{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-29_1_StR_143_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-29","aktenzeichen":"1 StR 143/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 538.193/65 URTEIL\n\na\nAn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Johann 5 MD :.: u xr=.\nMOD, dort geboren om ED 1941, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juni 1965,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Scibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanvelt Dr. En: EEE:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Sevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts r=im Landgericht WMenrmingen vom\n4. Dezember 1964 wird verworfen. Er trägt die Kosten\n\ndcs Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm Abend des 26. Februar 1964 wurde die Ehefrau dcs\nAngeklagten in eincm etwa 1 km nördlich der Stadt Tuchloc\nbefindlichen Heustadel, dem sogenannten \"Poststadel\", tot\n\naufgefunden. Die Leiche hing in fast sitzender Stellung\nin der Schlinge eines Strickes, der in ungefähr 2 m Höhe\nan cinen Stützbalken befestigt war.\n\n]\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als überführt\nerachtet, scine Ehefrau vorgefaßtem Plan entsprechend in\nden Poststadel gelockt, sic dort mit den Händen cerwürgt\nund sie sodann, um einen Selbstmord vorzutäuschen, in die\nvorbereitete Schlinge gehängt zu haben. Es hat den Anscklagten daher wegen Mordes zu. lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszcit\naberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrens--\nrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie stellt\ndas Vorliegen eines Mordes nicht in Abredc, wendet sich\naber gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten. iv:\nRechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Revision beanstandet zunächst die Ablehnung des\nvon Verteidiger gesteilten Beweisamtrags, durch Einnahnce\ncines gerichtlichen Augenscheins festzustellen, wieviel\nZeit Frau SB tcnötiste, um mit dem Fahrrud von ihrer\nArbeitsstätte in Buchloc unter Ungehung einer bestimmten\nBaustelle zum Poststadel zu gelangen und wie lange der Angcklagte für den Fußweg vom Poststadel bis zu sciner Yohnun,\nin AD Kreis SEE brauchte. Sowcit demit cinc\nVerletzung des § 244 Abs. 5 StPO gerügt werden soll, ist\ndic Rüge unzulässig, weil die Revisionsrechtfertigung aen\nInhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt (StPO 5 744\n\nAbs. 2 S. 2). In der Zurückweisung des Beweisamtraegs sicht\ndie Revision allerdings auch einc Verletzung der Aufklärungspflicht (StPO § 244 Abs. 2). Das trifft jcdoch nicht\nZU.\n\nDie unter Beweis gestellten Tatsachen waren zwar für\ndas vom Angeklagten behauptete Alibi erheblich. Von einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht kann aber in diesen Zusammenhang schon deshalb keine Rede scin, weil der Tatrichter zahlreiche andere Möglichkeiten hatte, sich üter\nden Zeitbedarf für dic Zurücklegung der genannten Wege\nausreichend zu vergewissern, und weil er diese Möglichkeiten\nauch, wie die Urteilsausführungen Scitc 7, 9, 10, 12, 23,\n\n24 erkennen lassen, wahrgenommen hat.\n\nSoweit dic Revision eine Verletzung der Aufklärungs-\n»flicht darin erblickt, daß das Landgericht unterlasscn rat\nfostzustellen, ob dic Kleidungsstücke, dic der Angeklegte\nam Tattage getragen hattc, vor der Abholung durch dic Tolizei ciner chemischen Reinigung unterzogen orden sind, ist\ndie Rüge unzulässig, veil es insoveit an der Angabe des\nBceweismittels fehlt, mit Hilfe dessen sich das Schwurgcericht dic vermißte Aufklärung hätte beschaffen sollen. Lic\nRüge wärc überdies unbegründet. Denn cs lagen keinerlci\nUmstände vor, die den Tatrichter zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung drängten. Für die füterschaft\ndcs Angeklagten sprachen derartig vicle Anzeichen, deß\nvernünftige Zweifel an seiner Schuld überhaupt nicht nıchr\n- aufkommen konnten. Nach den Feststellungen des Schwurgcrichts hatte der Angeklagte die Tat mehrfach unter VUnständen gestanden, dic nach den Angaben der Vernehiungsperconen cinen sicheren Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Gc-\n\nEr\n\nständnissces zuliceßen. Das Geständnis erfuhr zuden in allen\nEinzelheiten seine Bestätigung durch die an Hend der Tatspuren angestellten Untersuchungen. Der Angeklagte war zur\nTatzeit in der Nähe der Mordstellce gesehen worden, Der tci\nder Ausführung der Tat verwandte Strick stammte auu den\nBesitz scines Vaters. Der Angeklagte katte auch ein starkes\nTatmotiv: cr wollte sich endgültig seiner Gelichbten, der\nfrüheren Mitangeklagten RW, zuwenden und sich dafür\nsciner Ehcfrau entledigen, mit der er in zerrütteter Ehe\nlebte, Er hat den Tatplan lange mit sich herungetragen und\nausführlich mit sciner Gelicbten besprochen. Auf der anderen Seite crgaben sicn weder Anhaltspunkte für die Tütorschaft eincs Dritten noch einlcuchtende Gründe für cin\nfalsches Gestänänis. Dice Einlassung des Angeklagten, wenj,c\nMinuten nach der crmittelten Tatzcit kercits in seiner\nentfernt gelegenen \\iohnung angelangt zu scin, erwies ric!\nals widerlegt. Bei dicser Sachlage konnte der Fraogc, ob\neince chcmische Reinigung der Kleidung vorgenonnen worden\nwar oder nicht, nur dann Bedeutung zukommen, wenn ohnc ei!\nsolche Reinigung auch angesichts der zehlreichen gegen\n\nden Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen mit Sicherheit\nhätte gesagt werden müssen, daß der Angeklagte, wenn bei\nder Untersuchung seiner Kleidung keine Heuspuren oder\nHanfstrickfasern gefunden wurden, als fäter nicht mehr in\nBetracht kommen konnte. Das ist jedoch gerede nicht der\nFall, wie das Schwurgericht unter Winwceis auf die Miglicrkeiten ciner nur geringen Verschmutzung der Kleidung und\nanschlicßender andervweitiger Reinigung - worauf noch szäter\nnäher einzugehen scin wird - im einzelnen äusführt.\n\nDic Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht\nweiter, daß das Schwurgcericht das Verhandlungsergebnin in\n\neinigen Punkten unrichtizg gewürdigt habe. Diese Ausführungen\nenthalten lediglich unzulässige Angriffo gegen dic Pewciswürdigung und sind daher unbeachtlich.\n\nII. Sachrüge.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision sind die tatrichterlichen Feststellungen frei von Widersprüchen und sonstigen\nVerstößen gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Ausführungen des Schwurgerichts, in denen cs sich mit der Wideriegung des von Angcklagten behaupteten Alibis befaßt.\n\nDaß der Angeklagte sich zur Tatzcit an der \\lordstelln\naufgehalten \"et, ist möglich; desgleichen dic vom Tatrichter gegebene Erklärung dafür, daß bci der Untersuchvur;:\nder am Tattag getragenen Kleidung keinc Heuspuren oder\nHanfstrickfasern festgestellt werden konnten, Wenn dic\nRevision dio Annahme des Schwurgerichts beanstandet, cs\nstche nicht fast, ob die Kleidung des Angeklagten bei der\nTatausführung in intcasive Berührung mit dem in Poststadci\nlagernden Heu gekömmen sei, so verkennt sic, daß der Angeklagte auch bei dem festgestellten Hergang der Tat durchaus dic Möglichkcit hatte, einc unmittelbarc Berührung\nsciner Kleidung mit dem Heu weitgehend zu vermeiden, und\ndaß cine erhebliche Verschmutzung der Kleidung mit aufscwirbelten Staubteilen durch die - im cinzelnen nicht nüker\nfestgestellte - Beschaffenheit (u.a. Feuchtigkcitsgrad)\nund Dichte der Heuauflage ausgeschlossen scin konnte. Dic\nFolgerung der Revision, in der vom Angeklagten en Tattag\ngetragenen Kleiäung hätte sich bci der Untersuchung unb--\nadingt Heustaub finden müssen, wenn er der Täter gewesen\n\n£2\n\nPA\n\nwärc, ist also nicht zwingend. Viclmehr ist die Annohne\n\ndes Schwurgerichts denkgesctzlich möglich, daß die Klcidur -\nacs Anscklagten nur geringfügige Spuren von Hcu auffienonmmen\nhatte und diese jedenfalls durch einc \"mehr oder weniger\ngründlich\" vorgenommene Reinigung bescitigt wurden.\n\nDer Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sic\ndic Art und Weise, wie das Urteil das Erwürgen des Opfers\nschildert, als unmöglich bezeichnet. Inwiefern cin krüftiger Menn nicht in der Lage scin soll, das Erwürgen eincr\nFrau durch Zudrücken der Kehle mit einer Hand und Gegengriff an den Tacken einzuleiten, ist nicht crsichtlich.\n\nSoweit die Revision ferner rügt, daß das Schvwurgericht\nden Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt\nhabe, geht sic daran vorbei, daß cin solcher Verstoß nur\nin Frege konnt, wenn das Gericht zur Verurtcilung des Ar\nklagten gelangt ist, ohne allc Zweifel an sciner Schuld\nerkennbar überwunden zu haben. Dem angefochtenen Urteil\nist jedoch zu entnehmen, daß der Tatrichter sich von der\nSchuld des Angeklagte: voll überzeugt hat. Der Anzeichcer--\nbeweis, auf den das Schwurgericht seine Überzeugung von\nder Täterschaft des Angeklagten gestützt hat, weist auch\nkeine Lücken auf, die eine solche Überzeugung hätten in\nFrege stellen müssen; insbesondere sind als Beweisanzeicn-“\nnur erwiesene Tatsachen (vgl. BGH UI StPO § 261 Ir. 19)\nund kcine bloßen Verdachtsgründe verwertet worden. Das\nwicderholte Geständnis des Angeklagten durftc, obwonl co\njeweils widerrufen wurde, in Verbindung mit der Anhörung\nder Verhörspersonen um so mchr berücksichtigt werden, als\nscin wesentlicher Inhalt durch dic am Tatort gesicherten\nSpuren und insbesondere durch die Ergebnisse der Leichen-\n\nu nn nn. ann\n\nuntersuchungen volle Bestätigung fand, Die in diesen Zusarmenhang erhobene Rüge der Revision, die Geständnisse\n\ndcs Angeklagten seien unrichtig gewürdigt worden, instkcsondere habe der protokollierte Ausruf des Angeklagten:\n\"Diese Hände haben sie umgebracht, ich habe sie erwürgt\n\nund aufgehängt\" nicht als Aussage, sondern als Frage angeschen werden müssen, greift in unzulässiger Weise dıc dem\nTatrichter vorbehaltence Beweiswürdigung an.\n\nDas Schwurgericht hat das hicernach ceinwandfrci festgestellte Tatverhalten des Angeklagten auch rechtlich zutreffend als Mord (StGB § 211) gekennzeichnet. Es ist anerkannten Rechts, daß cin Ehemann, der seine Ehefrau tütct,\num dadurch einc andere Frau zu gewinnen, regelmäßig aus\nniedrigen Beweggründen handelt (EGH IM StGB § 211 Ir. 31).\nInhwicwcit solche Beweggründe bei Vorliegen eincs Affcktzustands entfallen könnin, bedarf vorliegend keiner \\ntscheidung. Denn der Tatrichter hat zwar festgostellt, daß\nder Angeklagte sich wegen scincer Stellung zwischen zwej\nFrauen - seiner Ehefrau und seiner Gelichten RB - in\ncinem scclischen Konflikt befunden hat, nicht aber, daß er\ndaäurch in einen Zustand geraten ist, der schließlich jcdcr\nklarc Denken und Handeln unterbunden hat. Vielrnchr hat\nder Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts scradce durch die festgestellte Art der Vorbereitung und\nAusführung der Tat gezeigt, daß er scinc Frau nicht in\ncincm plötzlichen Erregungszustend, sondern entsprechend\neinen arohlerwogenen Plan nit voller Überlegung getötet hat.\n\nDamit ist auch der Auffassung der Revision, daß das\nSchwurgericht der Frage einer verminderten Zurechnungsfänigkcit des Angeklagten (StGB § 51 Abs. 2) hätte näker\n\nnachgehen müssen, der Boden. entzogen. Dice Frage der Zurechnung$fähigkeit ist vom Schwurgericht eingehend certrtert\nund rechtsfehlerfrci verneint worden.\n\nNach alledem ist dic Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer Locesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-29/1-str-143-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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