{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-27_1_StR_233_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-27","aktenzeichen":"1 StR 233/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2065 ore\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_233/65\n\nnn nn\n\n8. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\n1. den Elektromonteur Iudwig S EEE\nDEE. sort geboren ar Gi 1955.\n\n2. den Schreinergesellen Alfred Alvin T rip\n\naus IDG, zeboren ar EEE 1956 in va Ti-\n\ntauen,\n\nwegen Entführung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird:das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1964 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nm\n\nNach Aufhebung eines früheren Urteils durch den Senat hat das Landgericht die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung zu je zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf je\ndrei Jahre aberkannt. Ferner hat es ihnen die Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und das zur Tat\nbenutzte Kraftfahrzeug des Angeklagten TED einge-\"\nzogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Zum Strafantrag\n\nStrafantrag ist von den Eltern der Verletzten Brigitte Bhrechtzeitig und formgerecht gestellt worden\n(Bl. 29 d.A.). Daß der Strafantrag, der die Strafverfolgung \"aus allen rechtlichen Gründen\" bezweckt, nur\nden dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft, ist nach den Umständen offensichtlich.\nIm Antrag ist zwar weder Tat noch Täter angegeben. Es\nheißt darin aber, daß der Antrag in dem Ermittlungsverfahren Tgb.Nr. K 459/63 gestellt werde. Diese polizeiliche Nummer betrifft die vorliegende Strafsache. Zur\nAuslegung eines Strafantrags können auch außerhalb der\nschriftlichen Erklärung liegende Umstände herangezogen\nwerden (RGSt 64, 106; 75, 257, 259). Der Vater der Brigitte Dip hatte überdies schon auf Seite 2 der Akten\nStrafantrag gestellt, wobei die Tat hinreichend bezeichnet worden ist.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der\nStrafkammer wurde in der Hauptverhandlung zurückgenommen.\n\n2. Die Hauptverhandlung war auf den 25. Mai 1964\nanberaumt. Der Vorsitzende hat den beiden Angeklagten\nerst am 20. Mei 1964 Pflichtverteidiger bestellt. Er\nhatte bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, daß die Angeklagten, die schon in der ersten Hauptverhandlung und\nim Revisionsverfahren Wahlverteidiger hatten, selbst\nwieder einen Verteidiger bestellen würden. Tatsächlich\nhatten sie auch schon am 15. Februar 1964 dem Rechtsanwalt Dr. SCENE EB Vollmacht zu ihrer Verteidigung\nerteilt, der sich allerdings erst mit Schreiben vom 20.\nMai, eingegangen bei Gericht am 21. Mai 1964, als Verteidiger meldete, so daß er schon deshalb nicht mehr\nrechtzeitig geladen werden konnte. Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins\nwurde nicht stattgegeben. Ob bei diesem Sachverhalt in\nder Bestellung der Pflichtverteidiger erst während der\nlaufenden Ladungsfrist ein Rechtsfehler liegt, kann dahingestellt bleiben. Denn keiner der beiden zu Pflichtverteidigern bestellten Anwälte, die in der Hauptverhandlung von den Angeklagten zu ihren Wahlverteidigern\nbestellt wurden, hat vor oder während der Hauptverhandlung die Nichteinhaltung der Iadungsfrist (§§ 218 Abs. 1\nSatz 2, 217 StPO) beanstandet. Nur der Verteidiger hatte\naber in einem solchen Falle das Recht, die Aussetzung\nder Hauptverhandlung zu verlangen (BGH NIW 1965, 1114;\nBGHSt 18, 596). Im Gegensatz zu dem Fall der Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber den Angeklagten (s.\n\n8 228 Abs. 53 StPO) bedarf der Verteidiger hierüber keiner\n\nBelehrung. Da beide Verteidiger keinen Antrag auf Aussetzung gestellt, also darauf verzichtet haben, kann\njedenfalls die Revision nicht darauf gestützt werden,\ndaß die Ladungsfrist bei ihnen nicht eingehalten worden\nsei.\n\nEs ist kein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß\ndie Strafkammer nicht nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts\nwegen die Hauptverhandlung ausgesetzt hat. Die Voraussetzungen hierfür waren nicht gegeben. Die beiden Pflichtverteidiger haben sich nach der dienstlichen Äußerung\ndes Strafkammervorsitzenden mit der Übernahme der Verteidigung schon am 20. Mai 1964 bereit erklärt. Es wurden ihnen sofort die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und sie haben auch in der Hauptverhandlung nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht genügend hätten vorbereiten können. Es handelte sich auch\nnicht um eine umfangreiche Sache, die etwa längerer Vorbercitungszeit bedurft hätte. Daher ist auch der Einwand\nabwegig, daß den Angeklagten das rechtliche Gehör nicht\ngewährt worden sei, wobei noch darauf hinzuweisen ist,\ndaß die Hauptverhandlung am 25. Mai unterbrochen und\nerst am 4. Juni 1964 fortgesetzt und zu Ende geführt\nwurde.\n\n3. Während der Hauptverhandlung haben die Verteidiger \"vorsorglich\" den Antrag gestellt, ein Jugendpsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte Be einzuholen. Ferner haben sie ebenfalls \"vorsorglich\" zum Beweis dafür, daß die Verletzte\ngeschlechtskundlichen Unterricht in der Schule und in\nder Berufsschule gehabt und daran teilgenommen habe,\ndie Einvernahme von Lehrern und die Beiziehung der Lehr-\n\npläne beantragt. Die Revision beanstandet, daß diese Beweisamträge erst im Urteil beschieden wurden, da es sich\nnicht um Hilfsamträge gehandelt habe. § 244 Abs. 6 StPO\nsei dadurch verletzt.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte\nkann auf die Bescheidung eines Beweisamtrags vor der\nUrteilsverkündung auch dann verzichten, wenn er ihn nicht\nim zeitlichen Zusammenhang mit einem Hauptantrag - etwa\ndem Antrag auf Freisprechung - stellt (s. Löwe-Rosenberg\n21. Aufl. Anm. 23 zu § 244 StPO). Das haben hier die\nVerteidiger dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie die\nAnträge, im Gegensatz zu einem anderen Beweisamtrag, nur\n\"vorsorglich\" stellten. Sie wollten die Anträge also nur\nfür den Fall gestellt wissen, daß die Strafkammer bei\nder Urteilsfällung nicht ohnehin von ihren Behauptungen\nausgehe und dies der Urteilsberatung überlassen. So hat\ndas die Strafkammer jedenfalls aufgefaßt; ein Irrtum ist\ndarin nicht ersichtlich, zumal da auch die Verteidiger\nsolcher Behandlung nicht widersprochen haben.\n\n4. Die Behauptung, daß Brigitte BD zeschlechtskundlichen Unterricht gehabt habe, hat das Landgericht\nals wahr unterstellt. Ein Widerspruch hiermit liegt\nnicht darin, daß die Strafkammer feststellt, das Mädchen\nhabe von geschlechtlichen Dingen noch keine rechte Vorstellung gehabt. Zu diesem Ergebnis konnte die Strafkammer trotz des geschlechtskundlichen Unterrichts auf\nGrund der Beweiserhebung gelangen. Was Schüler bei einem\nUnterricht verstehen und aufnehmen, ist sehr verschieden. Selbst den Angeklagten ist nach eigenen Angaben die\nUnerfahrenheit des Mädchens aufgefallen;\n\n5. Die Jugendschutzkammer verletzte ihre Wahrheitsermittlungspflicht nicht dadurch, daß sie keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzog. Ob die zur Zeit\nder Hauptverhandlung fast 17jährige Brigitte Bi»\nglaubwürdig war, konnte die Strafkammer als Jugendschutzkammer selbst auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Die Bemängelung, daß das Urteil keine kinderpsychologischen Ausführungen enthalte, geht fehl.\n\nIII. Die Sachrüge\nDer Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nDie Angeklagten haben Brigitte Beggp wider ihren\nWillen entführt. Sie wollte nach Hause gebracht werden,\nwährend die Angeklagten sie an einen einsamen Ort brachten, wo sie ihnen schutzlos preisgegeben war. Sie haben\ndies durch List bewerkstelligt. Dazu gehört nur ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1,\n199, 201; 16, 58, 62). Die Angeklagten haben dem Mädchen\nvorgespiegelt, sie würden es mit dem Wagen nach Hause\nbringen, obwohl sie schon überein gekommen waren, es -\nzu zweien! - geschlechtlich zu mißbrauchen. Die Angeklagten haben bewußt die Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit des Mädchens ausgenutzt und es noch verstanden,\nihr Opfer in Sicherheit zu wiegen, als es bemerkte, daß\ndie Fahrt in anderer Richtung ging. Sie wollten ihren\nZweck unter Ausnutzung der Schutzlosigkeit des Mädchens\nerreichen. Sie haben damit vorsätzlich gehandelt. Die\nVornahme der beabsichtigten Unzuchtshandlung gehört nicht\nmehr zum Tatbestand des § 236 StGB (BGHSt 18, 29, 31).\nDeshalb kann es dafür auch nicht von Bedeutung sein, daß\nes dem Täter gelingt, sein Ziel ohne Gewaltanwendung zu\nerreichen,\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben.\n\nWenn das Landgericht als erschwerend den Versuch\nder Angeklagten würdigt, die Zeugin BB (das Opfer)\nals eine verdorbene und schamlose Person hinzustellen,\nso wäre das an sich nicht zu beanstanden, sofern das\nLandgericht damit dartun will, daß die Angeklagten über\ndie Grenzen der Verteidigung hinaus sich in herabsetzender Weise über das Mädchen geäußert haben. Die Strafkammer führt jedoch weiter aus: \"Durch ihr Verhalten\nin der Hauptverhandlung haben sie es auch notwendig gemacht, daß Brigitte hier bis ins Einzelne vernommen werden und so die unschönen Dinge nochmals wiederholen\nmußte\". Damit wird den Angeklagten ein Vorwurf daraus\ngemacht und als erschwerend gewürdigt, daß die Angeklagten den Sachverhalt nicht von vornherein so zugegeben\nhaben, wie ihn das Gericht schließlich festgestellt hat.\nEin Angeklagter ist aber zu einem Geständnis nicht verpflichtet. Er hat einen Anspruch darauf, daß ein Tatzeuge, der ihn belastet, in der Hauptverhandlung vernommen wird, auch wenn es sich um einen jugendlichen\nZeugen handelt und dieser über \"unschöne Dinge\" aussagen\nmuß (vgl. BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339). Die Strafkammer übersieht außerdem, daß die Angeklagten auch wegen\nNotzucht angeklagt waren und daß das erste Urteil vom\nBundesgerichtshof deshalb aufgehoben werden mußte, weil\ndie Tatbestandsmerkmale dieses Verbrechens nicht hinreichend festgestellt waren. Es war also unumgänglich,\ndaß die Verletzte nochmals und auch Über Einzelheiten\nvernommen wurde. Das darf den Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.\n\nDa hiernach die Strafzumessung in dieser Hinsicht\nfehlerhaft ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch die Nebenstrafen, die\nSicherungsmaßnahmen, die Einziehung und den Ausspruch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft,\n\nDie Zurückverweisung an eine andere Strafkammer\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Bundesrichter Pikart ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-27/1-str-233-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-27/1-str-233-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.095827+00:00"}}