{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-23_1_StR_271_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-23","aktenzeichen":"1 StR 271/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacie\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gert FEB aus S EEE:\n\ndort gcboren amEED '935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Februar\n1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nf\n\nGründe:\n\nDer wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im\nRückfall zur Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilte Angeklagte beanstandet zutreffend\nals Verfahrensmangel, daß die Feststellungen in dem in\ndie Verurteilung einbezogenen Fall des Diebstahls eines\nPaars Damen-Lederhandschuhe aus dem Kraftwagen der Dolmetscherin Renate HB entgegen der Vorschrift des\n§ 261 StPO nicht auf Grund der in der Hauptverhandlung\nerhobenen Beweise, sondern offenbar nur in Anlehnung an\nden Eröffnungsbeschluß getroffen worden sind. Die Strafkammer teilt in diesem Fall mit, daß der Angeklagte einen\nDiebstahl zum Nachteil der Renate H@Weänziich in Abrede\ngestellt und daß auch seine Mittäterin ihn insofern nicht\nbelastet hat, sie insbesondere nichts von entwendeten\nHandschuhen gesehen haben will. Im Vorverfahren sind von\nbeiden Angeklagten keine abweichenden Angaben gemacht worden. Zeugen, die - sci es auch als Zeugen vom Hörensagen -\netwas über den Vorfall bekunden konnten, sind in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Hiernach bleibt nur\ndie Möglichkeit, daß das Landgericht seine Feststellungen,\naus dem verschlossen abgestellten Volkswagen der Dolmetscherin HB sei in der fraglichen Nacht nach Aufschlitzen\ndes Schiebedachs ein Paar Damen-Lederhandschuhe entwendet\nworden, in unzulässiger Weise dem Eröffnungsbeschluß oder\ndem sonstigen Akteninhalt entnommen hat.\n\nAuf die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge\nbraucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Der\nAngeklagte oder scin Verteidiger werden in der neuen Ver-\n\nhandlung Gelegenheit haben, bestimmte Beweisamträge zur\nMenge und Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols\nzu stellen.\n\nMit der gleichfalls crhobenen Sachrüge hätte die\nRevision nicht durchdringen können.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-23/1-str-271-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-23/1-str-271-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.958100+00:00"}}