nbei Anwendung gehöriger ihm zumutbarer Sorgfalt gewußt\nhaben könnte, es sel in Bayern auch das Führen von\nSchreckschußwaffen außerhalb der Wohnung oder sonst\nbefriedeten Besitztums nur mit einem Waffenschein erlaubt. Der Senat beseitigt daher selbst den Schuldspruch\nwegen Waffenvergehens.\n\nd) Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs in den Fällen 2 bis 5 und demzufolge auch der Gesamtstrafe. Die übrigen Angriffe, die\ndie Revision gegen das Urteil führt, sind unbegründet.\n\nEs besteht 'kein Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden einzelnen Straftaten des Angeklagten, zwischen den\nVergehen der unbefugten Ingebrauchnahme nach § 248 b\nStGB und den Diebstählen mangels Gleichartigkeit der\nTathandlung und des verletzten Rechtsguts, zwischen\nden beiden Arten von Straftaten untereinander aus tatsächlichen Gründen: Den Vorsatz der Ingebrauchnahme\n\n- 10 -\n\ndes Kraftfahrzeugs im Fall 4 hatte der Angeklagte erst\ngefaßt, nachdem sein gleicher Versuch im Fall 2 gescheitert war. Im Fall 4 aus dem Wagen zu stehlen, entschloß\ner sich, nachdem er die Kennzeichen von dem andern Wagen bereits entfernt hatte (Fall 3). Auch im übrigen\nhindert teils die Verschiedenheit der Tatausführung oder\nder verletzten Rechtsgüter - so bei der Hehlerei (Fall 1)\nund dem Einbruchsdiebstahl (im Fall 6) - teils der neu\ngefaßte Vorsatz (im Fall 5) die Annahme von Fortsetzungszusammenhang. All das hat die Strafkammer zwar nur in\neiner knappen Bemerkung, aber zutreffend ausgesprochen.\n\nIm Fall 4 besteht Tateinheit zwar zwischen dem\nStraßenverkehrsvergehen und dem unbefugten Gebrauch des\nFahrzeugs, dagegen nicht mit der Entwendung der Sachen\naus dem Wagen. Dieser Diebstahl trifft nur zeitlich mit\nden beiden anderen Vergehen zusammen, deckt sich aber\nmit keinem in der Tatausführung, auch nicht zum Teil\n(BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB). Daher steht er zu ihnen\nim Verhältnis der Tatmehrheit. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, daß das Landgericht alle drei\nStraftaten zur Tateinheit verbunden hat.\n\nHiernach bleibt der Angeklagte wegen Hehlerei, Einbruchsdiebstahls und zwei Straßenverkehrsvergehen in\nvollem Umfang verurteilt (Fälle 1, 6 und 7).\n\nEr ist ferner schuldig\n\nim Fall 2 des versuchten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs\nin Tateinheit mit Sachbeschädigung,\n\nin den Fällen 3 und 5 des schweren Diebstahls im Rückfall,\n\n- 11 -\n\nim Fall 4 des einfachen Diebstahls im Rückfall in Tat\neinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs\nund mit Fahren ohne Besitz eines Führerscheins.\n\nDie Einzelstrafen für diese Straftaten und die Ge-'\nsamtstrafe muß das Landgericht neu festsetzen.\n\nHübner Bundesrichter Fischer\nDr. Seibert ist\nurlaubshalber verhindert zu unterschreiben.\n\nHübner\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-277-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-277-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.423720+00:00"}}