{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-06_1_StR_227_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-06","aktenzeichen":"1 StR 227/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n17\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\2. ZSädle URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans zZ ED aus vB dort\n\ngeboren am EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwogen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter locsdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichto Regensburg vom 19. Februar 1965\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Recht:nittels,\nDie Untersuchungshaft seit dem 20. Februar 1965\n\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 -\n\nGründe:\n\n— En mn 0m ur me am in m mu ar u um\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Notzucht in\nTateinheit mit Entführung wider Willen und fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß\ndas Landgericht nach Ausschluß der Öffentlichkeit wegen\nGefährdung der Sittlichkeit der Ehefrau des Angeklagten\ndie Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gestattct\nhat, obwohl der Verteidiger dies beantragt hatte. Die\nRüge ist unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, § 149 StPO sei verletzt, Nach dieser Vorschrift muß das Gericht den Ihegatten des Angeklagten als Beistand zulassen, jedoch mur auf\nAntrag (RGSt 41, 348; EGHSt 4, 205, 206). Hieran fehlte\nes im vorliegenden Fall. Der Verteidiger hatte beantragt,\nDiese hatte daraufhin auf Befragen erklürt, sie wollc während der Vernchmung ihres Ehemanns im Sitzungssaal verbleiben; der Angeklagte hatte sich dem angeschlossen. Yceder aus der Erklärung der Ehefrau noch aus dem Antrag dcs\nVerteidigers war unmittelbar zu entnchnen, daß cine Zulassung als Beistand erstrebt wurde.\n\n| Diese Deutung war auch nicht - wie der Verteidiger in\nder Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - in\nWege der Auslegung zu gewinnen. Der Antrag ging von cinen\nrechtskundigen Verteidiger aus; an eine \"Auslegung\" mußten\n\ndaher strengere Anforderungen gestellt werden. Außerdem\nbefragte der Vorsitzende anschließend die Ehefrau selbst.\nAls sie daraufhin nur die Gestattung ihrer Anvesenheit wührend der Vernehmung ihres Mannes erbat, hätte der Vertcidiger nunmehr Gelegenheit gehabt, namens des Angeklagten\ndie Zulassung der Frau als Beistand ausdrücklich zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, war das Tandgericht\nnicht gehalten, dem vom Verteidiger zu Beginn der Erör-,\nterung gestellten Antrag die jetzt von der Revision gewünschte Deutung zu geben. Dasselbe gilt bezüplich der\nBitte der Ehefrau.\n\nDem auf Zulassung als Zuhörerin beschränkten Antrag\nzu entsprechen, war das Landgericht durch § 149 StPO nicht\ndie Ehefrau des Angeklagten als Beistand zuzulassen und\nauf Verlangen zu hören, 1äßt sich entgegen der Meinung\nder Revision nicht herleiten, daß umso mehr das bloße Zuhören bei Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 175 Abs, 2 GV6)\ngestattet werden müsse. Die in § 149 StPO bezeichnoten\nRechte hat der Ehegatte nur in seiner Eigenschaft als Beistand, damit er an der Verteidigung des Angeklagten mitwirken kann. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Angeklagten aber nicht Beistand; sie hat auch, wie bereits\nausgeführt, keinen dahingehenden Willen bekundet.\n\n2. Hiernach war sie nicht anders gestellt als jeder\nandere Zuhörer, den das Gericht nach § 175 Abs. 2 GVG zu\neinor nichtöffentlichen Verhandlung zwar zulassen darf,\naber nicht zulassen muß. Eine Sonderstelluntr rüumt das\nGesctz dem Ehegatten nicht ein; sie ist auch nicht aus\nArt. 6 Abs, 1 GG zu entnehmen. Tanach genießt zwar die\nEhe den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das\n\nbegründet aber keinen unbedingten Anspruch des Ehegatten.\neines Angeklagten, ihn als Zuhörer in der Hauptverhandlung zuzulassen, auch wenn der Angeklagte damit einverstanden ist. Die Zulassung bleibt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses Ermessens\n1äßt unter den hier gegebenen Umständen (der strafrechtliche Vorwurf hatte ein grob ehewidriges Verhalten des\nAngeklagten zum Gegenstand) keinen Rechtsfehler erkennen,\nzumal es nach den Feststellungen (UA S. 3) in den letzten\nWochen vor der Verhaftung des Angeklagten wicderholt zu\nheftigen Auseinandersetzungen zwischen den Lheleuten gekommen war.\n\nII. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung ($% 236 StB).\n\nNach den Feststellungen brachte der Angeklagte die\nSchneiderin Annemarie Stmisscgen ihren Willen in\neine einsame Gegend, wo sie seinem ungehemmten Einfluß\npreisgegeben war. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der\nEntführung wider Willen dargetan, nämlich das Fortführen\nvom bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort (BGHSt 1,\n199, 201; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60).\nDie Revision ist der Ansicht, Annemarie St sci\nnicht gegen ihren Willen an einen Anderen Aufenthaltsort gebracht worden, denn sie habe diesen Ort - das Kraftfahrzeug des Angeklagten nämlich - freiwillig gewählt,\nsci darin verblieben und nur gegen ihren Willen in diesem\ndes § 239 StGB, nicht aber Entführung gegeben. Diese Auffassung der Revision geht fehl. Der Aufenthaltsort der\nBetroffenen, den der Angeklagte verändert hat, war nicht\n\ndas Kraftfahrzeug, sondern die Stelle, an der sich dicescs befand, als das Mädchen cinstieg. Diese Ortsveründerung geschah gegen den Willen Annemarie Ss schon :\ndeshalb, weil sie von Anfang an nicht in den Ziwcck einwilligte, den der Angeklagte mit der Entführung verfolgte\n(BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60).\n\n2. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts\nhat der Angeklagte die Entführungsmittel List und Gewalt\nin der Weise angewandt, daß er die Entführung durch List\ncingeleitet und durch Gewalt fortgesetzt hat. Diese Reihenfolge ergibt der festgestellte Sachverhelt (UA S. 5, 6)\nallerdings nicht. Denn durch die erhöhte Geschwindigkeit,\ndie der Angeklagte nach dem Einsteizen des Mädchens cinschlug und während der Fahrt beibehielt, wandte er schon\nGewalt an; er wollte damit das Hüdchen daran hindern, zbzuspringen oder sich der Hilfe anderer Personen zu versichern. Ferner erweckte cr im Anfangsstadium der Fahrt\nin Annemarie die Erwartung, er werde sie unbehelligt in\nder Nähe ihrer Wohnung absetzen; er hielt diesen Schein\nzunächst auch dadurch aufrecht, daß er sie vertröstete,\nwonn er eine Abzweigung angeblich übersehen hatte oder\nan einer zum Umkehren geeigneton Stelle vorbeigefahren\nwar. Hierdurch verwirklichte der Angcklagte auch das Tatbestandsmerkmal der List, weil er Annemarie über seine\nwahre Absichten tüuschte (BGHSt 1, 199, 201). Im Ergebnis ist also die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sowohl List als auch Gewalt gebraucht, rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Im übrigen erhebt die Revision gegen den Schuldspruch koine Einwendungen. Ein. Rechtsfchler ist auch nicht\nzu erkennen. Die Annahme von Tatc!rheit zwischen Notzucht\nund fahrlässiger Körperverletzung ist rechtlich möglich\n(BGH NIW 1963, 1683 Nr. 15).\n\n4. Schließlich kann auch die Strafzumessung aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Entgegen der\nAuffassung der Revision darf bei der Bemesaung der Strafe\nder Umstand, daß durch eine Handlung mehrere Strafgesetze\nverletzt worden sind, strafschärfend berücksichtigt werden (RGSt 49, 401, 402).\n\nSeibert Hübner Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-227-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-227-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.398778+00:00"}}