{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-15_1_StR_268_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-15","aktenzeichen":"1 StR 268/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 021\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_268/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Nikolaus P EEE zus VER. geboren am\nCD :922 in SCHE Solen, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. Oktober 1964\nwird verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDie Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober 1964\n\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. In seiner Vernehmung durch die Polizei hatte der\nAngeklagte angegeben, er und seine Mitbeschuldigten hätten\nsich zum Einbruch ins Park-Cafe entschlossen, als sie feststellten, daß ein Einschleichen unmöglich gewesen sei. Der\nvernehmende Polizeibeamte hatte dies in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet. Die Revision meint, dem Angeklagten\nals Ausländer sei der Unterschied zwischen \"Einbrechen\" und\n\"Einschleichen\" -— wenigstens bei der polizeilichen Vernehmung - kaum klar geworden. Das Gericht habe deshalb einen\nDolmetscher heranziehen müssen. Die Rüge geht fehl:\n\nSollte die Revision dahin zu verstehen sein, daß sie\nallgemein die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher beanstandet, so könnte sie damit nicht durchdringen.\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte sich\nüber 20 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und über einen\nsehr umfangreichen und nuancierten deutschen Wortschatz\n\nverfügt; in einem solchen Fall brauchte es keinen Dolmetscher\nheranzuziehen (vgl. BGHSt 3, 285, 286). Der Angeklagte hat\naber auch die Behauptung, er sei im Vorverfahren von der\nPolizei mißverstanden worden, in der Hauptverhandlung nicht\nmehr aufrechterhalten (UA S. 17). Die Aufklärungspflicht ist\ndeshalb insoweit nicht verletzt.\n\n2. Die weiteren Aufklärungsrügen der Revision sind\nunzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind,\ndie das Landgericht hätte benutzeu sollen. Die Rüge einer\nVerletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschweräe:\n\n1. Entgegen üer Meinung der Revision tragen die\nFeststellungen den Schuldspruch. Insbesondere ist die Verurteilung im Fall Park-Cafe in Ci (Abschn. A II\ndes Urteils) rechtlich nicht zu beanstanden. An der Ausführung des gemeinsamen Plans beteiligte sich der Angeklagte dadurch, daß er Hinweise gab, mit Te und\nYB ias Fenster erkundete, durch das eingestiegen werden\nkonnte, und mit Oi una DU in einem Kraftwagen Aufpasserdienste leistete. Als Op, TE una der Angeklagte aus Furcht, das wartende Fahrzeug könne auffallen,\nin einen Wald außerhalb Grafenwöhrs fuhren, setzten F@-\nEB ni MB ihre Tätigkeit fort in dem Glauben, ihre\nTatgenossen paßten entsprechend ‘der Absprache weiterhin auf.\n\nMit Recht hält das Landgericht bei dieser Sachlage den\n§ 46 Nr. 1 StGB nicht für anwendbar. Der Angeklagte hat\ndurch den Abbruch seiner Aufpassertätigkeit die Ausführung\ndes Verbrechens überhaupt nicht aufgegeben. Sein Tatbeitrag wirkte fort, weil sich FE una Ve auf ie\n\nversprochene Absicherung verließen; das war dem Angeklagten\nauch bekannt. Er blieb deshalb für die von Til uns\nMBaussefünrte Tat mitverantwortlich (RGSt 54, 177, 178;\nBGH, Urteil vom 15. Januar 1954 - 1 StR 346/53; Urteil vom\n13. Dezember 1960 - 5 StR 479/60).\n\n2. Die Rückfallvoraussetzungen hat das Landgericht\nausreichend dargetan (UA S. 21). Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nIoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-15/1-str-268-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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