{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-27_1_StR_156_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-27","aktenzeichen":"1 StR 156/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2074 025\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2r.t URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Obstbaumwart Eugen BED au EB, sevoren\n\nam ED 1930 in TE einstweilen untergebracht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg 1. Br, vom 10. Dezember\n1964 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSründe:\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Urteil hält ihn für überführt,\nim Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB)\ndie Scheune seines Nachbarn vorsätzlich in Brand gesetzt\n\n- 3.\n\nund damit eine menschengefährdende Brandstiftung (§ 306\nNr. 2 StGB) begangen zu haben, weil die Scheune zu einer\nWohngebäudeeinheit gehöre.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nSie bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Das Geständnis des geisteskranken Beschuldigten\ndurfte im Sicherungsverfahren verwertet werden (BGHSt 2,\n269). Die Meinung der Revision, das Landgericht habe von\nder Verwertung deshalb Abstand nehmen müssen, weil begründete Anzeichen für eine auf Wahnideen beruhende falsche Darstellung vorgelegen hätten, findet im Sachverhalt keine Stütze. Das Urteil führt im Gegenteil aus,\ndaß die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zum\nTatgeschehen sich aus den vorgefundenen Spuren ergebe,\ndie mit der Tatschilderung völlig übereinstimmten. Die\nVerwertung des Geständnisses kann aber auch nicht deshalb beanstandet werden, weil der Beschuldigte sich -\nentgegen einer Erklärung des Verteidigers, sein Auftraggeber wolle sich nicht auf die Beschuldigung äußern -\nauf Vorhalt des Strafkammervorsitzenden doch entschlossen hat, den Sachverhalt zu schildern. Die Erklärung des\nVerteidigers war für den Beschuldigten nicht verbindlich\nund hinderte den Vorsitzenden nicht, sich an diesen selbst\nzu wenden. Nach eigenem Vorbringen der Revision hatte\nder Vorhalt ferner lediglich eine allgemeine, irgendwelche Zusagen vermeidende Belehrung des Beschuldigten\nüber seine Prozeßlage zum Inhalt. Eine derartige Belehrung enthält keine nach § 136 a StPO unzulässige Beein-\n\ne\nY\n\nträchtigung der freien Willensentschließung des Beschuldigten (vgl. BGHSt 15, 187).\n\n2. Der von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung\nfürsorglich gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Wahrscheinlichkeit neuer\nmit Strafe bedrohter Handlungen des Beschuldigten einzuholen, hätte freilich wenigstens in den Urteilsgründen\nbeschieden werden müssen. Daß dies nicht geschehen ist,\nschadet hier indessen nicht; denn die Strafkammer hielt\nnach den Urteilsausführungen durch das von dem Sachverständigen Dr. Jannsen eingeholte psychiatrische Gutachten das Gegenteil der in dem Beweisamtrag behaupteten\nTatsache für erwiesen und hatte mangels der Voraussetzungen des § 244 Aba. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO keinen Anlaß zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Soweit\ndic Revision vorträgt, der Sachverständige habe sich\nwährend der Hauptverhandlung in \"Widersprüche\" verwikkelt, setzt. sie fälschlich einen Meinungswechsel des\nSachverständigen inhaltlicher Widersprüchlichkeit des\nGutachtens gleich und übersieht, daß der Meinungswechsel\nin der Entwicklung und dem schließlichen Ergebnis der\nHauptverhandlung begründet ist.\n\n3. Bei dieser Sachlage enthält die Nichthinzuziehung eines weiteren Sachverständigen auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge.\nDie Rüge erstreckt sich auf den Urteilsspruch in\n\nseiner Gesamtheit, erfordert also auch eine Nachprüfung\nder Tat- und Schuldfrage (RGSt 71, 265). Diese Prüfung\n\nergibt allerdings durchgreifende Bedenken gegen die\nAnwendung des § 306 Nr. 2 StGB.\n\nNach den Feststellungen handelte es sich bei der\nvom Beschuldigten in Brand gesetzten und bis auf die\nGrundmauer niedergebrannten Scheune um ein altes, unbewohntes und Zast leerstehendes Gebäude, das durch\neinen schmalen offenen Durchgang von einem \"Schopf\"\ngetrennt war, der seinerseits eine Gebäudeeinheit mit\ndem Wohnhaus bildete. Die Dächer des Wohnhauses mit\nSchopf und der Scheune lagen \"aufeinander auf\". Diese\nFeststellungen reichen zur Annahme der Inbrandsetzung\neines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes (§ 306\nNr. 2 StGB) nicht aus. Zwar kann auch eine Scheune, die\nnach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung einer gesonderten Benutzung dient und unbewohnt ist, mit einem Wohngebäude zu einem einheitlichen Gebäude verbunden sein.\nFür eine solche Annahme genügt es aber nicht, daß zwischen Wohn- und Nebengebäude ein gewisser wirtschaftlicher oder baulicher Zusammenhang vorhanden ist, vielmehr müssen sich die einzelnen Baulichkeiten nach ihrer\nAnlage und Beschaffenheit der natürlichen Auffassung\nals ein einheitliches, zusammenhängendes Gebäude darstellen (BGH Urt. v, 13. Februar 1959 -— 4 StR 499/58 -).\nDieses Merkmal ist auch der festgestellten Verbindung\nder \"aufeinander\" liegenden Dächer nicht zu entnehmen,\nda sich selbst unter einem Dach mehrere selbständige\nGebäude befinden können (BGH aa0 im Anschluß an RGSt\n8, 102, 103 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Vielmehr 1äßt\nvor allem das Vorhandensein eines offenen Durchgangs,\nder nach den Urteilsfeststellungen die Scheune von der\ndurch Wohnhaus und Schopf gebildeten Gebäudeeinheit\ntrennte, klar erkennen, daß die Scheune in diese Gebäude-\n\n{\n\neinheit nicht einbezogen war. Dem Beschuldigten fällt\nhiernach nur eine einfache Brandstiftung (§ 308 StGB)\nzur last.\n\nDie Änderung der rechtlichen Beurteilung kehrt zur\nRechtsauffassung des Eröffnungsbeschlusses zurück; der\n§ 265 StPO steht ihr daher nicht entgegen.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des § 42 b StGB nötigt\nsie nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt sich vielmehr aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Täterpersönlichkelt.\nDenn wie das Inbrandsetzen eines Wohngebäudes nach § 306 Nr. 2 StGB ist auch die Brandstiftung nach § 308\nbedrohtes Verbrechen. Dagegen war nach den Urteilsgründen für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nicht maßgebend, daß er nach Meinung der Strafkammer gerade ein Wohngebäude angezündet habe. Das Landgericht befürchtete vielmehr von ihm, er werde in Frei-:\nheit gelassen, infolge seiner Geisteskrankheit \"gleichgelagerte oder gar noch schwerere\" strafbedrohte Handlungen begehen. Diese Befürchtung bleibt von der veränderten rechtlichen Betrachtungsweise unberührt. Sie\ngilt sogar verstärkt, da die Strafkammer die Besorgnis\n hegte, der Beschuldigte werde selbst schwerere Verbrechen als solche nach § 306 StGB im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begehen.\n\nMithin ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMi Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-27/1-str-156-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-27/1-str-156-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.071200+00:00"}}