{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-28_1_StR_422_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-28","aktenzeichen":"1 StR 422/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E1\n\ni_StR_422/63 2123 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngezen\n\n1. den landwirtscha aftlichen Arbeiter Günter B\n1938 in\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEERED\nEEE . zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Zuschneider Oskar ohne festen \\Wohnsitz, gebceren an\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n’\n\n1940 in H\n\n?\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter DB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird da\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 28. Juni 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten des versuchten schweren\nRaubes, MED zugleich des unbefugten Führens\neiner Waffe, schuldig gesprochen worden sinä,\n\nb} im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nInsoweit wird die Suche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n@ründe:\nI.\n\n1. 2) Wie die Staatsenwaltschaft zu Ungunsten der\nAngeklagten im Ergebnis zutreffend rügt, hat sich das Landgericht bei der Nichtanwendung des § 316 a StGB von rechtlich\nunrichtigen Erwägungen leiten lassen. Für diesen Straftatbestand ist es unerheblich,. ob die ‚Angeklagten den räube-\n\nischen Angriff so wenig geschickt führten, daß die vorausberechnete Gefahr im Straßenverkehr, die sie sich zunutze\nmachen wollten, nicht entstand. Ebensowenig ist maßgebend,\nob das Unternehmen überhaupt erfolgversprechend angelegt\nwar oder ob es anders nicht \"viel besser\" hätte ausgeführt\nwerden können. Auch das - aus der Rückschau oder von vornherein - untaugliche Unternehmen fällt unter die Strafvorschrift.\n\nIhr Tatbestand wird schon durch den Versuch des dort näher\nbezeichneten Angriffs voll verwirklicht (9 § 7 StGB}. Für\ncie Strafbarkeit des Versuchs komnt es darauf an, wic sich\nder Täter die Ausführung der Tat vorstellt.\n\nDie auf einer Bundesstraße dahinwandernden Angeklagten planten, den Führer eines Kraftfahrzeugs dadurch, daß\nihm der eine in die Fahrbahn trat, zur Ermäßigung der Gcschwindigkeit und dadurch, daß der andere mit einer Pistole\nauf ihn: zielte, aus Furcht, er könne sonst an Leib und\nLeben Schaden nehmen, zum Anhalten zu veranlassen. Alsdann\nwollten sie ihn durch Bedrohen mit der Pistole: zur Herausgal\ndes Wegens zvingen. So verfuhren sie auch, freilich ohne der\ngewünschten Erfolg. Der Fahrer wich aus, fuhr davon und\nmeldete den Vorfall der Polizei. Hiernach ist die Ansicht\nder Strafkammer nicht zu.billigen, die Angeklagten hätten\nsich keine dem Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlagce\nzunutze machen wollen. Es ist eine nicht seltene Beobachtung\nim Straßenverkehr, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs infolge eines unvermutet auftauchenden Hindernisses erschrickt\n- zumal wenn ihm ein Mensch unversehens in die Fahrbahn\ntritt -, dann die sichere Führung des Fahrzeugs verliert\nund deshalb anhält, um ein Unglück zu verhüten oder auch\nnur, um den Schrecken zu überwinden. Das gilt erst recht,\nwenn der Fahrer des Kraftwagens sich mit einer Schußwaffe\nbedroht sieht. Gerade darauf hatten die Angeklagten ihren\nPlan angelegt. Wäre er ihnen gelungen - etwa wenn B>\nauf den Fahrer geschossen hätte -, so würde sich kein Zweifel regen, daß sie den Tatbestand des § 316 a StGB verwirklicht hätten. Daß ihr Vorhaben fehlschlug, begründet keinen\nUnterschied. Versuch und Vollendung sind, wie: schon erwähnt;\njener Vorschrift gleichbedeutend (vgl. auch BGH VRS 21, 206\nNr. 97).\n\n-4-\n\nDie Feststellungen legten ferner die Frage nahe, ob\ndie Angeklagten bei Verwirklichung ihres Vorhabens nicht\nauch daraus Vorteil schlagen wollten, daß sich der Fahrer\nnach dem Anhalten, von EB nit der Schußwaffe bedroht,\nihrem räuberischen Angriff schutzlos ausgeliefert schen\nwürde und daß sie nach gelungener Tat sich der Feststellung\nund Ergreifung durch schnelle Flucht mit dem Kraftwagen\nwürden entziehen können (BGHSt 18, 170%.\n\nv) BEE Hatte dem Urteil zufolge schon vorher dem\nverabredeten Plan gemäß verschiedentlich mit der Pistole\nauf vorbeifshrende Wagen angelegt, ohne daß jedoch die\nFahrer dies bemerkten. Die Strafkamner hat nicht geprüft,\nwie diese Handlungen strafrechtlich zu würdigen sind, und\nwie sich SB dabei verhielt. Das muß sie nachholen,\nwenn sie nicht insoweit nach § 154 StPO verfährt.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt auch\nzugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO). |\n\na) Insofern ist zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndie Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Urteil nicht\nklar nachgewiesen hat. Beland hatte zwar bei einem gemeinschaftlichen Einbruch eine Armeepistole mit Magazin und\nvier Patronen gestohlen, auf den Fahrer aber nur mit ungeladener Waffe angelegt. Auch die Herausgabe des Wagens\nsollte von ihm, wenn er anhiclte, mit der ungeladenen Pistole\nerzwungen werden. Dieser Umstand berührt freilich nicht den\nTatbestand des § 249 StGB, das Merkmal der Drohung mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; das führt die\nStrafkammer zutreffend aus (BGH Urt. vom 23. Januar 1962\n- 1 StR 536/61 -; vgl. BGHSt 15, 322). Jener Umstand kann\n\naber Bedeutung für die Frage haben, ob der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist. Im Sinne\ndieser Vorschrift führt eine Waffe nur, wer sie bewußt\ngebrauchsbereit bei sich hat. Sollte Beland die wenigen\nPatronen etwa bei seinen Zielübungen verschossen und kcine\nHunition mehr zur Verfügung gehabt haben, so wäre § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten nur dann anıendbar, wenn ciner von ihnen nach ihrem Plan die Pistole\nhätte als Schlagwaffe benutzen sollen (BGHSt 3, 229, 232),\nDen bisherigen Feststellungen ist das nicht zu entnehmen,\nIhnen zufolge wollten die Angeklagten dic Herausgabe des\nWagens nur durch Vorhalten der (ungeladenen) Waffe erreichen.\n\nb) Dagegen ist der Schuldspruch BEB5s wesen unerlaubten Führens einer Schußwaffe nicht zu beanstanden; denn\ndieser Angeklagte trug die Pistole zunächst einige Tage,\nmit der Munition, also zugriffsbereit, bei sich, Jedoch Steht\ndieses Vergehen nur dann in Tateinheit zum versuchten Straßenraub, wenn dieser mit der Waffe begangen war.\n\nil.\n\nDice Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls beanstandet die Revision nur\nzum Strafausspruch. Insoweit ist sie unbegründet.\n\nMildernde Umstände fürdie Tat BEER: hat die Strafkammer nicht in seinem Geständnis allein (BGHSt 1, 105),\nsondern in einer Vielzahl von anderen Gründen gefunden. Es\nenthält keinen Rechtsfehler, daß sie daneben das Geständnis\nmitberücksichtigte.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die Diebstahlsvorstrafen des Angeklagten SW nicht straferschwerend gcwertet, widerspricht dem Urteilsinhält,\n\nDie Entscheidung über die Strafhöhe kann im Revisionsrechtszug nicht mit der Begründung angefochten werden, daß\nnach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe am\nPlatze sei. Die Strafzunessung ist allein Sache des Tatzichters.\n\nIII.\n\nHiernach ist die Revision zum Strafausspruch wegen\nder Diebstahlstat zu verwerfen. Im übrigen muß das Urteil\nsufgchoben werden, weil der versuchte schwere Raub rit einem\nVerbrechen nach § 316 a StGB, möglicherweise auch mit dem\nVergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit stünde und insoweit nur cine einheitliche Entscheidung möglich ist.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\nSeibert Hübner Fischer\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-28/1-str-422-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-28/1-str-422-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.105300+00:00"}}