{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-20_1_StR_190_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-20","aktenzeichen":"1 StR 190/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2074 993\n\nStR_190/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert S ED zu: vi vi\nVE, geboren om EEE 1929 in se:\n\nwegen Beleidigung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Hübner\n\nFischer\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom\n12. Hovember 1964 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der\nStaatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den zur Tatzeit 35 Jahre alten, verheirateten, unter anderem wegen Entführung und Gewaltunzucht\nvorbestraften Angeklagten wegen Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er bei der Lieferung von Waren einer\n\nneunzehnjährigen\nderausschnitt an\n\nverheirateten, schwangeren Frau in den Kleidie Brust und unter den Rock an den Ober-\n\n- 3.\n\nschenkel bis in die Nähe des Geschlechtsteils gegriffen hat.\nDagegen haben der Angeklagte und zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision cingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte behauptet außerdem einen Verfahrensverstoß. Die Rechtsmittel\nsind - entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft - unbegründet.\n\nI. Inwiefern das Landgericht § 267 Abs. 2 StPO zuwiderge-:\nhandelt haben soll, 1äßt sich der Revisionsbegründung nicht\nentnchmen. Was der Angeklagte zur Rechtfertigung dieser Beanstandung vorträgt, ist seine eigene Würdigung des Sachverhalts. Darauf kann eine Revision nicht gestützt werden\n(§ 337 StPO).\n\nII. Auch das sachliche Recht hat die Strafkammer nicht verletzt.\n\na) Die Griffe an Brust und Oberschenkel der verletzten\nFrau erfüllen den äußeren Tatbestand der Beleidigung. Das räumen auch die Revisionen cin.\n\nb) Die durch diese Zudringlichkeiten ausgedrückte Kundgabe\nder Mißachtung fremder Geschlechtsehre war rechtswidrig; die\nangegriffene Frau war nach den Feststellungen mit den unzüchtigen Berührungen nicht einverstanden (vel. BGHSt 11, 67;\n72). Im ersten Fall forderte sie den Angeklagten auf, sie loszulassen, und versuchte, seine Hand aus ihrem Kleiderausschnit\nherauszuziehen; bei dem anderen ungehörigen Griff preßte sie\ndie Bceine zusammen und verlangte, daß der Angeklagte seine\nHand wcgnehme. In beiden Fällen befolgte dieser die als ernsthaft erkannten Aufforderungen.\n\nc) Der Tatrichter hat deshalb geglaubt, dem Angeklagten dat\nBewußtsein eines gewaltsamen Einwirkens auf sein Opfer nicht\nnachweisen zu können, und hat ihn aus diesem Grund weder der\nversuchten Notzucht noch der Gewaltunzucht für überführt er-\n\n-4-\n\nachtet, Er hat es aber als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte durch die beiden Griffe seine Nichtachtung der Geschlechtsehre der verletzten Frau bedingt vorsätzlich kundgegeben habe. Diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDaß der Vorsatz entfallen könnte, wenn der Angeklagte irrtünlich angenommen hätte, die angegriffene Frau willige in seine\nZudringlichkeiten ein (RG JW 1909, 295 Nr. 27; 1926, 1989 Nr. 1;\n1956, 390 Nr. 24; BGH Urteile vom 16. Januar 1951 - 3 StR\n\n45/50 - und vom 15. April 1955 - 1 StR 85/55), hat die Strafkamner\n\ngesehen. Sie hat deshalb näher untersucht, ob und inwieweit\ndas voraufgegangene Verhalten des Opfers bei dem Angeklagten\nden Eindruck einer gewissen Bereitwilligkeit für eine geschlechtliche Annäherung hervorgerufen hat. Dabei ist sie zu\ndem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte in der Gegenwehr der\nangegriffenen Frau gegen die Berührungen ihrer Arme und gegen\ndie Küsse nur ein schamhaftes Sich-Sträuben gegen derartige\nLiebkosungen gesehen haben könnte und, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden muß, möglicherweise auch gesehen hat.\nInsoweit hat das Landgericht ihn daher auch nicht der Beleidigung schuldig befunden.\n\nDie weitergehenden Griffe in den Kleiderausschnitt an die\nBrust und unter den Rock an den Ö)erschenkel nahm der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer jedoch nicht mehr in\nder irrtümlichen Annahme vor, die Frau sei damit einverstanden.\nInsoweit fehlten ihm nicht nur, worauf . eine Urteilsvwendung\nhindeuten könnte, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Vorstellung, die er, wenn auch ohne Grund, gleichwohl gehabt haben könnte. Der Angeklagte unternahm diese derben Zudringlichkeiten nach der Überzeugung des Landgerichts vielmehr\nbevußt auf die Gefahr hin, daß er damit zu weit gehe. Das sagt\ndas Urteil ausdrücklich. Außerdem ergibt sich diese Auffassung\nder Strafkammer auch aus dem eingehenden Hinweis auf den letzten\nTeil der JW 1926, 1989 Nr. 1 abgedruckten Entscheidung des\n\n-5-\n\nReichsgerichts. Diese Vorstellung des Angeklagten hat der\nTatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt. Die Feststellur\nwiderspricht entgegen der Meinung der Revisionen auch nicht der\nLebenserfahrung.\n\nNach den Feststellungen rechnete der Angeklagte damit, daß\ndie Griffe an Brust und Oberschenkel von der verletzten Frau\nals Ehrenkränkung empfunden werden könnten, und billigte dieser\nErfolg. j\n\nDas rechtfertigt seine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung.\n\nd) Die Bemessung der deshalb verhängten Strafe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/1-str-190-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-20/1-str-190-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.816637+00:00"}}