{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-08-03_1_StR_144_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-08-03","aktenzeichen":"1 StR 144/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 027\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden wissenschaftlichen litarbeiter Horst K ED\naus POEEED Hei <E zeroren ar: ED 1522\nin SD “rei: EN, zur zeit in\nder Landesnervenklinik in AED einstweilen untergebracht,\n\nwegen schwerer Unzucht mit Hännern u.8&.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 3. August 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter dÜai\nals beisitzende Hichter,\nBundesanwalt Dr. REED\nals Vertroter der Bundesanwaltschsft,\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEEED ©: GE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil deo\nLandgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1964 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die\n\nSacho zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsuittels, an das Landgericht\nKainz zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 .—_\n\nGründezs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nzwischen }ännern in zwei Fällen und wegen schwerer Unzucht zwischen Männern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, aber vermindert zurechnungsfähig, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hit seiner Revision greift der Anzeklagte das Urteil an, soweit er wegen schwerer Unzucht\nzwischen Männern in Falle MW verurteilt worden ist,\nim übrigen weil er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt wurde, also im Strafausspruch, ferner hinsichtlich der Unterbringung. Gerügt wird die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen fieschts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch und im Ausspruch über\ndie Sicherungsmaßnahme Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1.) Der Angeklagte rügt, daß er während des vorbereitenden Verfahrens zeitweise ohne Verteidiger gewesen sci.\nRichtig ist, daß der erste Wahlverteidiger des Angeklagten\nmit Schreiben vom 9. Dezember, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 11. Dezeuber 1963, die Verteidigung\nniedergelegt hat (Bl. 347 d.A.). Der Angeklagte hat am\n\n28. Dezembor, eingegangen beim Landgericht an 31. Dezenber 1963, den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt (Bil. 354 d.A.). Er hat diesen Antrag\n\nam 23. Januar, eingegangen beim Landgericht am 28.Januar 1964\nwiederholt (Bl. 373 deA.). Ein Pflichtvorteidiger wurde\nihm damals nicht beigeordnet. Am 2. März 1964 bestellto\nsich Rechtsanwalt Dr. FB als iiahlverteidiger des Angeklagten (Bl. 384 d.A.). Dieser war also im vorbereitenden\n\nVerfahren mehr als zwei ionate ohne Verteidiger, obwohl\ndie Verteidigung für das gesamte weitere Verfahren nach\n§ 140 Abs. 1 Ur. 6, § 81 Abs. 1 und 2 StPO notwendig\nwar (vgl. RGSt 37, 21; BGH IM Nr. 3 zu § 140 StPO). Die\nRevision könnte darauf aber nur gestützt werden, wenn\ndas Urteil auf einem Verfahrensfehler des Gerichts in\ndiesem Punkt beruht (BGHSt 6, 326; RG Ji 1930, 3421).\nEin solcher Fehler liegt nicht vor.\n\nAls der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragte und als er seinen Antrag wiederholte,\nbefanden sich die Ermittlun.sakten nicht beim Landgericht.\nSie gelangten erst mit der Anklageschrift vom 24.Mürz 1964\nan das Gericht, so daß dieses vorher nicht in der lage\nwar, die Berechtigung des Antrags des Angeklagten zu\nprüfen. Zur Zeit des Akteneingangs war aber der Antrag\nauf Bestellung eines Pflichtverteidigers überholt, weil\nder Angeklagte einen Wahlverteidiger bestellt hatto- (vgl.\n§§ 143 StPO).\n\nEs trifft auch nicht zu, daß das Gericht cine psychotherapeutische Behandlung verhindert hat. Als das Landgericht mit der Sache befaßt worden war, ist es auf einen\nAntrag des Verteidigers, den Angeixlagten in eine andere\nAnstalt zum Zwecke der Durchführung der Behandlung zu\nverlegen, sogleich eingegangen. .\n\nDie von dem Sachverständigen Dr. Klever vorgeschlagenen\nAnstalten haben jedoch die Aufnahme des Angeklagten abgelehnt (Bl. 437, 475 d.A.). Nachforschungen, ob otwa\neine andere Anstalt bereit wäre, den Angeklagten zur\neinstweiligen Unterbringung und zun Zweck@ psychoiheruopcutischen Bekandlurg. aufzunehmen, waren; wogon der di\nNäho dosi Hauptverkärdlurgsiernirs untunlich.Es braucht.\ndaher nicht geprüft zu werden, ob die Unter-\n\n- 5.\n\nbringung des Angeklagten in einer geeigneten Anstalt nach\ndem Vollzugsplan der Justizverwaltung zulässig und möglich\ngewesen wäre. Übrigens würde die Rüge nur den Strafausspruch und die Unterbringung betreffen, insoweit muß aber\ndas Urteil ohnehin aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\n2.) Inwiefern das Gericht dadurch seine Aufklärungspflicht\nverletzt haben soll, daß der Strafkammervorsitzende eine\ndem Angeklagten zugesandte sexualpädagogischo Schrift\ndiesem mit Rücksicht auf die Verhältnisse in der Nervenklinik nicht aushändigen, sondern sic an den Absender\nzurückgehen ließ, ist nicht ersichtlich. Dice Schrift\n\nhatte mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Jedenfalls war für den Vorsitzenden ein Zusammenhang nicht\nerkennbar. Der Senat hat nicht zu der Prage Stellung zu\nnehmen, ob die den Vollzug der Unterbringung betreffende\nAnordnung zulässig oder angemessen war.\n\n3.) linen Antrag auf Vernehmung des Krininalbeanten\nBD hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung laut\nSsitzungsprotokoll nicht gestellt, Die Vernehmung des Rechtsanvalts Dr. SO hat er nur zu seiner Behauptung beantragt, SB Habe sich Dr. nl zegenüber erboten\n\nzu bezeugen, daß Ggsich dem Angeklagten zur Unzucht\ngegen Geld angeboten, dieser aber das Angebot zurückgewiesen habe, Diesen Beweisentrag hat das Landgericht mit.\nder Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache\n\nals wahr unterstellt werde. Gegen dio fiahrunterstellung\n\nhat das Landgericht auch nicht verstoßen (S. 27 UA). Daß\nder Angeklagte die Vernehnmung des Rechtsanwalts Dr. ie\nnoch zu anderen Beveisthemen beantragt hat, ergibt sicn\n\naus dem allein maßgebenden Sitzungsprotokoll nicht. Daß\n\nder von EB geschriebene und unterschriebeno Ze+tel\n\nvon 6. November 1962 durch den Zeugen Se der ?olizci\nübergeben wurde, hat das Landgericht festgestellt (S. 21,\n28 UA). Die lotwendigkeit weiterer Aufklärung über die\nnäheren Umstände und den genauen Zeitpunkt der Übergabe\n(vor dem 3. April 1963) drängte sich dem Landgericht nicht\nauf.\n\n4.) Die Ansicht des Angeklagten, daß der von : ie\ngeschriebene Zettel von 6. November 1962 in der Hauptverhandlung nicht als Beweismittel hätte verwertet werden\ndürfen, weil er ihm von SED rechtswidrig weggenommon\nund der Polizei übergeben worden sei, ist irrig. Der\nZettel hätte auch beschlagnahmt werden können (§ 94 StPO;\nvgl. selbst die weitgehende Entscheidung BGHSt 19, 325,\n331)»\n\n5.) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO greift\nnicht durch. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\neinen Üventualantrag auf Vernehmung eines weiteren Suchverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nErderann gestellt. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt,\nweil durch das Gutachten des vernonmenen Sachverständigen\nDr. Leu die Glaubwürdigkeit doa Zeugen EB beviicsen\nsei und der Angeklagte selbst nicht geltend machen könne,\ndaß die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft sei, sein\nGutachten Widersprüche enthalte oder von falschen Voraussetzungen ausgahe oder daß einen anderen Gutachter überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Dem vermag\ndie Revision nichts Vfesentliches entgegenzusetzen. Die\nRevisionsbegründung dos Verteidigers spricht selbst von\n\ndem \"gründlich vorbereitoten schriftlichen Gutachten des\nSachverständigen Leu\". Der Angeklagte behauptet zwar, daß\nder von ihm vorgeschlagene Sachverständige als Universitätsprofessor und Institutsdirektor überlegenc Forschungsmittel\n\nu nn.\n\nbesitze. Diese bloße Behauptung reicht jedoch zur Begründung nicht aus. Die angeblichen \"entscheidenden\nAntinonien\" des mündlichen Gutachtens Dr. Leus werden\nnicht‘ \"dargelegt.\n\nDurch die Nichtanhörung eines weiteren Sachver-Sländigen hat die Strafkerner bei dieser Sachlage auch\nnicht ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\n6. ) Soweit sonst die Verletzung. der Aufklärungspflicht\nserügt wird, entsprechen die Rügen nicht den § 244 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Sio sind daher unzulässig.\n\nII. Die_Sachrüge\n\nGrundlage für die sachlichrechtliche Revisionsrüge\nbildet alloin das landgerichtliche Urteil. Das verkennt\ndio Revisionsbegründung des Angeklagten, der immer wiedor\nvon einem anderen Sachverhalt ausgeht als ihn das landgericht festgestellt hat. Schon deshalb gehen seine Beanstandungen großenteils fehl.\n\nIm Schuldspruch, soweit er angefochten ist, vermag\n\nder Senat keinen Rechtsirrtum zu finden.\n\nEs liegt kein Widerspruch darin, daß die Strafkaumer\nden Zeugen Bggp vereidist, ihn aber dann doch nicht geglaubt hat. Auch ein unglaubwürdiger Zeuge ist grundeätzlich zu vereidigen, sofern nicht einer der im Gesetz\nfestgelegten Ausnahrmefälle gegeben ist. Ecuß der Zeugo\nRggmB vereidigt worden ist, will ja auch die Revision\nnicht rügen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, rag er\nvereidigt sein oder nicht, unterliegt der freien Bewneiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO). Deshalb liegt\nnicht schon darin ein Rechtsfehler, daß dio Strafkasner\nder unbeeidigten Aussage des Zeugen EB zeslautt, die\n\nbeeidigte Aussage des Zeugen Bgggp jedoch für unglaubwürdi\nerachtet hat. Was die Strafkammer im einzelnen dazu ausführt, enthält keine unlösbaren “idersprücho. Die Ansicht, daß der Zeuge BP den Angeklagten im Falle Lip\nfür schuldlos hält, mag zwar nicht gerade naheliegen;\ngänzlich abwegig ist sie auch dann nicht, wenn, wie die\nStrafkammer annimmt, seine Bekundungen mit den Tatsachen\nnicht übereinstimmen.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zum Pall AAMEEID\nrechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen „\nschwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a\nNr. 3 StGB. Die Ansicht des Landgerichts, daß diese Strafvorschrift auch dann Anwendung finde, wenn der Verführte\naus. Angst oder Scham widerwillig sich dazu herbeiläßt,.;\nmit dem Verführer Unzucht zu treiben oder sich von ihm\nzur Unzucht mißbrauchen zu lassen, entepricht der neuesten,\nauch vom Senat gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1965, 1087 Nr. 11 zur Versffentlichung bestimmt auch in der amtlichen Sarnlung BSESS 20,\n193). Der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat seire\nin BGHSt 17, 63 ausgesprochene gegenteilige ansicht aufgegeben. |\n\nDurchgrei-fende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAusführungen,. mit denen das. Landgericht die Verurteilurg\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nbegründet.\n\nDas bandgericht gibt schon nicht an, ob es die\nVoraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 des § 20 a 5tiB\nfür gegeben hält. Allerdings läßt sich den Feststellungen\nzu den Vorstrafen des Angeklagten entrehmen, daß\ndie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StCB\nvorliegen.\n\n-9-\n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen zunächst\nausgeführt, daB und warum der Angeklagte ein geführlicher\nGewohnheitsverbrecher sei und geht dann erst auf die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit ein. Diese Frage ist aber\ngrundsätzlich zuerst zu prüfen, da sie von Bedeutung für\ndie Beurteilung der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers ist. Daß die Strafkamnmer hier anders verführt,\nist nicht nur ein Fehler in Urteilsaufbau, der das Ürgebnis nicht beeinflußt haben könnte. Denn die Straf-\n\n“ kanmer stellt auf Grund der Sachverstündigengutachten\nfest, daß § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden sei, weil bei dem\nAngeklagten eine entwicklungsbedingte homosexuelle Süchtigkeit vorliege, die in krankhafter Weise seine Fähigkeit\nnach der bestehenden Einsicht in das Unerlaubto seines\nTuns zu handeln, in erheblichem ilaße einenge. Besteht\naber bei dem Angeklagten ein krankhafter Zustand und\n\nsind seine Straftaten wesentlich darauf zurückzuführen,\nso stellt sich die Frage nach der Heilungsmöglichkeit.\nDie Gefährlichkeit des Täters läßt sich ohne Beurt. ilung\nder größeren oder geringeren lieilungsmöglichkeit nicht\nrichtig beantworten. Freilich ist diese nicht allein ausschlaggebend; denn sie wäre hier kaum von Bedeutung,\n\nwenn der Angeklagte keinen Heilungswillen besäßco. Hier\nbehauptet aber der Angeklagte, daß er sich einer neychotherapeutischen Behandlung unterziehen wolle, weil er\nnun eine Braut habe, die zu ihn halte, und er von seiner\nkrankhaften Sucht loskommen wolle. Ob er es damit ernst\nmeint, hätte die Strafkanmer erörtern müssen, allerdings\nunter Berücksichtigung des Unstends, daß er schon zweimal\nwegen ähnlicher Sittlichkeitsverbrechen zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt worden war und doch wieder straffüllig geworden ist. Auch diese ärwägungen gehörten hier\n\n- 10 -\n\nzur Gesamtwürdigung des Täters. Eine Heilungsmöglichkeit haben die vernommenen Sachverständigen zwar für.\nzweifelhaft gehalten, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen.\n\nDie gleichen Bedenken gelten für die angeorädnete\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die\nöffentliche Sicherheit erfordert die Unterbringung\nnur dann, wenn mit Wahrscheinlichkeit, nicht nur zöglicherweise, erhebliche weitere Straftaten zu erwarten\nsind. Dio Strafkamner hätte prüfen müssen, ob lieillungsmöglichkeit und Heilungswillen, sofern sie. diesen für\ngegeben hält, es noch wahrscheinlich machen, daß der\nAngeklagte weitero schwere Straftaten, wico sie ihm\njetzt zur: Last liegen, verüben- wird. Die Bemerkung\nauf 5. 35 des Urteils, was der Angeklagto geltend\nmache - cine Heilung soines: krankhaften Zustandes\n. könne nur durch eine psychotherapeutischo Behandlung .\nin Freiheit erzielt werden - sei kein Gesichtspurkt,\nder ihm Anspruch auf Straffreiheit oder Unterlassung\nder erforderlichen Naßregein geben könne, läßt erkennen, daß die Strafkammer irrigerweisc dies nicht\ngesehen hat. Es handelt sich dabei nicht nur um eine\nFrage des Vollzugs, die bei der Urteilsfällung nicht\nberücksichtigt werden dürfte {S. 36 UA), sondern um\neinen Umstand, der bei der Vorausschau auf dan voreussichtliche künftige Verhalten. des Angeklagten nitberücksichtigt werden muß.\n\n- 11 -\n\nDaher ist das Urteil in Strafausspruch und im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahnme aufzuheben; im übrigen\nist dic Revision zu verwerfen.\n\nHübner Bundesrichter Dr. Seibert Fischer\nist beurlaubt und daher\n\nan der Unterschrift verhindert.\n\nHübner\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-03/1-str-144-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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