{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-13_1_StR_201_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-13","aktenzeichen":"1 StR 201/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074\n\nBUNDESGERICHTSHOF 19\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_201/65 |\n37 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich P EEE aus 2\ndort geboren am EEE 9 4;\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.8.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. .Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. a» in der Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WB aus GE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 22. Januar 1965 wird ver-\n\nworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Verführung (§ 1§ 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten\n\ndie Fahrerlaubnis unter Einzug des Führerscheins und\nFestsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen\nworden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nIhre Angriffe können jedoch im Ergebnis keinen Erfolg\nhaben.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß zunächst in der Vereidigung der Zeugin Gisela SW. Sie\nmeint, sie hätte nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben\nmüssen, weil sie im Sinne dieser Vorschrift an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen sei. Auf\ndieser Gesetzesverletzung beruhe die Verurteilung auch,\nweil die Aussage der alleinigen Tatzeugin als beeidete\nAussage gewürdigt worden sei und demzufolge gegenüber\nder Einlassung des Angeklagten bedeutendes Gewicht gehabt\nhabe,\n\nHieran . ist richtig, daß die Zeugin Gisela Sn\nnach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden durfte, weil\nder -— wie sie wußte — verheiratete Angeklagte durch die\nden Gegenstand der Untersuchung bildenden Unzuchtshandlungen\nzugleich des Ehebruchs (§ 172 StGB} schuldig geworden ist\nund weil die Zeugin jedenfalls an dieser strafbaren Handlung in gleichem Sinne wie der Angeklagte teilgenommen hat\n(RG HRR 39 Nr. 599; BGH Urt. v. 10. Februar 1965 - 2 StR\n579/64 -). Auf die Verfolgbarkeit des Ehebruchs kommt es\nnicht an (vgl. RGSt 64, 377; BGHSt 9, 71, 73).\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß. Der\nin der unzulässigen Vereidigung liegende Verfahrensfehler\nmüßte dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die\nMöglichkeit nicht auszuschließen wäre, daß das Landgericht\nder Zeugin Gisela N] wegen ihrer Vereidigung eine größere\nGlaubwürdigkeit beigemessen hätte. Dafür fehlt aber im\nUrteil jeder Anhalt. Die Strafkeammer hat ihre Überzeugung\nvon der vollen Richtigkeit der Aussage der Zeugin aus\neiner Wertung ihrer Persönlichkeit und aus bestätigenden\nAngaben anderer Zeugen abgeleitet, mithin aus Umständen, die\nauch ohne die Beeidigung vorhanden sind. Die Tatsache der\nVereidigung hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch keinerlci besondere Erwähnung gefunden. Dazu kommt, daß der Angeklagte, der sich selbst dahin eingelassen hat, mit der\nminderjährigen Zeugin, seinem Lehrmädchen, etwa 30 mal\nGeschlechtsverkehr gehabt zu haben, nur das volle Ausmaß\nder ihm vorgeworfenen Verfehlungen bestreitet. Hiernach\nhat das Landgericht - anders als bei dem Sachverhalt\nBGHSt 20, 98, 99 - der Vereidigung, die es nur neberher\nbei der Aufzählung der Beweismittel (S. 7 UA) erwähnt,\nkeine wesentliche Bedeutung beigemessen.\n\n2. Damit erledigt sich auch die Rüge einer Verletzung\ndes § 338 Nr. 8 StPO.\n\nII. Sachrüge,\n\n1. Die Revision beanstandet, daß der Tatbestand des\n§ 1§ 2 StGB im Urteil nicht ausreichend dargetan sei. In\nder Tat sind die Urteilsausführungen hierzu sehr knapp.\nDas Vorhandensein der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Verführung geht jedoch aus dem festgestellten\nSachverhalt zur Genüge hervor. Entgegen der Ansicht der\n\nRevision fehlt es insbesondere nicht an der ausreichenden\nFeststellung des Vorsatzes. Daß der Angeklagte wußte,\n\nes mit einem noch nicht 16jährigen Mädchen zu tun zu haben,\nging aus dem von ihm selbst unterzeichneten Lehrvertrag\nvom 1. Dezember 1961 hervor. Den Mangel einer derartigen\nKenntnis macht die Revision auch nicht geltend. Sie hält\nlediglich die Darlegungen für widersprüchlich, die sich\nmit der Vorstellung des Angeklagten von der Unbescholtenheit des Mädchens befassen. Auch diese Ausführungen halten\njedoch der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil geht\ndavon aus, daß der Angeklagte, wenn man seiner Darstellung\nfolge, allenfalls Zweifel an der Unbescholtenheit des Mädchens gehabt haben konnte. Ein derartiger Zweifel schließt\nden bedingten Vorsatz ein; dieser genügt (BGH NJW 1951,\n530 Nr. 20). Auch sonst läßt die Begründung des Schuldspruchs nach dem festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n2. Die Strafzumessungsgründe geben ebensowenig zu\nrechtlichen Bedenken Anlaß. Daß die Strafkammer in die\nErwägungen über Art und Ausmaß der Strafe einen nicht ausreichend geklärten Sachverhalt, nämlich das allgemeine Verhalten des Angeklagten gegenüber weiblichen Personen, in\nunzulässiger Weise einbezogen habe, kann der Revision nicht\nzugegeben werden. Wenn die Strafkammer zu Ungunsten des\nAngeklagten seinen Ruf als \"Schürzenjäger\" berücksichtigt,\nso enthält dies ersichtlich nur einen Hinweis auf die Anfälligkeit des Angeklagten für sittliche Verfehlungen, wie\nsie sich zugleich aus anderen Anhaltspunkten, vor allem\naus Schwere und Umfang der Tat, ergab. Anderseits haben\nauch die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände\nBerücksichtigung gefunden. Eine erschöpfende Darstellung\nist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179;\n\n3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen\ndes Urteils zur Fahrerlaubnisentziehung müssen erfolglos\nbleiben, Die Strafkammer stellt fest, daß der überwiegende\nTeil der Unzuchtstaten des Angeklagten in seinem PKW stattgefunden hat. Der Angeklagte hat daher das Kraftfahrzeug\n\nin wesentlichem Umfang zur Vorbereitung und Durchführung\nsciner strafbaren Handlungen benutzt. Hieraus und aus der\nGesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten durfte\nseine mangelnde Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen nach\n§ 42 m StGB ohne weiteres abgeleitet werden. Einer besonderen ausdrücklichen Prüfung und Feststellung, daß die\nFehrerlaubnisentziehung erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, bedurfte es nicht\n(BGHSt 7, 165).\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen,\n\nSeibert Hübner Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-13/1-str-201-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-13/1-str-201-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.693079+00:00"}}