{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-06_1_StR_551_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-06","aktenzeichen":"1 StR 551/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 015:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 551/64 URTEIL\nbren\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schankwirt Dieter W aus\n0 ‚„‚ Krs. 8 ,„ dort geboren om\n\n1940,\n2. den Elektriker Rigobert B\n\naus A\nbei (Scer), gekoren en 1937 in\nKrs. S wi;\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ep wird üas\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1964\naufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und kEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitteis, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Bi zescen diescs Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Körperverletrung,\nder versuchten Notzucht und der Aussetzung schuldig befunden\n\n- 3-\n\nund deshalb (ii zu zehn Monaten und BE : einem Jahr\nGefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen haben/beidın Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten\n\n] dringt mit einer Verfahrensrüge durch, das des Angceklagten BB ist unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten viuis»\n\nDas Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer und einen\ndritten früheren Mitangeklagten jeweils in Abwesenheit der\nbeiden anderen zur Sache vernonnen. Das beanstandet die Revision mit Recht,\n\nGrundsätzlich muß der Angeklagte während der Hauptverhandlung ständig anwesend sein, damit er sich umfassend und uneingeschränkt verteidigen kenn (§ 230 StPO). Im Interesse der\nWahrheitsfindung gestattet § 247 Abs. 1 StPO unter bestimmten\nVoraussetzungen ausnahmsweise seine vorübergehende Entfernung\naus dem Sitzungssaal. Eine derartige Maßnahme greift ticf in\ndie Rechte des Angeklagten ein. Sie muß deshalb begründet vwerden (BGHSt 1, 346, 350; 4, 364; vgl. ferner 9, 77 ff), und die\nBegründung muß erkennen lassen, daß das Gericht bei der Anordnung die durch die Ausnahmevorschrift des § 247 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen eingehalten hat (BGHSt 15, 194); die bloße Anführung des Gesetzes genügt hier nicht. Ferner muß der Vorsitzende nach dem Wiedereintritt des Angeklagten ihn vor jeder weiteren Verfahrenshandlung über den wesentlichen Inhalt des vwiÜhrerd\nseiner Abwesenheit Gesagten und Terhandelten unterrichten\n(§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGHSt 1, 346, 350; 3, 384).\n\nDiese Grundsätze sind hier nicht beachtet worden. Die Iegründung der vorübergehenden Entfernung eines Angeklagten aus\ndem Sitzungssaal und dessen spätere Unterrichtung über dic\nVorgänge während seiner Abwesenheit gehören zu den wesentlichen\nFrörmlichkeiten der Hauptverhandlung, deren Zinhaltung das Frotokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO; EGHSt 9, 77, 82;\n\n-4-\n\n1, 346, 350). Hier ist in der Sitzungsniederschrift dazu nur\nvermerkt: \"Es ergeht weiterhin der Beschluß: Die Angeklagten\nwerden nach § 247 StPO einzeln vernomnen.\" Über eine Begründung\ndieser Entscheidung und über eine Unterrichtung des wiedereingetretenen Angeklagten ist darin nichts gesagt. Daher muß davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer den Beschluß, die\neinzelnen Angeklagten jeweils in Abwesenheit der Mitangeklsgten\nzu vernchmen, nicht begründet hat, und daß der Vorsitzende\n\ndem Beschwerdeführer nach dessen Wiedereintritt den wesentlichen\nInhelt der Einlassungen der beiden Mitargeklagten nicht bekerntgegeben hat (§ 274 StPO).\n\nWie schon die Anklageschrift hervorhebt, hatten die Angeklagten vor der Hauptverhandlung zwar versucht, ihre Tat etwas\nzu beschönigen und sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben; im\nwesentlichen waren sie aber geständig gewesen. Gleichwohl hat\ndas Landgericht schon vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache und\nunterschiedslos bestimmt, daß alle drei Angeklagten jeweils\nwährend der Vernehmung der Mitangeklagten den Sitzungssaal zu\nverlassen hätten, ohne überhaupt zu versuchen, ob in der Hauptverhandlung sie alle oder zum Teil auch in Gegenwert der anderen\nAngeklagten die ‘ahrheit segen würden. Unter diesen Umständen\nist es ungewiss, ob die Strafkammer sich bei dem Abtretenlasesen\ndes Beschwerdeführers der durch § 247 Abs. 1 StPO gezogenen\nGrenzen bewußt gewesen ist und diese eingehalten hat. In den Fehlen der Begründung für die vorübergehende Zwangsentfernung der\nAngeklagten muß daher hier eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StE\ngesehen werden (BGHSt 15, 194, 196).\n\nDieser unbedingte Revisionsgrund zwingt bercits dazu, das\nUrteil aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betril[t. TDechalb braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob dic\nEntscheidung auch auf dem weiteren Verfahrensfehler der nmargelrden Unterrichtung beruht.\n\n-5-\n\nII. Die Revision des Angeklagten Egg\n\na) Dem Verteidiger des Angeklagten ist am 25. Mai 1964 einc\nweitere lesbare Urteilsausfertigung zugestellt worden. Dice aus\nder schlechten Lesbarkeit der ersten zugestellten Urteilcausfertigung hergeleiteten Einwände sind daher gegenstandslos.\n\nb) Die Aufkiärungspflicht hat das Landgericht entgegen der\nMeinung der Revision nicht verletzt.\n\nEs hat geschen, daß die Tat in einer Sommernacht begangen\nwurde. Gleichwohl durfte es davon ausgehen, daß die stark betrunkence und völlig entkleidete Frau, die nicht imstande war,\nihre verstreuten Kleidungsstücke im Dunkeln zusemmenzusuchen,\ndurch das Verlassen auf dem abseits gelegenen Acker wegen der\nNachtfeuchtigkeit und -abkühlung in ihrer Gesundheit gefährdet\nwurde. Irgendvelche Umstände, die das Iondgericht dazu gedrirgt\nhaben könnten, von Amts wegen über den Grad der Abkühlung in\ndieser Nacht besondere Beweise zu erheben, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetun.\n\nEbenso hat die Strafkanmmer beachtet, daß alle Angeklasten ver\nder Tat alkoholische Getränke genossen hatten, Sie hat sie deshalb als nur vermindert zurechnungsfähig angesehen. Unter diesen\nUmständen war die Strafkammer nicht gehalten, von Ants wegen\neinen Sachverständigen über den Grad der Alkoholbeeinflussung\ndes Beschwerdeführers zu hören, wie die Revision meint, Die Eeurteilung des Alkoholeinflusses gehört zu den täglichen Aufgaten\ndes Strafrichters; sachverständige Hilfe braucht er debei im\nallgemeinen nur bei dem Vorliegen besonderer Umstände oder in\nGrenzfällen. Das traf hier beides nicht zu.\n\nc) Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß § 221 StGB sich trotz seirer\nStellung im Gesetz gegen eine Gefährdung nicht nur des Iebers,\n\n-6-\n\nsondern auch der Gesundheit einer hilflosen, ausgesetzten oder\nverlassenen Person richte, entspricht der ständigen Rechtsprechung\n(RGSt 75, 68, 74; EGHSt 4, 113, 115).\n\nDice Auffassung der Strafkammer, daß Notzuchtsversuch und Anus--\nsetzung zwei selbständige Straftaten seien, ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die\nbeiden strafbaren Handlungen sich zeitlich überschnitten. Zunächst wollten die Angeklagten nur die auf dem Boden lieztende\nbetrunkene Frau entkleiden und so liegen lassen; sie begannen,\ndieses Vorhaben auszuführen, und faßten dann beim Anblick der\nnackten Frau den Entechluß, mit ihr gewaltsam geschlechtlich zu\nverkehren; nach dem Fehlschlagen dicscs Versuchs ließen sie das\nhilflose Opfer schließlich liegen. Bei dieser Tatgestaltung var\nkeine der Ausführungshandlungen der beiden gegen verschiedene\nRechtsgüter gerichteten Straftaten auch nur teilweise identisch\nDas gilt insbesondere für das Ausziehen der Frau, da die Anseklagten dabei den späteren gewaltsanen geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers noch nicht ins Auge gefaßt hatten.\n\nEher könnte zweifelhaft sein, ob der Versuch sowohl des\nLeschwerdeführers als such des Mitargeklogten !!olfonger, mit\nder entkleideten Frau gewaltsam geschlechtlich zu verkchren,\nunter den festgestellten Gegebenheiten als ein Notzuchtsversuch zu beurteilen ist, wie das Lendgericht gemcint hat.\nDieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden;\n\n- 7 -\n\ndenn die Annahme nur einer statt möglicherweise zweier derartiger Verbrechen beschwert den Angeklagten nicht.\n\nSchließlich läßt auch die Bemessung der drei kinzelstrafen\nund die Bildung der Gesansstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nSeibert Hübner Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-551-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-551-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.435953+00:00"}}