{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-08-03_1_StR_199_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-08-03","aktenzeichen":"1 StR 199/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2074 028\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_199/65 URTEIL\n3:8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Ber nn Emil L aus\nEEE 5:2, dort geboren am 1926,\n\n2. den Bergmann kg aus ME / Saar,\ndort geboren am 19534,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Ep au: GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten To»:\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 31. August 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem\n1. September 1964, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Den Angeklagten FEED nat die Strafkammer wegen zwölf\nverschiedener Taten verurteilt, und zwar wegen vier einfacher\nEinzeldiebstähle, davon in einem Falle in Tateinheit mit Ver-\n\n- 3 -\n\ngehen gegen § 9 Abs. 1 SprengstoffG, wegen eines weiteren einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen sieben gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle. Das ist in der rechtlichen\nWürdigung der einzelnen Taten und deren Zusammenfassung in den\nUrteilsgründen klar herausgearbeitet. Die damit ursprünglich\nnicht übereinstimmende Urteilsformel hat das Landgericht von\nAmts wegen berichtigt. Das war zulässig, weil die falsche\nFassung des Urteilssatzes erkennbar auf einem Zählfehler beruhte (R6St 61, 388, 391 f; BGH Urt. v. 27. Juni 1957 - 4 StR\n252/57 - und Beschluß vom 25. Oktober 1963 - 1 StR 400/65, beides mitgeteilt in NJW 1964, 239).\n\nDen Angeklagten Lamberti hat die Strafkammer wegen dreizehn\nTaten verurteilt, nämlich wegen zwei’ allein und zwei weiterer\ngemeinschaftlich begangener Diebstähle, ferner wegen eines\nallein und acht weiterer gemeinschaftlich begangener schwerer\nDiebstähle. Das ergibt sich eindeutig aus dem Urteilssatz und!\nder rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten dieses Beschwerdeführers. In einer zusammenfassenden Wendung (UA 9) hat die\nStrafkammer dann dessen Verfehlungen als fünf Diebstähle und\nacht schwere Diebstähle bezeichnet. Das ist ein offenbares Versehen, das hiermit berichtigt wird.\n\n2. Sonst ist bei der rechtlichen Nachprüfung des Urteils\nkein Fehler zu Tage getreten, der die Beschwerdeführer benachteiligt. Einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen oder\nzwischen mehreren kEinzeltaten der Beschwerdeführer hat die\nStrafkammer mit Recht verneint. Die von der Revision des Angeklagten FllWBidagegen gerichteten Ausführungen gehen in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das rechtliche Zusammentreffen des\nim Fall 4 von dem Angeklagten ii resangenen einfachen\nDiebstahls mit einem Vergehen gegen § 9 Abs. 1 SprengstoffG\nhat die Bemessung der wegen dieser Tat ausgesprochenen, nach\n§ 73 StGB zutreffend dem § 242 StGB entnommenen Einzelstrafe\nnicht beeinflußt. Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu\n\n-4-\n\nwerden, ob das Landgericht die Änderung der Strafdrohung des\n§ 9 Abs. 1 SprengstoffG durch Art. 2 des 7. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) beachtet hat.\n\n3. Die Untersuchungshaft seit der Urteilsverkündung\nrechnet der Senat entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs beiden Beschwerdeführern nur insoweit, als sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafen an. Zu einer weitergehenden Anrechnung dieser Haftzeit besteht kein Anlass. Die späte\nAbsetzung des Urteils hat für die Angeklagten keinen Nachteil\nzur Folge, sondern bewirkt im Ergebnis, daß sie einen längeren\nTeil ihres Freiheitsentzuges in der milderen Untersuchungs-,\nstatt der strengeren Strafhaft verbringen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nlLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-199-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-199-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.403507+00:00"}}