{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-06_1_StR_270_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-06","aktenzeichen":"1 StR 270/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2074 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_270/65 URTEIL\n22\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz C CE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 193: in ru. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. (EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE» =: GEHEN\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1964 wird\nverworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 8. Dezember 1964 wird,\nsowcit Sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Frei-\n\nsprechung im übrigen - als gefährlichen Gewohnheitsver-\n\nbrecher wegen zweier Verbrechen des schweren Dicbstahls\nim Rückfall zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthäus\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts,\n\nkenn jedoch keinen Erfolg haben.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n§ 1. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das\nLandgericht die von-der Verteidigung in der Hauptverhandlung\ngestellten, in Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll\naufgeführten Beweisamträge auf Anhörung eines Sachverständigen sowie auf Augenscheinscinnahme als für die Entscheidung bedeutungslos abgelchnt habe, ohne den Ablehnungsbeschluß näher zu begründen.\n\nDie Revisionsrüge ist aus dem Inhalt der schriftlichen\nBegründung heraus nicht verständlich und deher unzulässig\n(vgl. BGHSt 3, 213). Das Vorbringen der Revision ist aber\nauch offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn\nsie in den Ausführungen des Urteils zum Tatmotiv (S. 25/26)\neinen Verstoß gegen § 261 StPO erblickt. Sie trägt selbst\nvor, daß das Landgericht von Angaben des Angeklagten ausgeht, die dicser auf Vorhalt gemacht hat. Die Angriffe\nhiergegen richten sich in unzulässiger Weise gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n3, Die Revision meint weiter, das Landgericht habe\nzu Unrecht den Hilfsamtrag des Pflichtverteidigers abgc-\n\nichnt, ihn sclbst zum Beweis dafür zu hören, daß zur Nachtzcit wenigstens drei Automaten in der Stadtmitte von Stuttgert aufzufinden seien, die dem vom Angeklagten als Fundort seiner Tasche bezeichneten Automaten entsprechen könnten. Auch dieser Angriff dringt nicht durch. Wie das\nLandgericht mit Recht ausgeführt hat, konnte dic Existenz\ndcs vom Angeklagten bezeichneten Automaten kcine entschcidende Bedeutung haben, Nachdem der Angeklagte schon unmittelbar nach der Tat nicht in der Lage war, den angeblichen Fundort der Tasche anzugeben, obwohl er die ganzc\nin Betracht kommende Gegend eingehend abschrceiten .konntc,\ndurfte das Landgericht annehmen, daß eine spätere ctwaige\n\"Wiederentdeckung\" cines Automaten der geschilderten Art\nfür die Frage, ob der Angeklagte die Tasche mit den Einbruchwerkzcugen in der Tatnacht wirklich gefunden hattc\noder nicht, ohnc jeden Bewceiswert sci.\n\n4. Ins Leere geht schließlich die vom Angcklagten\nsclbst erhobene verfahrensrechtliche Rüge, ein Vertagungsamtrag des Angcklasten sei zu Unrecht abgelchnt worden.\nNach der Niederschrift zur Hauptverhandlung ist die Verhandlung, nachdem der Angeklagte um Vertagung gebeten\nhatte, mit soiner ausdrücklichen Einwilligung fortgesetzt\nworden.\n\nII, Sachrüge.\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht 1äßt das Urteil\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen :sind frei von\nWidersprüchen und sonstigen Verstößen gegen Denli- oder\n\nErfahrungssätze. Insbesondere erscheint es denkgesetzlich\nmöglich, daß der auf Bürodiebstühle spezialisierte, im\nUmgang mit Einbruchswerkzeugen vertraute und offenbar sehr\nbehende. Angeklagte in der verhältnismäßig kurzen Zcit,\ndie ihm von dem Verlassen des Nachtlokals \"Der Krceiscl\"\n(0.30 Uhr) bis zu seiner Begegnung mit der Zeugin Carola\nVB in Treppenfiur des Hauses Es trasc ur:\nvor 0.50 Uhr) zur Verfügung stand, genügend Gelegenheit\nhatte, im 1. Stock des genannten Hauses, das nicht weit\nvon dem Nachtlokal entfernt war, den Einbruch in den Büroräumen der Firma FB zu verüben. Auch im übrigen weist\nder - sorgfältig gewürdigte — Anzeichenbeweis kceinc Unstimmigkeiten oder Lücken auf, welche dic richterliche\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den\nbeiden Anklagepunkten hätten in Frage stellen müssen.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Neben den\nobjektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der\n88 242, 245 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB sind auch die Rückfallvoraussetzungen (StGB § 244) einwandfrei festgestellt.\nRechtlich unbedenklich sind ferner die Würdigung der Pcersönlichkeit des Angeklagten als eincs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Sinne des § 20 a StGB, die Strafzumessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nScibert Hübner DLoesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-270-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-270-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.417751+00:00"}}