{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-25_1_StR_183_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-25","aktenzeichen":"1 StR 183/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 1837/63\n\nIm Namen des Volkes 21<o An\n\"ED\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montagearbeiter Hans-Jürgen K up =: SEND\n(SW , schoren am ED 935 in\n\nwegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zurmuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§ 248 % StC5)\ntateinheitlich begangen mit einem Vergehen nach 8 24\nAks. Nr. 1 StVG (gemeint ist § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG)\nund begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon zwei Honaten zu einer Gelästrafe von 300 DM verurteilt und ihm gestattet, die Geldstrafe in Raten zu\nzahlen. Ferner hat es der Verwaltungsbehörde untersagt,\ndem Angeklagten vor Ablauf von fünf Janren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie mit der Rüge der Verletzung des sachlichen\nRechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstan-Get, daß der Angeklagte nicht \"auch wegen Unterschlagung\"\nverurteilt worden ist. Diese Rüge bleibt zwar erfolglos,\n“och muß das angefochiene Urteil aus einem anderen Grunde\nauf die Sachrüge hin aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat in zutreffenden Erwägungen\n.einen Diebstahl des Motorrollers verneint. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des angefochtenen\nUrteils hat sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte im Augenblick der Ingebrauchnahme des Motorrollers die Absicht hatte, diesen nach der Benutzung den\nZugriff beliebiger Dritter preiszugeben. Der wegen\nSchwachsinns in Verbindung mit einer zur Tatzeit bestehenden Trunkenheit bei seinerTat nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte wollte mit dem Motorroller\nnur ein Stück fahren; über das weitere Schicksal des\nFahrzeugs machte er sich keine Gedanken. Daß das Lanl-\n\nsericht unter diesen Umständen eine Zueignungsaksicht\nbei der egnahme des Fahrzeugs nicht angenommen hat,\nentspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. Urteil vom 7. Juli 1959 - 5 StR 186/59 -) .Insoweit richtet die Revision auch keine Angriffe gegen das\n\nUrteil.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner in\ndem späteren Stehenlassen des Motorrollers keine Unterschiagung geschen. In der Preisgabe des Motorrollers,\n\"ohne sich hierbei irgendwelche weiteren Gebrauchsvorteile zu sichern\" (UA S. 5 oben), liegt keine Zueignung.\nDer Begriff der Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB\nsetzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (ve}.\nu.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938,\n1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236,\n238; 5, 205, 206; GA 1954, 60; Urteil vom 16. Juni 1952\n- 1 StR 265/59 -) nicht nur den Yillen des Täters voraus,\neine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern\nauch den Willen, die Sache oder ihren Sachwert dem eige-\n\nnen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen \\eri\n\nirgenäwie für sich auszunutzen. Die bloße Preisgabe\n\neiner Sache ist daher noch keine Zueignung. Voraussetzung einer Unterschlagung wäre, daß der Angeklagte schon\nvor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen\nFahrzeugs den Entschluß gefaßt und betätigt hätte, es dem\nVermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für\nsich zu nutzen (vgl. BGH NJW 1959, 948 Nr. 20; Urteil\n\nvon 16. Juni 1959 - i StR 265/59 -). Die Feststellungen\ndes Landgerichts lassen deutlich erkennen, daß es, wie\n\nes eine Zueignungsabsicht des Angeklagten schon bei der\nIngetrauchnahme des Motorrollers zutreffend verneini hat,\nso auch eine Zueignung des Fahrzeugs nach der Ingebrauchnahme aber vor der Preisgabe ablehnt. Dann hat es den\n\nAngeklagten mit Recht nicht wegen Unterschlagung ver-\n\nurteilt.\n\nEin - von der Revision nicht gerügter aber auf\ndie Sachrüge hin vom Senat zu berücksichtigender -\nKechtsfehler liegt nur in folgendem: Als der Angeklagte\nden liotorroller inGebrauch nahm, hat er das Lenkradschloß durch gewaltsames Herumreißen des Lenkrades gesprengt, also insoweit eine Sachbeschädigung begangen.\nDiese Sachbeschädigung, derentwegen der Eigentümer des\nFahrzeugs Strafantrag gestellt hat (Bl. 1 v. d.A.),\nsteht in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 248 b StGB\n(IK 8. Aufl. 1958 Anm. 9 zu § 248 b StGB) und darum\nauch mit dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Das\nLandgericht hätte den Angeklagten also auch wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilen müssen.\n\nDa es das nicht getan hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Zwar ist kaum anzunehmen,\ndaß der dargelegte Rechtsfehler das Strafmaß zugunsten\ndes Angeklagten beeinflußt hat. Jedoch konnte der Senat\ndas Urteil des Landgerichts mit Rücksicht auf § 265 StPO\nnicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\n\nändern.\n\nDie Zurückverweisung an das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen folgt aus § 354 Abs. 3 StPO.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer .Banders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-25/1-str-183-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-25/1-str-183-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.026636+00:00"}}