{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-27_1_StR_280_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-27","aktenzeichen":"1 StR 280/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2074 026\n\n1_StR_ 280/65\n2.3, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans Vin aus ::\ngeboren am EEE 1923 ir vom,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 27. Juli 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ee\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden vom 9, April 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlun, und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nSittlichkeitsverbrechen zu einer Gesamtzuchthausstrafe\n\n- 3.\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision ist auf die Verurteilung wegen versuchter Blutschande und im übrigen auf den Strafausspruch\nbeschränkt; sie nötigt jedoch zur vechtlichen Nachprüfung\ndes Schuldspruchs in weiterem Unfang. Die versuchte Blutschando steht nämlich in Teteinheit mit fortgesetizten, an\nder Tochter Waltraud begangener Verbrechen nach 8§ 174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Abschn. Ib 1 bis 3 des Urteils); diese wiederum tre?fen rechtlich zusammen mit zwei\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 N. 3 StGB, die der Angeklagte an den Geschwistern Lydia und Anna Hgebegangen\nhat (Abschn. I b 3 des Urtoils). Alle diese tateinheit-\n\n‘ lichen Verurteilungen des arsten Falles unterliegen der\nrechtlichen Nachprüfung. kechtskräftig geworden ist allein\nder Schuldspruch im zweiten - selbstündigen - Fall (an\n\nLydia HB vorgenommene unzücktige Handlungen, Abschn. IbA\ndes Urteils).\n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Llutschando. Nach den Feststellungen hat dar Angeklagte versucht, scin Glied in die\nScheide seiner Tochte:: einzufihren; hierzu kam es nur deshalb nicht, wsil sein Geschlechtsteil nicht völlig steif\nwurde. Die Beheuptung der Revision, dam Angeklagten habe\nwegen seiner itm bekannten Imyotenz dor Vorsatz zur Ausübung des Beischlafs gefchlt, steht in Widerspruch zu den\nFeststellungen des Landgerichts und kenn deshalb in diesen\nRechtszuge nicht beachtet werden.\n\n-4-\n\n3. Die anderen in Abschnitt I b 1 und 2 des Üürteils\ngeschilderten Vorgänge hat das Landgericht rechtlich zutreffend als Hißbräauch zur Unzucht und als Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind gewürdigt. Die Annahme der ersten Begehungsform des § 176 Abs. 1 kr. 3 StGB\nist rechtlich unbedenklich auch insoweit, als der Angeklagte nicht selbst den Körper seiner Tochter unzüchtig\nbetastete, sondern sich seinerseits von dem Kind nit den\nHänden an seinen Geschlechtsteil greifen ließ (BGH Urt.\nvom 25. Februar 1954, 4 StR 782/53; RG HRR 1933, 1803;\nvgl. auch BGHSt 5, 147):\n\n4. Eingehender muß allerdings die Verurteilung erörtert werden, soweit ihr der in Abschnitt Ib 5 des\nUrteils geschilderte Vorgang zugrundeliegt. Nach den\nFeststellungen traf der Angeklagte seino Tochter Waltraud\nund die. 7 und 8 Jahre alten Schwestern HggBdabei en,\nals sie gegenseitig an ihren entblößten Geschlechtsteilen\nspielten und sich insbesondere Stäbchen in die Scheide\nsteckten; in wollüstiger Absicht sah er diesen \"Spiel\"\nzu und betrachtete, nachdem er sich zu der au Boden\nliegenden Lydia H@@Bhingekniet hatte, einige Zeit deren\nnackten Geschlechtsteil. Mit der Bemerkung, die „wädchen\nsollten sich nicht wehtun, entfernte er sich wieder. Das\nLandgericht hat diesen Sachverhalt als Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an den Schwestern I und der Tochter „altreud\nund, soweit seine Tochter in Betracht kam, zugleich als\nMißbrauch zur Unzucht beurteilt. Diese Auffassung ist\nrechtlich zutreffend.\n\na) Im Anschluß an die neusre Rechtsprechung des\nReichsgerichts (R6GSt 73, 78, 80) hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß zur Vornahme einer unzüchtigen Vandlung\nmit einem Kind nicht dessen körperliche 3erührung erforder-\n\nlich ist. Es genügt, daß der Tüter den Körper des Xindes\nals läittel benutzt, die eigene \\iollust zu erregen oder\nzu befriedigen; vorausgesetzt wird aber, daß der Täter\neine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben\nund dem Körper des Kindes schafft und ihn auf diese \\eise\nan dem unzüchtigen Vorgang teilhaben läßt und so in Sitleidenschaft zieht (BGHSt 15, 118, 121 f; La § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB Nr. 12; außerdem für § 174 StGB BGliSt 7, 48,\n52; für § 175 a Nr. 3 StGB BGHSt 4, 323, 324; 5, 88, 90;\n8, 1, 3). |\n\nDiesen Erfordernissen genügt das wollüstige Betrachten\ndes ganz oder an seinem Geschlechtsteil entblößten Kindes\nallein nicht — insbesondere dann nicht, wenn der Täter\ndas Kind heimlich, von diesem unbemerkt, beobachtet. Aber\nauch wenn — wie im vorliegenden Fall - dic kinder sich\nder Betrachtung bewußt sind, muß noch ein weiterer Umstand\nhinzutreten, der die Beziehung zwischen dem Körper des\nKindes und dem unzüchtigen Treiben des Täters herstellt.\nDas kann nach der lechtsprechung z.B. dadurch geschehen,\ndaß der Täter das Kind zu der Entblößung veranlaßt\n(RGSt 73, 78, 81). So hat der Bundesgerichtshof die Vornahme einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB in dem Fotografieren in anstößigen Stellungen\n(BGHSt 15, 276, 278) und im Entkleiden eines \\ädchens\ngesehen (BGH Urt. vom 11. Februar 1958, 1 StR 12/58; vgl»\nauch IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 13). Daß der Anstoß\nzu solcher Unzuchtshandlung vom Täter ausgeht, ist jedoch\nnur eine - nicht die einzige - Möglichkeit, bei der fraglichen Sachgestaltung den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB in seiner ersten Begehungsfornm zu verwirklichen. Andere ilöglichkeiten sollten durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon das Urteil\n\n{\n\n-6-\n\nvom 15. November 1956 (LM § 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB ir. 12).\nausführt, nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr wird die\nteilhabende Beziehung zwischen dem Körper des Kindes\nund der Handlung des Täters auch durch gegenseitiges\nEinvernehmen hergestellt, gleichviel von welcher Seite\n\ndie Anregung zu der unzüchtigen Handlung ausgeht- (BGH Lü\n\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 12).\n\nEin solches kinvernehnen ist dem vom Landgericht\nfestgestellten Sachverhalt trotz der knappen Schilderung\nnoch zu entnehmen. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen die Intblößung und das unzüchtige \"Spiol\"\nder Kinder zwar nicht veranlaßt; er schaltete sich aber\nin einer Weise ein, die die Kinder offenbar als Billigung\nund neuen Anreiz auffaßten. Statt nämlich sogleich dagegen einzuschreiten, wie es seine Pflicht als Vater und\nals Wohnungsinhaber gewesen wäre, ließ er sie das \"ipiel\"\nfortsetzen, betrachtete es lüstern geraume Zeit, ließ\nsich - im Beisein der beiden anderen, ebenfalls entblüölten\nKinder - zu Lydia HP rieder, un sich ihren Geschlechtsteil aus größter Nähe zu begehen und forderte die kinder\nbeim Weggehen nur auf, sich nicht wehzutun.\n\nAlle diese Umstände rechtfertigen es, das Tun des\nAngeklagten als Vornahme unzüchtiger liandlungen an den\ndrei Kindern zu beurteilen. Ebenso wie im Fall des angeführten Urteils IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Ar. 12 läßt\nsich übrigens auch hier sagen, daß der Unrechtsgehalt\nder Tat im wesentlichen gleich groß ist, wie wenn der\nAngeklagte die von ihm ausgenutzte Situation selbst herbeigeführt hätte. Zu liosen Unrechtsgehalt steht auch die\nSchwere der Strafärohung nicht in unangenessenen Verhültnis,\n- was im Zweifel für die Anwendbarkeit des § 176 Ans. 1\nlir. 3 StGB den Ausschlag zu geben hat (BGHSt 17, 280,\n\n- 17-\n\n288; Lu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StüB Nr. 3 und Ir. 8).\n\nDer erkennende Senat sieht sich in seiner zntscheidung nicht gehindert durch den Beschluß des 2. Strafsenats BGHSt 17, 280, 283. Dieser äußert sich dort zwar\nablehnend zu den Erwägungen des erkennenden Senats in\ndem Urteil LM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 13, daß in\ndem wollüstigen Betrachten der auf Verlangen des Täters\nsich entblößenden Kinder die Vornahme einer unzüchtigen\nHandlung liegen könne. Der 2. Strafsenat hatte aber einen\nanderen Sachverhalt als den vorliegenden zu beurteilen.\nEin Tatgeschehen, das dem hier festgestellten ähnlich\nwar, hat auch der 2, Strafsenat als Vornahme unzüchtiger\nHandlungen beurteilt (BGHSt 15, 276, 278)»\n\nRechtlich unbedenklich ist die Annahme von (gleichartiger) Tateinheit zwischen den an den drei llädchen begangenen Verbrechen (BGISt 1, 20; 6, 81; BGH Urteil von\n9. Dezember 1958, 1 StR 560/58).\n\nb) Gegen die Verurteilung wegen lißbrauchs zur Unzucht i.$S. des § 174 Nr. 1 StGB bestehen gleichfells\nkeine rechtlichen Bedenken. Es kann verwiesen werden\nauf die vorstehenden Ausführungen, da Zür dio Auslegung\ndes Tatbestandsmerkmals : \"zur Unzucht mißbrauck”;\" i:\n§ 174 StGB die gleichen Auslegungsgrundsätze gelten wie\nzu dem Herkmal der Vornähme unzüchtiger Handlungen in\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch schon früher hat der\nBundesgerichtsnof in Fällen, die dem hier zu entscheidenden ähnlich waren, die Verurteilung aus dieser $trafvorschrift gebilligt (BGHSt 7, 48, 51; Urteil vom\n8. April 1954, 4 StR 866/53). Für die Anwendbarkeit des\n§ 174 Nr. 1 StGB kommt es ferner nicht darauf an, ob\nder Tüter den Anstoß zu der Unzuchtshandlung zibt\n\n(BGHSt 5, 147, 149) und hat der Umstand besonderes Gewicht, daß der Angeklagte schon dadurch gegen seine\nRechtsvpflichten versticoß, daß er sein Kind nicht an\nder Fortsetzung des unzüchtigen \"Spiels\" hinderte.\n\n5. Was dic Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, ist zwar offensichtlich unbegründet; er gibt\njedoch in anderer Hinsicht zu Bedenken Anlaß.\n\na) Dem Urteil läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, daß das Landgericht bei der Bemessung der Zinzelstrafe für den ersten Fall (fortgesetzte Verbrechen\nnach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit\nmit versuchter Blutschande) von einem zutreffenden .trafrahmen ausgegangen ist. Das gilt sowohl für die obere\nwie für die untere Begrenzung.\n\nEntgegen der lleinung des Landgerichts war die Strafe\ngemäß § 73 StGB nicht aus § 173 Abs. 1 StGB (Höchststrafe\n10 Jahre Zuchthaus), sondern aus § 174 StGB (Höchststrafe 15 Jahre Zuchthaus) zu entnehmen. Die untere\nGrenze des Strafrahmens wurde im vorliegenden Fall dadurch bestimut, daß wegen Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB\ndie Strafen bis auf ein Viertel ermäßigt werden konnten\n(§ 44 StGB). Das ergab bei § 174 StGB, der neber Zuchthaus auch Gefängnis nicht unter sechs !lonaten androht,\neine untere Grenze von einem lionat und 15 Tagen Gefängnis; dasselbe gilt - bei Zubilligung mildernder\nUmstände - für § 176 StGB. Hinsichtlich des § 173 Abs. 1 StGB\nliegt, da insoweit eine nur versuchte Tat gegeben, also\ngemäß § 43 und § 51 Abs. 2 StGB eine doppelte kKinderung\nmöglich. ist, dio untere Strafgrenze bei einem Konat und\ndrei Tagen Gefängnis.\n\n-9 -\n\nDas landgericht führt zwar in den Strafzumessungserwägungen an, daß der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt und die 3lutschande\nnur versucht habe. Das Urteil läßt aber nicht erkennen,\nob das Landgericht von den sich daraus ergebenden Strafrahmen ausgegangen ist. Es erwähnt in dieser Hinsicht\nnur Jen irrtümlich zugrunde gelegten § 173 StGB, ohne\ndie - nach § 174 StGB (wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis)\nund § 176 StGB (mildernde Umstände) auch verschiedenen -\nLilderungsmöglichkeiten anzuführen. Das läßt der Vermutung\nRaum, das Landgericht habe nur die Regelstrafe aus § 173 StGB,\nder keine mildernde Umstände zuläßt, ins Auge gefaßt und\ndeshalb sich gebunden gehalten, eine Zuchthausstrafe festzusetzen.\n\nb) Im zweiten Fall (Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nWr. 3 StGB) hat das Landgericht ersichtlich unter ?Zubilligung mildernder Umstände die für den Regelfall geltende Kindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt.\nAuch hier bestand aber gemäß § 5 51 Abs. 2, 44 StGB die\nMöglichkeit einer Minderung bis auf ein Viertel.&is ist\nangesichts der möglicherweise durch Rechtsirrtum beeinflußten Strafbemessung im ersten Fall nicht auszuschlir”en,\ndaß des Landgericht auch hier von einem unzutreffenden\nStrafrahmen ausgegangen ist.\n\nc) Der gesamte Strafausspruch kann hiernach nicht\nbestehen bleiben.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf eine Unstiunigkeit des Urteils hingewiesen. In der Darstellung des Sachverhalts heißt es, Strafbarkeitseinsicht und Willensbildungsfähiskeit des \\ngeklagten seien erheblich cingeschränkt\n(UA S. 3, 4), während das Landgericht in der rechtlichen\nWürdigung (VA S. 8) die Einsichtsfühigkeit bejaht und nur\n\n- 10 -\n\ndas Hemmungsvermögen als vermindert ansieht. Das Landgericht\nwird Gelegenheit haben, das Maß der Schuldisinderung in dem\nneuen Urteil klarzustellen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Bundesrichter Pikart\nbefindet sich im Urlaub\nund int daher an der\nUnterschrift verhindert.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-27/1-str-280-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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