{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-20_1_StR_212_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-20","aktenzeichen":"1 StR 212/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"207 |\nBUNDESGERICHTSHOF «024\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_8tR_212/65\nLe.7 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Buchhalterin Eva To; geborene RB aus\n\nSEE, geboren an 1919 in EEE,\n\nwegen Untreue u.8.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter up\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 1965 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nend\n\nDie Angeklagte hat - zunächst unter der Mitwirkung\nihres Ehemannes, nach dessen Tod allein - fortgesetzt\nVermögenswerte ihrer Arbeitgeberin an sich gebracht und\ndiese dadurch um insgesamt rund 178 000 DM geschädigt.\n\nDas Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit fortgesetztem Diebstahl und fortgesetzter\nUrkundenfälschung zu einen Jahr Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer verletzte ihre Aufklärungspflicht\nnicht dadurch, daß sie keinen Sachverständigen über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten hörte und einen dahingehenden Beweisamtrag der Verteidigung ablehnte, Da keine\nAnzeichen für eine geistige Störung der Angeklagten vorlagen, war der Tatrichter nicht zur Beiziehung eines\nSachverständigen gedrängt. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte von ihrem Ehemann bedroht\nworden sei. Daraus konnte es allenfalls den Schluß ziehen,\ndaß sie sich bei einem Teil ihrer Taten in einer gewissen\nZwangslage befunden habe, nicht aber mußte die Strafkammer\nallein daraus entnehmen, daß die Angeklagte zur Zeit ihrer\nTaten an einer Bewußtseinsstörung oder krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB gelitten haben\nkönne.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die Angeklagte hatte als Buchhalterin und einzige\nkaufmännische Angestellte ihrer Arbeitgeberin selbständig\nden Schrift-, Rechnungs- und Bargeldverkehr zu führen.\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\n\nhieraus entnimmt, die Angeklagte habe die Vermögendinteressen |\n|\n\n5\n\nder Arbeitgeberin wahrzunehmen gehabt und durch die Verletzung dieser Pflicht Untreue begangen (§ 266 StGB).\n\nSoweit es allerdings eine - vollendete - Untreue schon\n\ndarin sieht, daß die Angeklagte Zahlen auf den Posteinzahlungsabschnitten abänderte, falsche Kassenbelege fertigte\nund die Lieferantenrechnungen änderte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn diese Machenschaften dienten nur der Verschleierung der Wegnahme des Geldes aus der Kasse, in der\ndie eigentliche Untreuehandiung liegt, die auch allein den\nim Fall 1 der Firma entstandenen Schaden verursachte. Diese\nUnstimmigkeit hat aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch erkennbar beeinflußt. Rechtlich unbedenklich ist\n\ndie Annahme einer Untreuehandlung, soweit die Angeklagte\nfremde Schecks und Eigenschecks ihrer Arbeitgeberin entwendete und für sich ganz oder teilweise verwertete.,\n\nUnter der Voraussetzung, daß die Angeklagte nur Mitgewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Geld hatte, ist\ndie Annahme nicht zu beanstanden, daß die Angeklagte sich\ndurch die unberechtigte Entnahme von Geläbeträgen auch des\nDiebstahls schuldig gemacht habe, Diebstahl und Untreue\nkönnen in Tateinheit zueinander stehen (RG DR 1943, 912;\nBGH bei Dallinger MDR 1954, 399). Allerdings sind die\ntatsächlichen Verhältnisse, aus denen sich ein Mitgewahrsam anderer Personen ergibt, nicht eigens dargelegt. Die\n\" Strafkammer spricht von einem \"Mitgewahrsam des Firmeninhabers\". Die Firma war aber nach den Feststellungen eine\nGmbH, so daß nicht recht ersichtlich ist, wer denn eigentlich den Mitgewahrsam hatte (Geschäftsführer?). Das wird\ndie Strafkammer, de das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben\nwerden muß, in der neuen Hauptverhandlung näher zu erörtern\n' und im neuen Urteil darzulegen haben.\n\nIn der Entwendung von Schecks hat das Landgericht\njedenfalls zutreffend den Tatbestand des Diebstahls als\nerfüllt angesehen. Denn die Angeklagte hatte dabei die\nAbsicht, sich den Vermögenswert ganz oder teilweise zuzueignen, der in den Schecks verkörpert war. Es besteht insbeson\ndere kein Bedenken gegen die Annahme eines Diebstahls auch\ninsoweit, als die Angeklagte entsprechend ihrer Absicht\nnur einen Teil des Scheckbetrages für sich behielt (vgl.\n\nRGSt 43, 17, 19).\n\nGegen die Annahme der Urkundenfälschung bestehen allerdings im Falle 3 Bedenken. Hier hat die Angeklagte in den\nim Scheckbuch ihrer Arbeitgeberin verbliebenen Abschnitten\ngeringere Beträge eingetragen, als die Summen, auf welche\ndie dazugehörigen Schecks lauteten. Daß sie etwa bereits\neingesetzte Beträge abgeändert hätte, ergibt sich aus den\nFeststellungen nicht eindeutig. Es läßt sich auch nicht ersehen, inwiefern sie den Anschein erweckte, als rührten die\nAbschnitte vom \"Aussteller\" her. Es handelte sich bei diesen\nEinträgen, soweit bis jetzt ersichtlich, nur um innerbetriebliche Notizen, die der Kontrolle über die begebenen\nSchecks dienen sollten. Wenn sie hier falsche Angaben gemacht hat, so mag sie allenfalls, sofern man die Abschnitte\nüberhaupt als Urkunden ansehen kann, etwas Falsches eingetragen (RGSt 8, 187, 189), nicht aber eine unechte Urkunde\nhergestellt oder eine Urkunde verfälscht haben, Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung insoweit\nnoch nähere Feststellungen zu treffen.\n\n2. Zum Einwand des Nötigungsstandes.\n\nDie Angeklagte hat eingewendet, daß sie die Straftaten auf Veranlassung ihres Mannes begangen habe. Das\n{\n\nLandgericht stellt hierzu fest, daß dieser die Angeklagte\n\nso lange \"bedrängt\" habe, bis sie in seinen Plan einwilligte.\nSie habe sich vor ihrem Ehemann gefürchtet, da er sie bedroht und auch geschlagen habe. Einmal habe er ihr sogar\ngedroht, er werde sie totschlagen, falls sie nicht mehr\nmitmachen wolle.\n\nDas Landgericht hält weder einen Nötigungsstand nach\n§ 52 StGB noch einen Notstand nach § 54 StGB für gegeben.\nDie Drohung des Ehemannes sei zwar mit einer Gefahr für\nLeib oder Leben verbunden;gewesen. Die Angeklagte habe\nsie jedoch auf andere Weise abwenden können, \"indem sie\nbeispielsweise sich von ihrem Ehemann trennte oder — notfalls unter Aufdeckung ihrer bisherigen Straftaten\npolizeiliche Hilfe in Anspruch nahm\",\n\nNicht jede denkbare Maßnahme, die geeignet wäre, das\nangedrohte Übel abzuwenden, schließt jedoch die Anwendung\ndes § 52 StGB aus. Die Maßnahme muß für den Täter auch\nzumutbar sein (BGH bei Dallinger MDR 1956, 395; BGH\nUrteil vom 1.6.1965 - 1 StR 145/65).\n\nDas Landgericht ist hier nicht darauf eingegangen,\nob die von ihm beispielsweise angeführten Maßnahmen, nach\nSachlage, der Angeklagten zuzumuten waren, und es hat auch\nnicht näher geprüft, ob sie geeignet gewesen wären, die Gefahren für Leib oder Leben von der Angeklagten dauernd abzuwenden. Hierbei hätten besonders die persönlichen Verhältnisse der Ehegatiton in Erwägung gezogen werden müssen.\nNach den Feststellungen war der Ehemann der Angeklagten\nschwer krank, er ist auch bald an seiner Krankheit gestorben. Es war außerdem ein eheliches Kind vorhanden. Ob\n\nunter diesen Umständen die häusliche Trennung sofort möglich und der Angeklagten zuzumuten war, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und hätte erörtert werden müssen. Ob die\nbloße Anrufung polizeilicher Hilfe, die jedenfalls für\n\neine ühefrau gegenüber ihrem schwer kranken Mann nicht immer\nohne weiteres zumutbar ist, geeignet gewesen wäre, die\nAngeklagte vor den Mißhandlungen ihres Mannes hinreichend\n\nzu schützen, ist nicht genügend dargetan; das Landgericht\ngeht nicht darauf ein, welche Maßnahmen zu ihrem Schutz\n\ndie Polizei etwa getroffen hätte.\n\nDiese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. Wenngleich sie sich nur _auf einen Teil der Taten der Angeklagten\n‚beziehen, da sie diese auch nach dem Tode ihres Mannes,\nalso in keinem Nötigungsstand, fortgesetzt hat, muß die\nVerurteilung im ganzen Umfang aufgehoben werden, da die\nAngeklagte wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt\nworden ist.\n\nFalls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nwieder zu der Überzeugung gelangen':sollte, daß die Angeklagte zunächst durch die Drohung ihres Mannes zu ihren\nStraftaten gezwungen wurde oder ihre Behauptungen insoweit\nnicht widerlegt werden können, wird es noch zu prüfen\nhaben, ob die Angeklagte überhaupt darüber Überlegungen\nangestellt hat, welche Möglichkeiten für sie bestanden,\nder von ihrem Ehemann ausgehenden Gefahr auf eine Weise\nzu begegnen, durch die zugleich die Straftaten vermieden\nworden wären. Denn wer sich auf Nötigung durch unwiderstehliche Drohung beruft, ist nur entschuldigt, wenn er nach\ndem Maß seiner Fähigkeiten die anderen Möglichkeiten gewissenhaft erwogen hat (BGHSt 18, 311, 312). Sollten für\n\n‘\nx\n\nsie gangbare Auswege gegeben gewesen sein, die Angeklagte\naber irrigerweise keine gesehen haben, so hätte sie in\nvermeintlichem Nötigungsstand gehandelt (RG HRR 1939,\n1553). Sie bliebe dann insoweit straffrei, wenn ihr Irrtum\nentschuldbar ist. Ob im Fall eines fahrlässig verschuldeten\nIrrtums die Angeklagte, für die nur eine Bestrafung wegen\nvorsätzlicher Taten in Betracht kommt, straffrei bliebe\n\n(so RGSt 66, 222, 227; BGHSt 5, 371, 374; 18, 311, 312)\noder ob die vom Bundesgerichtshof vertretene Schuldtheorie\n(BGHSt 2, 194, 196) dazu führen müßte, die vorsätzliche Tat\nals solche, unter Beachtung der Milderungsmöglichkeit bei\nverschuldetem Verbotsirrtum, zu bestrafen, weil der Nötigungsstand zwar die Schuld; nicht aber den Vorsatz berührt\n(so BGH Urteil vom 8.10.1963 - 5 StR 344/62), braucht der\nSenat jetzt nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH Urteil vom\n1.6.1965 - 1 StR 145/65).\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMei Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/1-str-212-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/1-str-212-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.835601+00:00"}}