{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-29_1_StR_151_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-29","aktenzeichen":"1 StR 151/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 151/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Bergmann Hugo 0 EEE cu:\nSCHE, Lonaxrei: u, geboren am\nGE : 925 ir vB zur Zeit in Untersuchungshatz,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n“\nni\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nSteatsanvalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n3\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 28. Januar 1965 wird\nvervorfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasseo.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü e\n\n7 .\n®\nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\n\nin Tatceinheit mit fortgesetzter Blutschande, fortgesctzter\n\nUnzucht mit einer Abhängigen und fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kinde zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus\n\nBSR\n\nverurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenc Revision\nder Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des 8 244\nAbs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, erstrebt\ndie Aufhebung dcs Urteils im Strafausspruch. Sie ist\n\nnicht begründet.\n\nDie Strafkammer hält cs entsprechend der Einlassung\ndes Angeklagten für möglich, daß dieser vor den jeweiligen\nEinzelakten der fortgesctzten Straftat außer einer erhceblichen Menge Alkohol auch Dromorantabletten - ein Bctäubungsmittel - zu sich genommen hatte. Nach ihren Feststellungen konnte der vernommene Sachverständige nicht\nausschließen, daß beim Angeklagten wegen der Einnahme des\nDromorans und des Alkoholgenusses Einsichts- und Hemmungsvermögen so vermindert waren, \"daß diese Beeinträchtigung\nals erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzuschen ist.\"\nVor allem das Hemmungsvernögen könne im Sinnc des § 51\nAbs. 2 StPO erheblich vermindert gewesen sein. \"Diesem\nGutachten hat sich das Gericht angeschlossen und ist davon\nausgegangen, daß bei dem Angeklagten die strafrechtliche\nVeraentwortlichkeit bei Begehung der einzelnen Taten\neoso000. Crheblich ..29.... vermindert war.\"\n\nDie Revision greift diese Ausführungen an und meint,\ndic Jugendschutzksmmer habe nicht selbst, wie es ihre\nAufgabe gewesen wäre, die tatsächlichen und rechtlichen\nFolgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen,\nsondern die Prüfung einer reinen Rechtsfrage dem Sachvorständigen überlassen (BGHSt 7, 238).\n\nRichtig ist hieran, daß die Frage, ob die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unerlaubte der Qat einzusehen oder\n\nnn\n\nu tn nn mn nn m\n\nnach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, cine letzten Endes vom Tatrichter\nselbst zu beantwortende Rechtsfrage ist, wozu ihm der\nSachverständige nur die tatsächlichen Unterlagen liefern\nkann (BGHSt 7, 238). Das schließt aber nicht aus, daß der\nSachverständige auch zu dieser Rechtsfrage sclbst Stellung\nnirnt und das Gericht scine Ansicht übernimmt (BGH aa0).\n\nIm vorliegenden Falle handelte es sich, soweit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kam, um einen verhältnismäßig einfachen Sachverhalt. Es war nach der Meinung\ndes Sachverständigen zweifelhaft, ob die Beeinträchtigung\ndes Einsichts- und Hemmungsvermögens infolge der durch das\nmögliche Zusammenwirken von Alkohol und Betäubungsmittel\nhervorgerufenen Bewußtseinsstörung einen Grad erreicht hatte,\nder als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Wenn\ndas Lendgericht unter den gegebenen Umständen glaubte, die\nFrage nicht verncinen zu können, so ist darin kein Rechtsfchler zu finden, zumal es sich bei dem Sachverständigen\n\nun einen Gerichtsarzt handelte, der häufig zu Fragen der\nZurechnungsfihigkeit Stellung zu nehmen hat und von dem\ndaher angenommen werden kann, daß er auch mit den einschlägigen Rechtsbegriffen vertraut ist: Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Überlegungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Strafkemmer denn noch hätte\nanstellen sollen. Das Landgericht konnte bei der Strafzumessung also von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB Gebrauch machen.\n\nZutreffend hat das Landgericht die Strafe gemäß § 73\nStGB dem § 177 StGB entnommen. Mildernde Umstände scheiden\nallerdings von vornherein aus, weil § 173 Abs. 1 StGB, der\ntatcinheitlich in Betracht kommt, keine mildernden Umstände\n\nzuläßt (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 155). Das hat die Strafkemmer zwar übersehen, jedoch hat sich dies nicht zugunsten\ndes Angeklagten ausgewirkt, weil sie mildernde Umstände\nnicht angenommen hat.\n\nBei einem Strafrahmen, der hiernach von vier NHonaten\nund 15 Tagen Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte,\nhat die Strafkammer auf ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus\nerkannt, also auf eine Strafe, die sich keineswegs an der\nunteren Grenze des Strafrahmens bewegte.\n\nAbwegig ist die Rüge, die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte bei den späteren Einzelakten wußte, er werde \"unter den medizinischen Voraussetzung\ndos § 51 II StGB sich auf scxucllem Gebiet strafbar machen.\"\nDaß bei dem Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 2 StGB vorlagen, hat nicht einmal: die Strafkammer\nnit Hilfe eines Sachverständigen sicher festgestellt; sie\nhat nur die Möglichkeit nicht ausschließen können. Daher\nbrauchte sie bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des\nAngeklagten davon auszugehen, er habe von vornherein gewußt, daß er unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln und\nAlkohol sich an seinem Kind vergehen werde.\n\nMit ihren sonstigen Ausführungen will die Staatsanvaltschaft ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die\nStelle derjenigen der Strafksmmer setzen. Das ist unzulässig\nwie ja auch das Revisionsgericht die Zumesasungsgründe des\nTatrichters nicht durch eigene ersetzen kann, selbst wenn\nes die Strafe als schr mild ansieht, Nur Rechtsfehler des\nTatrichters könnten der Revision zum Erfolg verhelfen.\nSolche sind jedoch nicht zu ersehen. Soweit es sich um die\nzukünftige Auswirkung eines sittlichen Schadens beim Opfer\n\nder Straftat handelt, kann immer nur von Möglichkeiten oder\nVehrscheinlichkciten ausgegangen werden. Auch ein Sachverständiger könnte hicrüber keine volle Sicherheit erbringen.\nDie von der Strafksmmer widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar.\n\nDer Strafausspruch kann nicht mit dem Hinweis auf geringere\noder hürtere Strafen angefochten werden, die in anderen,\nmöglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden sind. Bei\nder Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Tätecerpersönlichkeit muß der Tatrichter in jedem Einzelfall diceangcemessenc Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Das ist hier geschehen.\n\nDice Revision ist hiernach zu verwerfen.\n\nScibert Fischer Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/1-str-151-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/1-str-151-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.176908+00:00"}}