{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-20_1_StR_95_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-20","aktenzeichen":"1 StR 95/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1232.33/53 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dr. jur. Helmut Tr EB aus\nVORM, gchoren arı EEE 1909 in CEMEEEEEEB.\n\n2. den Prokuristen Werner KO zu: vo:\ngeboren an 1915 in ru:\n\nwegen Steuerhinterziehung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRogicıungsassessor Dr. EEE :ı vn\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\ndie Rechtsanwälte Dr. > GE 24:\ner ee\n\naus I _ BE Verteidiger,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Dic Sache wird zu neuer Verhendlung und YIntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht Karlsruhe zurückvervwicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten waren, der eine als geschäftsführender\nGesellschafter, der andere als Prokurist einer Kommendit -\n(der Mutter-) gesellschaft, beide ferner in der hier fraglichen Zeit als Prokuristen einer der Tochtergesellschaften\nmit damals eigener Rechtspersönlichkeit für das Steuerwesen\nbeider Gesells chaften verantwortlich (§§ 103, 108 AbgO,\n§ 58 EStDV). Die Muttergesollschaft erwarb in den Jahren\n1955 bis 1957 (ihren Wirtschaftsjahren 1955/56 bis 1957/58)\nGrundstücke zu stopwidrigen Preisen, bewertete sie in den\nBilanzen jedoch nur mit dem notariell beurkundeten geringeren\nPreis. Den Überprceis licß sie als (vorgebliches) Kaufgelä\nfür Aufwuchs und Zubehör auf Grund angeblicher vertraglicher\nVerpflichtung von der Tochtergesellschaft bezahlen. Diese\nverbuchte den Betrag alsbald gewinnmindernd über ein Unkostenkonto. Da beide Gesellschaften bilanzentsprechende\nSteuerklärungen abgaben, hat die Strafkammer die Angeklagten,nach dem wechselnden Umfang ihrer Beteiligung, für\nschuldig befunden, Körperschafts- und Gewerbesteuer bei\nder Tochtergesellschaft sowie Einkommensteuer zum Vorteil\nder Gesellschafter der Muttergesellschaft hinterzogen zu\nhaben. Sie hat sie aber auf Grund einer Selbstanzeige\n(§ 410 Abg0) freigesprochen. Die Revisionen haben mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nI, Verfahrensvoraussetzungen.\n\n1, In den Urteilsangaben über die Zustellung der\nfinanzamtlichen Strafbescheide und die Einlegung der Beschverden an die Oberfinenzdirektion testehen Unstimmigkeiten. Sie sind jedoch belanglos. Beide Rechtsmittel,\n\n-4-\n\nekenso auch die gegen dic Beschwerdebescheide gestellten\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung (BGHSt 13, 102, 120),\nsind fristgerccht.\n\n2. Dem Urteil ist es ferner unschädlich, daß es sich\nnicht zur Frage des § 468 AbgO äußert. Die Vorschrift ist\n‚zwar auch im Falle des Freispruchs (RGSt 68, 45, 51), jedoch nur im Steuerstrafverfahren gegen den Steuernpflichtigen selbst anwendbar (PGHSt 14, 11, 18). Schuldner der\nhinterzogenen Körperschafts- und der Gewerbesteucr var\ndic Tochtergesellschaft (§ 1 Nr. 1 KStG, § 5 GewStG). Insovcit scheidet die Anwendung des § 468 AbgO ohne weiteres\naus. Für die von Dr. TEE zcschuldctce und hinterzogene\nEinkommensteuer küme sie zwar in Betracht, Diese Stcucrschuld ist aber rechtskräftig festgesetzt. Es ist nicht\nersichtlich, daß die Strafkammer von diesen $Steucrbescheid\nabgewichen ist, weder zum Bestand des Steueranspruchs noch\nzu sciner Verkürzung. An die rechtliche Beurteilung des\nStraf- und des Beschwerdebescheids war das Landgericht nicht\ngebunden (vgl. § 469 Abs. 1 Abg0). Das Verfahren brauchte\ndaher nicht ausgesetzt zu werden (§ 468 Abs. 1 S. 4 Abg0).\n\n3. Die gerichtliche Entscheidung ist gegen die Beschverdebescheide beantragt. Daher bestimmt der in ihne\ngeschilderte Sachverhalt wie ein Eröffnungsbeschluß den\nUnfang der gerichtlichen Prüfung nach § 469 AbgO und § 264\nStPO (RG RZBl 1928, 291; BGHSt 13, 102, 119). Die irrtünliche Ansicht des Tatrichters, auf die Strefbescheide\nzurückgreifen zu können, ist jedoch bedeutungslos, da sic\ndenselben Sachverhalt wie die Beschwerdebescheide betreffen.\nZutrcffend hat ihn das Landgericht insgesamt neuer selbstänaiser Prüfung unterzogen und sich hieran nicht dadurch ge-\n\nhindert geschen, daß in den Beschwerdebescheiden —- anders\nals in den Strafbescheiden — das Verwaltungsstrafverfahren\nzum Teil, wegen des Vorwurfs der Hinterzichung von Einkonmensteuer, eingestellt worden ist; denn diese Entscheidung beruht nur auf anderer rechtlicher Würdigung der Tragweite der Selbstanzeige, hat aber keinen anderen Sachverhalt\nzum Gegenstand. Sowcit es sich indes um denselben Sachverhalt handelt, ist einc Einschränkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Art.der 98 316, 343 StPO, otwa\nauf den dem Angeklagten ungünstigen Teil des Verwaltungsbescheids unzulässig; denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist kein auf bestimmte Beschwerdepunktce beschrünkbares Rechtsmittel, sondern unterbreitet die Tat -— insgesent\nerster, umfassender richterlicher Beurteilung (RGSt 63,\n\n343, 545).\n\nII. Die Verfahrensrügen hat der Vertreter der Nebenklägerin in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenornen.\n\nIII. Sachrüge.\n\nZur Aufhebung des Urteils führen folgende von der\nNebenklägerin in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt mit Recht beanstandete Rechtsfehler:\n\n1. § 410 AbgO bestimmt: \"Wer in den Fällen der §§ 396\nund 401 a unrichtige oder unvollständige Angaben bei der\nStceuerbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene\nAngaben nachholt, bleibt insoweit straffrei\". Hiernach gcwährt die Vorschrift Straffreiheit, wie es sich auch von\nsclbst versteht, nur für eine zuvor bereits verübte Straftat: Eincs der dort bezeichneten Steucervergehen muß, wenn\n\ndie Selbstanzeige erstattet wird, schon vollendct, wenigsten\naber versucht worden sein; denn etwas berichtigen oder\nergänzen kann nur, wer es zuvor unrichtig oder unvollständig dargestellt hat; nachholen kann men nur, w.s’ man vorher versäumt hat. Durch die Anzeige ciner beabsichtigten\nSteucrhinterziehung (eines Bannbruchs) sichert sich der\nAnzeigende nicht gegen Beutrafung, wenn er die Straftat\n\ndenn begeht, Im voraus, für cin künftig erst zu verübendes\nsolches Steuervergehen gewährt § 410 AbgO keinc Straffrciheit.\n\nDas hat die Strafkammer überschen. Sie setzt den Zeitpunit der Sclbstanzeige auf Oktober 1958 an. Den Angeklagten |) erachtet sic jedoch der Steuerhinterziehung\nnur wegen der falschen Gewerbestceucrerklärungen vom\n10. Dezember 1958 und 20. Januar 1959 für schuldig. Für\ndiese späteren Straftaten konnte ihm die vorherige Selbstanzcige indes keine Straflosigkeit verschaffen.\n\nDen Angeklagten Dr. TB rölt das Landgericht\ndrei fortgesetzter Steuerhinterziehungen für schuldig, die\ner zwar schon im Jahre 1957, vor erstattceter Selbstanzcige,\nauszuführen begann, aber erst nachher vollendete. Träfc\ndic Annahme fortgesetzter Begehungsweise zu, so köne auch\nDr. FEED keine Straffreiheit zugute, sei es für die\ndrei strefbaren Handlungen insgesemt - falls die fortgesctzte Tat auch im Hinblick auf § 410 AbgO als cine Einheit\nanzuschen wäre (vgl. BGHSt 1, 84, 91 £f} -, sei es jedenfalls\nfür die zeitlich nach der Selbstanzeige licgenden Steuorerklärungen - falls die Anzeige die rechtliche Einhcit der\nfortgesetzten Tat zerteilt (vgl. BGHSt 5, 136) -. Der\nScnat braucht dem hier nicht näher nachzuschen; denn es\n\nist fraglich, ob sich die Einzelhandlungen vor und nach\nder Selbstanzeige zu einer einheitlichen fortgesctzten\nTat zusemmenfassen lassen (siche dazu IV. 2).\n\n2. Das Landgericht bezicht die Selbstanzeige auf allc\nhinterzogenen Steuern, obwohl die schriftliche Erklärung\nvom 22, Oktober 1958 von den Angeklagten nur für die Muttergesellschaft und nur für die von ihr verkürzte Grunderverbsteuer (EGHSt 7, 336, 340) abgegeben ist. Nach dem\nUrteil ist es nönmlich unwiderlegt geblicben, daß dic Angeklagten durch KB in einer Unterredung mit dem Finanzamtsvorsteher ausgeführt hätten: Außer daß Grunderverbsteuer verkürzt wurde, seien auch \"noch Beträge nachzuaktivieren\"; das \"werde in der Bilanz per 31. Dezember 1958\"\ngeschehen. Diese Erklärung läßt die Strafkemmer als rechtswirksame Anzeige auch der Verkürzung von Ertragsteuern\ngelten, bei der Mutter- wie bei der Tochtergesellschaft;\nder Finanzamtsvorsteher habe nicht nur gewußt, daß die\nMuttergesellschaft der Versteuerung das !irtschaftsjahr\nvom 1. Juli zum 30. Juni, die Tochtergeselkcheft dagegen\ndas Kalenderjahr zugrundelege; er sei auch aus Gründen der\nVereinfachung damit einverstanden gewcsen, daß statt der\nan sich erforderlichen Berichtigung der früheren Bilanzen\n(BGHSt 2, 336, 346 und EGH BStBiI 1957 I 122} die verschwiegence Gesamtsumme durch Aufnahme in die Bilanz für\ndas damals laufende Steuerjahr 1958 (1958/59) nachversteuert\nwerde. !\n\nIndessen ist die Frage, ob das Einverstündnis dcs\nFinanzantsvorstehers mit der Nachversterung der Überpreise\nim laufenden Steuerjahr statt in den früheren Bilanzen dic\nWirkung der Selbstanzceige rechtlich nicht becinträchtigt,\n\nverschieden von der ganz anderen Frage, ob dic Anzcige\nihrem Inhalt nach dem § 410 AbgO genügt. Sie tritt überhaupt erst auf, wenn die Selbstanzeige inhaltlich den Erfordernissen jener Vorschrift entspricht. Dazu aber mcint\ndie Strafkammer zutreffend selbst, Ki hätte \"bezüglich\nder Ertragsteuern wesentlich genauere Angaben machen müssen,\num den Anforderungen des § 410 III (richtig: Abs. 1} AbgO\nzu genügen\", In der Tat läßt der erwähnte - in scincr Verstecktheit eine Anweisung des Angeklagten Dr. Ti»\nzur Zurückhaltung befolgende -— Hinweis nicht erkennen,\n\ndaß Nachaktivierungen bei einer der mehreren Tochtergescellschaften erforderlich würden, und gerade bci der hier in\nBetracht kommenden. Erst recht nicht konnte, selbst wer mit\nden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verschiedenen untereinander verflochtenen Gesellschaften vertraut war, dem Hinweis die Tatsache entnehncen, daß die Überpreise ger nicht die Mutirgesellschaft, sondern für sie die\nTochtergesellschaft entrichtet, zugleich aber über cin Unkostenkonto verbucht hatte. Denn von alledem katte Kg\nkein Wort verlauten lassen. Erst das vollständige Aufdecken\ndieses Sachverhalts hätte das Finanzamt aber in die Lage\nversetzt - wie das § 410 AbgO verlangt (BGHSt 3, 373, 376;\n12, 100, 101} - ohne langwierige Nachforschungen und ohne\ndabei weiter auf gutwillige Mithilfe der Angeklagten angcewicsen zu Sscin, die Steuerverkürzungen festzustellen und\nnachzuveranlagen, sei es durch Berichtigung der früheren\nSteuerbescheide, sei es im Steuerbescheid für das damals\nlaufende Steuerjahr. Denn erst dann war zu erkennen, daß\nnicht dic Huttergesellschaft die Überpreise als von ihr\naufgewendete Anschaffungskosten der Grundstücke (BFH STRK\n\n§ 7 EStG R 67) in den Bilanzen zu aktivieren gehabt hatte,\nsondern die Tochtergesellschaft für sie eine Schuld ohne\n\nrechtliche Verpflichtung bezahlt, ihr also einen unter Fremden nicht üblichen Vorteil zugewendet, dies aber durch dic\nVerbuchung über ein Unkostenkonto verheimlicht hatte und\n\nfür diese verdeckte Gewinnausschüttung des ermäßigten\nSteuersatzes von damals 30 (statt 45) v.H. des Einkommens\nverlustig gegangen war (§ 6 Abs. 18. 2,8 19 Abs. 1 und 3\nKStG 1955, 19575 8 19 Nr. 8 KStDV 1955 BFH BStBl 1964 III\n370). Ebenso war es erst damn möglich zu erfassen, daß bci\ndcr Muttergesellschaft Einkommensteuer durch Verschveigen\ndes heimlichen Gewinnzuflusses hinterzogen worden war, entgegen der schriftlichen Anzcige vom 22. Oktober 1958 nicht\njedoch durch zu niedrigen Ansatz der Grundstückspreise.\nSogar von ihrem eigenen Standpunkt, das Inaussichtstellen\ndcr Nachbilanzierung \"zum 31. Dezember 1958\" habe auf Ertragsteuerhinterziehungen bei der Tochtergescllschaft hinweisen sollen, hätten die Angeklagten keinc wirksome\nSclbstanzeige für die Muttergesellschaft erstattet. Die\nschriftliche Mitteilung, sie habe Grunderwerbsteuer hinterzogen, enthält gleichfalls — entgegen dem Beschwerdebescheid\nkeinc zutreffende Anzeige der Verkürzung von Einkommensteuer bei ihren Gesellschaftern. Denn da sie die Überpreise\nnicht selbst bezahlte, hatte sie durch Ansatz der Grundstücke in den früheren Bilanzen nur zum tatsächlich aufgevcndeten Erwerbspreis nichts Falsches erklärt, daher insoweit auch nichts zu berichtigen. Was die Angeklagten dagegen\nfür sie hätten aufdecken müssen: den Zufluß verdeckter Gewinnce an sie, blicb jedoch verschwiegen und hat erst die\nspätere Betricebsprüfung zu Tage gefördert; das führt der\nStrafbescheid zutreffend aus.\n\nEntspricht die Selbstanzeige demnach mit dem bisher\nunviderlegten Inhalt dem § 410 Abs. 1 AbgO unter keinem\n\n-:10 -\n\nGesichtspunkt, so kann es auf sich beruhen, ob es für die\nAnwendung der Vorschrift erforderlich ist, daß ihre tatsüchlichen Voraussetzungen erwiesen werden — wie die Hebenklägerin im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des\nReichsgerichts meint (RGSt 58, 83, 84; 61, 10) - oder ob es\ngenügt, daß die Voraussetzungen behauptet werden und unwiderlegt bleiben wie nach der bisherigen Urteilsannahne\n\n-— so das Landgericht unter Berufung auf die nevcre Rechtsentwicklung (vgl. BGHSt 18, 274 mit weiteren Fundstellen).\n\nDer Senat verweist die Sache an das Landgericht Karlsruhc zurück (§ 354 Abs. 2 StPO n.F., § 476 a Abs. 3 Abg0).\n\nIV. In der neuen Verhandlung muß das Landgericht\nferner folgendes beachten;\n\n1. Die Angeklagten waren allgemein für das Steuerwesen\nbeider Gesellschaften verantwortlich. Dr. Ti hattc\nunter Inkaufnahme der steuerlichen Folgen die ausdrückliche\nAnweisung erteilt, bei der Verbuchung und Bilanzierung\nder Grundstücksüberpreise so zu: verfahren, wie geschehen.\nMöglicherweise sind daher beide Angeklagten - sei es als\nMittäter, Anstifter oder Gehilfen - für die Abgabe aller\nfalschen Steuererklärungen verantwortlich, nicht allein\nfür die selbst unterzeichneten; - so etwa, wenn sic bci\nder Aufstellung der unrichtigen Bilanzen, damit diese\ndemnächst den Steuererklärungen beigegeben würden, oder\nauch an diesen selbst mitwirkten. Möglicherweise gilt dies\n\njedenfalls für Dr. FT:\n\n2. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Urteils der\nEinvand Dr. FEED , cr habe bci der Unterzeichnung der\n\n- 11 -\n\nfalschen Steuererklärungen nicht mehr an die ertragsteucrlichen Folgen gedacht, nicht darum unbeachtlich, weil cr\nvon vornherein durch die erwähnte Buchungs- und Bilanzierungsanordnung die Vorbedingung für die Steuerverkürzungen\ngesetzt hatte, Denn dadurch war die Steuerhinterziehung\nzunächst nur vorbercitet (BGH Urt, vom 28. Novenber 1957\n\n- 4 StR 180/57 - bei Herlan GA 1959, 50). Der Tatvorsatz\nmuß indes bei Ausführung der strafbaren Handlung gegeben\nscin. Dazu gehört bei der Steuerhinterzichung, daß dem\nTäter die Steuerpflicht bekannt ist (BGHSt 5, 90, 92);\nwenigstens aber muß er es für möglich halten, daß aus\n\ndem ihm bekannten Sachverhalt eine bestimmte Steuerpflicht\nentsteht. Wäre sich also Dr. FEW; ::a:s nach dcm Urteil\nbisher offen geblieben ist, bei Einrceichen der Steucrcerklärungen oder bei sonst steuerverkürzenden Verhalten\n\n(IV, 1) tatsächlich möglicher ertragsteuerlicher Folgen\nseiner früheren Anordnung nicht mehr bewußt gewesen, SO\nhätte er nicht vorsätzlich gehandelt - ebensowenig wie der\nAngeklagte FB iem die Strafkemmer dies aus dem gleichen\nGrund zutreffend für die Zeit seiner Gutgläubigkeit zugute\nschalten hat.\n\nOb und inwieweit die Angeklagten wegen ihrer Handlungsweise der Vorwurf leichtfertigen (grob fahrlässigen)\nHandelns trifft, hat das Landgericht bisher nicht geprüft\n(§ 402 Avg0).\n\n3. Ergibt die neue Verhandlung, daß die Angeklagten\ndic Selbstanzeige wirksam auch wegen der Ertragsteuern\nerstattet haben und der Finanzantsvorsteher sich einfachheitshalber mit der Nachveranlagung im Steucrjahr 1958\neinverstanden erklärt hatte, so ist die bishcrigce Urteilsannahme nicht ohnc weiteres begründet, die Angeklagten\n\n- 12 -\n\nau\nhätten auch/die nachher - freilich für zurückliegende\n\nSteucrzeiträume - abgegebenen Erklärungen Steuern hinterzogen. Die Strafksmmer muß vielmehr prüfen, ob die Angeklagten insoweit überhaupt noch stceuerunchrlich zur\nTäuschung des Finanzamts handelten oder nicht vielüchr die\nAbgabe jener späteren unrichtigen Steuererklärungen [für\nerlaubt hielten und auf Grund der Akmachung mit den Finanzant für erlaubt halten durften (§ 395 Abg0).\n\nTräfe das nicht zu, sollten sich dic Angeklagten\ntrotz der Sclbstanzeige früherer Steuerhinterzichungen entschlossen haben, das Finanzamt erneut durch unrichtige\nSteuercerklärungen zu hintergehen, so müßte die Strufkamner\nprüfen, ob ein solcher Sachverhalt es nicht ausschlösse,\ndie Einzcelhandlungen vor und nach der Selbstanzeige zu\neiner einzigen fortgesetzten Tat zussmmenzufassen. Möglicherwceisce läge dann die Annahme näher, daß dic Angcklagten\naurch die Selbstanzeige den ursprünglichen Vorsatz aufgegeben und einen neuen Tatentschluß:. gefaßt haben.\n\n4. Sollten die Angeklagten für die Zeit nach der\nSelbstanzeige keincs Steucrvergehens schuldig sein, so\ntritt im übrigen die Frage der Verjührung auf; denn das\nSteucerstrafverfahren ist erst durch Zustellung der Verfügung\nvon 9. Juli 1962 an 10. Juli 1962 eingeleitet worden\n(BGHSt 12, 14). Für den Beginn der Verjährung ist bedeutsam,\nob cinc. vollendete oder nur eine versuchte Steuerhinterziehung gegeben ist, wenn dic Steuer bloß vorläufig festgesetzt worden ist (§ 100 AbgO). Die Strafkemmer muß daher\nfeststellen, ob hier nur vorläufige Stouerbescheide ergangen\nvaren und prüfen, ob bei erst vorläufiger Steuerfestscetzung\nStets nur der Versuch einer Steuerhinterzichung in Frage\nkommt (RGSt 65, 71, 75) oder die Annahme einer vollendeten\n\n- 13 -\n\nTat (RGSt 59, 90, 95) wenigstens dann rechtlich möglich\n\nist, wenn dic Vorläufigkeit des Steuerbescheides auf anderen\nGründen als dem Mißtrauen der Finanzbchörde in die Angaben\ndes Steuerpflichtigen beruht, diesen die beabsichtigte\nTäuschung also gelungen ist,\n\n5. Die Frage darf nicht unentschieden bleiben, ob eine\nveracckte Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an dic\nMuttergesellschaft vorliegt. Dieser Umstand war verheinlicht geblieben; insoweit konnte daher keinesfalls Straffreiheit nach § 410 AbgO eintreten.\n\n6. Nach dem Urteil stimmt die Gesamtsumme der für die\nJahre 1955 bis 1957 verschwiegenen Überpreise (282 711,10 Di\n„X abzüglich 23 636 DM für 1958) nicht mit dem nachaktivierten Betrag (197 077,10 DM) überein, sclbs+t wenn man den\nPauschbetrag von 10 000 Di, den das Finanzamt als das\nGrundstückszubehör betreffend anerkannt hat, von den Überpreisen abscetzt. Die Unstimmigkeit ist bedeutsen, weil Straffreiheit nach § 410 AbgO nur insoweit eintritt, als unrichtige Angaben berichtigt werden, unter Umstinden also\nnicht für den 197 077,10 DN übersteigenden Betrag. \\eiter\nfällt auf, daß in dem Urteil zwar die Zahlung der nachveranlagten Grunderwerbsteuer, dagegen nicht der nachveranlagten verkürzten Ertragsteuern mitgeteilt wird (8 410\nAbs. 3 AbgO i.d.F. des StÄnde 1965 - BGBl I, 385 -; EGHSt 7,\n336, 3421,\n\n7. Näher auszuführen erübrigt sich, daß das Finanzamt\nnicht rechtswirksam auf Angaben zur Selbstanzeige verzichten\nkann, die das Gesetz verlangt, und daß nicht dic Ansicht\ndes Finanzantsvorstehers maßgebend ist, ob die Selbstanzeige\n\n- 14 -\n\nwirksam erstattet ist, sondern der Tatrichter hicrüber\nselbständig zu entscheiden hat.\n\nScibert Hübner Fischer\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/1-str-95-65","cited_norms":[{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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