{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-13_1_StR_246_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-13","aktenzeichen":"1 StR 246/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 207 4 020\n\n1_StR 246/65\n121. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch und Gastwirt Joan MD cu: LU E-BB zeboren en u 923 in SEE Rumänien,\n\nwegen Notzucht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten vom 27. Januar 1965 wird ver-\n\nworfen. Er hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nEntgegen der Meinung der Revision sind die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt. Zwar\nhat die Jugendkammer, obwohl sie die Öffentlichkeit wegen\nGefährdung der Sittlichkeit nur \"während der Vernchmung\"\n\nBrunhildes ausgeschlossen hatte, in der nicht öffentlichen\nSitzung noch den Beschluß erlassen, das Mädchen blcibc\nunvereidigt und erst hernach die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Auch ist die Vernehmung des Zeugen, wie die\nRevision zutreffend darlegt, verfahrensrechtlich verschi.dca\nvon der Beschlußfessung über seine Vereidigung; denn dicsc\nsetzt voraus, daß die Vernehmung abgeschlossen ist (§§ 58,\n59 StPO; vgl. BGHSt 8, 301, 310). Sie schlicßt sich auch\ntatsächlich vielfach nicht unmittelbar an sie an. Dennoch\nbesteht zwischen beiden ein enger Sachzusammenhang. Zwanglos wird daher der Ausschluß der Öffentlichkeit \"während\nder Vernehmung\" eines Zeugen auch auf die Beschlußfassung\nund -verkündung über seine Vereidigung bezogen werden könncn,\nwenn diese unmittelbar auf seine Vernchmung folgt; crst\nrecht, wenn hinzukommt, daß sie von dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf das Gericht gemacht hat, oder von\ndem Inhalt seiner Aussage bestimmt sein kann, wie in den\nFällen des § 61 StPO. So liegt es hier. Brunhilde ist gcemäß § 61 Nr. 1 und 2 StPO unvereidigt geblieben; das Landgericht hat den Beschluß unmittelbar im Anschluß an ihre\nVernehmung erlassen (vgl. RGSt 43, 367; BGH Urt. vom\n\n23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957,\n142. und Urt. vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53 - 5. 21).\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten zur Gesamtstrafe\nvon eincm Jahr sechs Monaten Gefängnis verurtcilt, weil sic\nBrunhilde glaubte, daß er sie während einer mehrtägigen\nAbwesenheit seiner Ehefrau an zwei aufeinanderfolgenden\nAbenden, einem Dienstag und einem Nittwoch, gevaltsen zum\nGeschlechtsverkchr gebracht hat. Sie stützt ihre Überzeugung\n\nvon der Glaubwürdigkeit des Mädchens auf den persönlichen\nEindruck, den sie von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen\nhat, auf die Art seines Auftretens und die erkennbar\n\ngeübte Zurückhaltung, nur sicheres Wissen zu bekunden;\nferner auf die durch verschiedene Umstände gekennzeichnete\ninnere Wahrscheinlichkeit des Geschehens, wie z.B. die dem\nAngeklagten günstige Gelegenheit, die alsbaldige litteilurr\nBrunhildes von dem Vorgefallenen an ihre Schwester und en\ndie Frau des Angeklagten sowie die nachfolgende schwerc\nehcliche Auscinondersetzung. In seiner Überzeugung 148t sich\ndas Landgericht nicht durch die mannigfachen Angriffe bceirren, die der Angeklagte gegen die Glaubwürdigkeit des\nMädchens führt; teils hält es sie für unerheblich, weil\n\nsie unwichtige Vorfälle beträfen oder mit dem Schuldvorvurf\nselbst nichts zu tun hätten, teils und vor allem findet cs\ndie Behauptungen des Angeklagten von der Unwahrhaftigkeit\ndes Mädchens nicht bestätigt.\n\nDiese Beweislage verkennt die Revision, wenn sie dem\nUrteil zum Vorwurf macht, es bürde dem Beschwerdeführer dic\nBeweislast auf und mißachte dadurch den Grundsatz \"Im\nZweifel für den Angeklagten\". Vielmehr ist in der Bowciswürdigung des Landgerichts kein Rechtsfchler zu finden,\nauch nicht in der von der Revision eigens angegriffenen\n\n‚Würdigung der Aussage des Alibi-Zeugen des Angeklagten.\n\nDieser Zeuge hatte bekundet, der Beschwerdeführer habe ihn\neines Abends gesagt, er erwarte seine Frau am folgenden\n\nTag zurück, er könne aber auch - das sei nicht ausgeschlessen -\n\nvom \"übernächsten\" Tag gesprochen haben. Dicse Aussage\nbeweist in der Tat nicht, daß dic beiden einen !littvoch-Abend zusammen verbracht hatten. Eher spricht sie nach der\nzutreffenden Annahme der Jugendkarnmer dafür, daß das Zu-\n\nsammensein am Donnerstag stattgefunden hat; denn die Ehcefrau des Angeklagten hatte ihre Rückkehr für Freitag angesagt. In der hiernach auftretenden Frage, ob die Zeitangaben\ndes Angeklagten oder des Mädchens den Vorzug verdienten,\ndurfte das Landgericht der Darstellung des Mädchens um so\nmehr Glauben schenken, als die Aussage des Alibizougen\n\ndie Behauptung des Beschwerdeführers geradezu widerlegte,\ner sci mit dem Zeugen schon am Dienstag zusemmengetroffen.\nDer Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" ist dabei\nnicht zurückgesetzt. Er verpflichtet den Tatrichter keinceswegs - wie die Revision anzunehmen scheint -, jede Bchauptung des Angeklagten hinzunchmen und dem Urteil zugrundezulegen, bloß weil sie sich nicht sofort und mit letzter\nSicherheit widerlegen 1äßt. Vielmehr ist der Tatrichter\nnicht gehindert, unbewiesence Behauptungen des Angeklagten\nauf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sie mit dem übrigen\nBeweisergebnis zu vergleichen und sich hiernach gegen sic\nzu entscheiden. Demit erfüllt er gerade die ihm gesetzlich\nzugeviesene Aufgabe, über das Ergebnis der Bewceisaufnahnce\nnach seincor freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gcschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Somit\nsind die Angriffe auf die Beweiswürdigung des Landgerichts\nunbegründet,\n\n2, Gleiches gilt von dem Einwand der Revision, dic\nJugendkommer habe zugunsten des Beschwerdeführers davon\nausgehen müssen, daß er in fortgesetzter Tat, mit Geccemivorsatz handelte, weil sic einen solchen Sachverhalt nicht\nhabe ausschließen können. Es kann auf sich beruhen, ob\ndieser im Schrifttum vertretenen llcinung (Sarstedt, Dice\nRevision in Strafsachen 4. Aufl. 242; Strec, In dubio pro\nrco 25) zu folgen oder an der bisherigen Rechtsprechung\n\ndcs Bundesgerichtshofs festzuhalten wärc, wonach bei cincer\nderartigen Sachlage gemäß § 74 StGB mehrere selbständige\nHandlungen gegeben sind (BGH Urt. von 25. - nicht 18. -\nOktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 9 zu § 74 StGB; Urt.\nvom 17. Mai 1960 - 5 StR 136/60 -). Denn mit der Urteilswendung, zur Annahme cines Gesamtvorsatzes fehlc es an\njeden tatsächlichen Anhaltspunkt, bringt die Jugendkerner\nkeinen Zweifel daran zum Ausdruck, daß der Angeklagte nit\nGesamtvorsatz gehandelt habe, sondern ihre Überzeugung, dad\nces sich nicht so verhält.\n\n3. Letztlich hält auch die Strafzumessung der rcechtlichen iiachprüfung Stand. Allerdings wärc es rechtsfchlerhaft, hätte das Landgericht, wie ihm die Revision untcericegt,\ndie Einzelstrafen von je 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis deswegen geschärft, weil der Angeklagte das Mädchen \"gleich\nzweimal\" mißbrauchte. Aber so will das Urteil nicht verstanden sein. Vielmehr findet die Jugendkammer einc\nCharakterschväche des Beschwerdeführers darin, daß er sich\nan dem Mädchen, das ihm gar keinen Anlaß zu der Annahnce\ngcescben hatte, es wollc ihm willfährig sein, unter rücksichtsloser Ausnutzung der Gelegenheit an zwei aufeinanderfolscnden Tagen vergangen hat unbekümnert um alle Hernungen, die\nihm scine Ehe, das Vertrauensverhältnis zu Brunhilde, ihrc\nUnbescholtenheit und ihre große Jugend hätten auferlegen\nmüssen. Offenbart sich hierin jedoch nach Ansicht des Iendgcerichts einc gewisse Neigung des Angeklagten zum Sittlichkeitsverbrechen, so stehen keinc’Rechtsgründe entgegen,\n\nwenn es meinte, Gefahren aus solchem Charaktcrfchler mit\nstrengeren Strafen begegnen zu müssen als einer nur cinmaligen Verfcehlung.\n\nMithin ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-13/1-str-246-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-13/1-str-246-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.719370+00:00"}}