{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-07-06_1_StR_204_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-07-06","aktenzeichen":"1 StR 204/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI_StR_204/65 URTEIL\n+.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter VWinfricd VÜEB :u:s\nN, sort gchoren sm 1940, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\n\nwegen vorsätzlicher Körnerverletzung (mit Todesfolge).\n\nDer 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Em .u: GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Gesch’ ftsstcelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Würzburg vom 6. Iovenber 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vorhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht bei dem Landgceric!t\nSchweinfurt zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlicher leichter Kirrerverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter\n\nZurechnungsfähigkeit, zu cinem Jahr Gefängnis und zur\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegceanstalt verurteilt worden. Er erhebt dagegen nit der Revision ver-\n\n+\n\nUm\nu.\n\nfahrens- und sachlichrechtliche Peanstandungen. Dice Stiu\nenwaltschaft erstrebt seine Verurteilung wegen Körpcrverletzung mit Todesfolge, mindestens aber wegen geführlicher\nKörperverletzung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg; sie\nrügen zutreffend, daß das Urteil unklar und in sich\nwidersprüchlich ist.\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte wendet sich allerdings im Ergebnis\nvergeblich gegen die Urteilsansicht, daß er nicht in Notwehr handelte. Zwar wird das Schwurgericht mit der Annarne,\ner habe hinter vorgetäuschtem Verteidigungswillen bloß\nscinc wahre Angriffsabsicht verborgen, dem festgestellten\nSachverhalt nicht gerecht. Danach hattc er vieinchr, wie\ner in der Revisionsbegründung auch selbst hervorhebt, nit\nBED, scinen später zu Tode gekormenen Gegner, ausgcmacht, den Ehrenhendel tätlich auszutragen. Bei solcher\nSachlage besteht für keinen Beteiligten eine Votwehriege\n(RGSt 72, 183 £; 73, 341 £; RG HER 1940, 1143).\n\n2. Mit Recht beanstanden aber beide Revisionen die\nUnklarheit und Widersprüchlichkeit der Urteileausführungen\nzur inneren Tatscite, insbesondere zur Frage der Zurcchnungsfähigkcit des Angeklagten, eines geistig an der Grenze\nzur Debilität stehenden, tricebhaft verenlagten und in\nsciner Fersönlichkeit verbogenen Menschen. Hatten ihn\nnömlich bei solcher Beschaffenheit der Zorn über abfüllige\nÄußerungen Brendels und ein mittlerer Alkoholrausch das\n\n-A -\n\nBevußtscin so getrübt, daß er sich bei der Tat weder scinor\nBeziehung zur Umwelt noch überhaupt seiner selbst uchr\ninne war (BGHSt 11, 20, 23), so kann er unmöglich in der\nWillensbildung nur erheblich vermindert, in der Einsichtsfähigkeit gar nur unerheblich und im Sinne des § 51 StB\nnicht bedcutsam beeinträchtigt gewesen sein. Viclımchr war\ndann seine Zurechnungsfähigkeit mangels Erkenntnis- und\nillensvermögens ausgeschlossen. Hatte ihm scin Zustend\nbei der Tat die Überlegung geraubt, war er also nach der\nBegriffsbestimmung des Urteils (UA 18) unfühig geworden,\ndas Für und Wider der Tat vernünftig abzuwägen, so kenn cr\nsich nicht dennoch ihrer Widerrechtlichkeit bewußt und\nimstande geblieben scin, scin Verhalten einsichtisgen§ 5 zu\nbestimmen.\n\nSollte der Sachverständige, auf den sich das Schwur .\nricht dabei beruft, dessen Ausführungen es auch sonst we.üigehend übernimmt, wirklich dergleichen geäußert haben, so\nstünde seine Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklerg.\nMöglicherweise hat das Schwurgericht aber bloß dic anderc\närztliche Ausdrucksweise mißverstanden; denn der Gutachter\nhielt nach den freilich nicht ganz klaren Urteilsdarlegungen\neine erhebliche Verminderung des Hemmungsvernögens bein\nAngeklagten nur für nicht ausgeschlossen, die Becintrüchtigung scines Einsichtsvermögens überhaupt nur für unwescntlich. Wenige Monatc zuvor hatte er in eincm früheren Strafverfehren den Beschwerdeführer für strafrechtlich voll\nverantwortlich erklärt. Bei dieser Sachlage hätte sich\ndas Schwurgericht durch die Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten über die\nandere Auffassung äcs Sachverständigen nur kraft - eigener\noder ihm durch einen anderen Gutachter vernittelter -\n\nbesserer Sachkunde hinwegsetzen dürfen. Dicse läßt cs aber\nin den widersprüchlichen Urteilsausführungen nicht erkennen.\n\n3, In der neuen Verhandlung muß es auch bcachten, daß\ndem § 246 a Satz 2 StPO nur eine solche ärztliche Untersuchung genügt, die der Arzt gerade im llinblick auf die\nvon dem Gericht ins Auge gefaßte Sicherungsmaßrcegcel vornimmt (RGSt 68, 129, 133 und 68, 327; BGHSt 9, 1 f und\nUrt. vom 7. Mai 1963 - 1 StR 70/63 -). Daran fehlt ces\nbisher. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren - gerade auf\nGrund des früheren Gutachtens in anderer Sache - von der\nvollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anscklagten\nausgegangen. Erst in der Hauptverhandlung wics der Vorsitzende auf dic Anwendbarkeit des § 42 b StGB hin.\n\nDaß diese gegeben sei, ist im Urteil bisher gleichfalls rechtlich nicht einwandfrei begründet. Wic erwähnt:\nhielt der Sachverständige es anders als das Gericht nicht\nfür feststellbar, daß der Angeklagte die Tat im Zustund\nerheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit ausgeführt kat\nDaher ist nicht ohnc weiteres verständlich, daß der Gutechter gleichwohl die für die Tatzcit \"festgestellte\" verminderte Zurechnungsfähigkeit in erster Linie auf die\nhochgradige seelische Abartigkeit des Angeklagten zurückführte (UA 20). Sollte er diese Auffassung vom Boden der\nAnsicht des Schwurgerichts vertreten haben -— worüber im\nUrteil nichts verlautet -, so stimmt hiermit nicht zusammen, daß der Beschwerdeführer sich nach der Annahnc\ndes Schwurgerichts (UA 17) infolge der kränkenden Äußcrungen BEWBs in \"zleicher psychischer Lage\" befend wic\n\"cin tatsächlich Beleidigter\", demnach in cincen Zusteond\nnormaler scclischer Reaktion. Läge tatsächlich die Ursache\n\nseiner heftigen Erregung letztlich in seiner abartigen Persönlichkeit, so führte doch nach übercinstimmender Ncinungs\ndes Gutachters und des Tatgerichts erst des Hinzutrceten\n\ndes Alkoholeinflusses zur Verminderung sciner Zurechnungsfähigkeit. Solchenfalls ist § 42 b StGB mit Vorsicht zu\nhandhaben. Zwer darf dann die Vorschrift angewendet werden,\nwenn der Angeklagte alkoholsüchtig oder alkoholüberenpfindlich ist, sofern nicht etwa schon cine Maßnahnc nach\n\n§ 42 c StGB ausreicht (BGHSt 7, 35; 10, 57; 10, 353). Zs\nist jedoch nicht festgestellt, daß diesc Voraussetzungen\nhier zutreffen. Denn daß der Angeklagte dem Alkohol gerne\nzuspricht und sich auch betrinkt, ist nicht gleichbedcutecr .\ndamit, daß er zlkoholsüchtig sci; das hat das Schvurgcrici.t\nzu Unrecht nicht unterschieden. Über eine Alkoholempfindlichkeit des Beschwerdeführors verlautet im Urteil ebensowenig wie darüber, ob er seincr Neigung keinen Widerstand\nentgegenzusetzen vermag oder seine etwa geschwächte \\“Widerstendskraft durch eine Heil- oder Entzichungskur gestärkt\nwerden könnte. Unter diesen Umständen und bei dem -— durch\nungetrübte Erinnerung angezeigten (BGHSt 11, 20, 25) -\nMangel eines pathologischen Rausches muß das Schvwurgericht\nscine Meinung überprüfen, der Angeklagte habe im Zustand\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehondeit.\nDabei wird es in Betracht Ziehen, deß er, obwohl er einkzal\nin der Trunkenheit seinen Vater, früher auch schon scinc\nMutter mit dem Messer bedroht hatte und deswegen auf Grund\namtsgerichtlichen Beschlusses cine Zeitlang in einer Hcilund Pflegeanstalt verwahrt worden war, doch wieder im Elternhaus aufgenommen vurde, sich auch zur Tatzeit in gercegelter\nArbeit befand. Desgleichen wird es scin Verhalten in der\ngegenwärtigen vorläufigen Unterbringung berücksichtigen.\n\n4. Neu zu prüfen ist auch, ob eine Bedrohung EiBs\ndurch Äußerungen des Angeklagten nach dem Niederschlag\nnicht schon deswegen ausscheidet, weil BB teruntios\nam Boden lag.\n\nII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß\ndas Schwurgericht dic Verurteilung des Angeklagten aus\n§ 266 StGB mit ungenügender Begründung abgelehnt kat. Schen\nzur Antwort auf die Frage nach der Todesursache, dem Sachverständigen zufolge einer durch Zerreissung von Gerirr.-\nartericn und durch ein Gehirnöden bevirkten Hirndrucksteigerung, sctzt es rechtsfchlerhaft en. Es zeint, die\nTodesursache nicht sicher feststellen zu können, weil csie\nentweder darin zu finden sei, daß der Ingcklaste\nwuchtige Faustschläge gegen den Kopf EilWws führte,\noder darin, daß BB zu Boden stürzte. Datei steht\nunumstößlich fest, deß Di deshalb zu Tode gekcrxcn\nist, weil ihn der Angeklagte durch mehrere Faustrhiete\n- auf harten Asphalt - zu Boden streckte. Hierauf allein\nkommt cs als Ursache des Todeserfolgs en. Die medizinieche\nUngewißheit, welche Einzelheit im Geschekensablauf schliefllich BEEEB> Tod herbeigeführt hat, ist strafrechtlich unerheblich. Hätte sich das Schwurgericht dies vor Augen\ngehalten, so wärc cs auch nicht in den weiteren Fehler verfallen, die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon derun zu\nverneinen, wcil er cine tödliche Folge weder von einen\n\"Paustkampf\" noch von einen \"einfachen!\" Sturz kabe voraussehen können. Die Frage ist vielmchr danach zu entscheiden,\nob er trotz seiner damaligen geistigen und seelischen Vcrfassung hätte erkennen müssen, daß einc Schlögerci, roh\n\nund schonungslos, ohne Beobachtung irgendwelcher Kanpfregeln, an einem nach der Bodenbeschaffenheit höchst ungeeigneten Ort mit cinem durch Alkoholgenuß in der Kanplkraft geschwächten Gegner ausgetragen, zu seinen NWiederschlag mit tödlichem Ausgang führen könne. Denn der gcwaltsame Niederschlag eines Mannes, der ihn füllt wie ein. ı\nBaum - auf asphaltierten Boden -, kann nicht einen einfachen Sturz, ein geregelter Faustkampf nicht ciner wilde:\nSchlägerei gleichgesctzt werden. Das verkennt das Urteil\nebenso wie dic allgemeine Erfahrung, daß eine Schlägerei\nvon der Art, wie sie hier stattfand, häufig für einen Boteiligten tödlich ausgeht. Unter Berücjhssichtigung aller\ndieser Umstände wird das Schwurgericht die Frage neu prüfen\nmüssen, ob es für den Angeklagten bei gehöriger Anspannun;\naller sciner geistigen und sittlichen Kräfte nicht doch\nvorausschbar war, daß DW bci der Prügclei zu Tode\nkommen könnc.\n\n2. Wäre dic Frage nach dem Ergebnis der ncucn Verhendlung zu bejahen, so erledigt sich der Einwand des Angcklarten von selbst, sein Verhalten sci kraft Einwilligung Dg-\n@&> richt rechtswidrig (§ 226 a StGB; BGHSt 4, 88). Andernfalls muß das Schwurgericht beachten, daß es für die Anwendung des § 226 a StGB nicht auf die Sittenwidricwit\nder Einwilligung, sondern der Tat ankommt (EGHSt 4, 88,\n91). Seine Annahne, DW habe vei dcm Handel Schlüge\nsegen empfindliche Körperstellen ausgeschlossen vioson\nwollen, stcht nicht damit im Einklang, daß er sclbst den\nersten Schlag gezielt gegen den Kopf des Angeklagten fürrs\nAndcererscits stimmt auch nicht zusommen, daß das Schwurgericht die Kampfesveise des Beschverdeführers als ungewöhnlich brutal ansieht, aber nicht sic zum Maßstab für\n\ndie Frage der Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs\nnimmt, sondern die unwiderlegte Meinung des Angeklagten\nvon der Ungefährlichkeit ceincs Boxkanpfs üblicher Art.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis den Antrag\nder Bundesanwaltschaft.,\n\nDie Verweisung an das Schwurgericht bci einen\nanderen Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nSeibert Hübner Loosdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-06/1-str-204-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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