{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-25_1_StR_122_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"1 StR 122/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird der Angeklagte nicht wegen Teilnahme an einer\nBestechlichkeit, sondern wegen Begünstigung des Täters\nverurteilt, so ist die Verfallerklärung gegen ihn nicht\n\nzulüssig.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 2 1 6 8 096\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 335\n\nWird der Angeklagte nicht wegen Teilnahme an einer\nBestechlichkeit, sondern wegen Begünstigung des Täters\nverurteilt, so ist die Verfallerklärung gegen ihn nicht\n\nzulüssig.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juni 1963 - 1 StR 122/63 - 1G Koblenz\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Räith DB zchorenc Tip aus Bad\nEEE. zoorcn am MED 1915 37 Va\n\n_ Sachbezeichnung: BED Heinrich u.a. -\n\nwegen Begünstigung U:.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns\nvom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter DE: Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iiie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der angeklagten Ehefrau wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November\n1962 im Verfallausspruch gegen sie aufgehoben; die\nVerfallerklärung unterbleibt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse, Sie hat der Angeklagten auch die notwendigen\nAuslagen für den Revisionsrechtszug ZU erstatten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision, zulässig beschränkt (RGSt 67, 29),\nbeanstandet mit Recht, daß die Strafkammer gegen die Angeklagte den \"Wert von 22 000 DM\" für verfallen erklärt hat,\nobwohl sie nicht der Teilnahme an der Bestechlichkeit ihres\nEhemannes schuldig befunden, sondern wegen sachlicher Begünstigung (und im Zusammenhang damit ferner wegen Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung‘ verurteilt\nist, weil sie ihm bei der Sicherung von Bestechungsvorteilen Beistand leistete. Nach § 335 StGB ist die Verfallerklärung nur \"in den Fällen der §§ 3531 bis 334\" StGB zulässig. Sie setzt mithin zunächst voraus, daß einc Bestechungstat begangen ist, nicht irgendeine Straftat (RGSt 22, 103, 1048\n\n37, 172). Zum andern ist die Verfallerklärung \"im Urteil\"\nauszusprechen. Daraus folgt als weitere Voraussetzung für\nsie, daß nicht irgendwer in demselben oder in einem andoren\nStrafverfahren wegen einer Bestechungstat verurteilt wird,\nsondern gerade derjenige, den sie als Nebenstrafe. treffen\nsoll (RGSt 54, 215; 68, 113; BGHSt 13, 328). Ähnlich genügt es nicht für die Einziehung nach § 40 StGB, ebenfalls\neine Nebenstrafe (BGHSt 10, 28, 33} und der Verfallerklärung\nnahe verwandt [RGSt 12, 75, 76; 51, 87, 89; 57, 2325, daß jemand als Täter oder Teilnehmer eines beliebigen Verbrechens\noder vorsätzlichen Vergehens verurteilt wird. Vielmehr ist\ndiese Maßnahme nur gegen den Eigentümer und gegen ihn hur\ndann zulässig, wenn er wegen eben des Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gesprochen wird, durch das\ner oder ein Teilnehmer den Gegenstand der Einziehung hervorgebracht hat oder zu dessen Begehung er ihn oder mit\nseinem Einverständnis ein Teilnehmer gebraucht oder bestimmt hatte (RGSt 57,334; BGH Urt. vom 13. Juni 1952\n\n- 2 StR 214/52 - bei Dallinger MDR 1952, 530 und vom\n11. März 1955 - 2 StR 517/54 - bei Dallinger MDR 1955,\n395 je zu § 40 StGB; BGH Urt. vom 2. September 1959\n\n- 1 StR 343/59 -)» |\n\nDie Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich\ndic Strafkammer für ihre andere Auffassung beruft, besagen\nnichts anderes, Nirgends ist der Grundsatz ausgesprochen,\nden sie ihnen entnehmen möchte: daß dem Staate das Bestechensmittel oder sein Wert bei jedem verfällt, der es\nzufolge eincr irgendwie gearteten strafbaren Beteiligung\nan der Bestechlichkeit eines Beamten selbst oder dem Werte\nnach in den Händen hält. Im Gegenteil: nach ständiger\nRechtsprechung des Reichsgerichts ist die Verfallerklärung\ncine \"Nebenstrafe der Bestechung\" (RGSt 57; 232%, Sie cerfaßt nur das unter den Voraussetzungen der §§ 331 bis 334\nStGB Empfangene oder seinen Wert (RGSt 31, 389, 392). Sie\ntrifft demnach nur den Bestechenden, den Bestochenen oder\neinen Teilnehmer im Sinne der §§ 47 ff StGB (R6St 55, 31;\n35; 67, 295; 68, 11, 12; RG IW 1938, 2199 Nr. 9}, soweit\nsolche Teilnahme an der Bestechung rechtlich möglich ist\n(RGSt 42, 382; BGHSt 18, 263}. Dagegen richtet sie sich\nnicht gegen dritte Personen, die zwar das Bestechungsmittel\n- ursprünglich oder dem Werte nach - besitzen, aber an\nder Bestechungstat selbst nicht teilgenommen haben (R6St 68,\n113%» |\n\nDieser Rechtsstandpunkt ist gerade auch in der vom\nLandgericht für seine Meinung besonders angeführten Entscheidung RGSt 68, 404 vertreten, Zwar teilt die Entscheidung über den Fall des Urteils RG Recht 1921, Nr. 2283\nmit, daß - anders, als der dort allein abgedruckte Leitsatz\n\nm ne hie ent ee it. Dame\n\nwear rei haar taten an ir\n\ndes Urteils vermuten 1äßt\"- damals der Empfänger des Bcstechungsgeldes ebenfalls am Verfahren beteiligt war und\nsuch verurtcilt wurde, \"allerdings wegen Betrugs, nicht\nwegen Bestechung\", Sie besagt jedoch nicht, deß neben der\nVerurteilung wegen Betrugs der Verfall des Bestechungsgeldes gegen ihn ausgesprochen worden sei. Nach dem Leitsatz richtete sich die Verfallerklärung vielmehr allcin\ngegen den Bestechungstäter, damals den Bestechenden. In\ndiesem Sinne versteht auch die Entscheidung RGSt 68, 404\ndas Urteil; sonst könnte sie nicht über seinen Inhalt mitteilen, er besage nichts anderes als sie selbst, daß nämlich dic Verfallerklärung nur gegen den Täter stattfinde,\nGer das Bestechungsmittel oder seinen Wert in den Händen\nhabe, sei es. der Bestochene oder der. Bestechende.\n\nEbenfails nach dem Gesetzeszweck, den bestochenen\nBeamten in der Nutznichung seiner Bestechlichkeit zu treffen, allgemein aber zugleich die Amtsreinheit zu erhalten\n(BGHSt 11, 345, 348), bleibt die Verfallerklärung auf den\nKreis der unmittelbaren Bestechungsteilnehmer beschränkt.\nBefindet sich das Bestechungsmittel außerhalb dieses\nKreises in der Hand eines an der Bestechungstat nicht beteiligten Dritten, so verfällt es dem Staat nicht. Statt\nseiner verfällt der Wert des Bestechungsmittels, und zwar\nbei dem letzten Inhaber aus dem Kreise der Bestechungsteilnchmer (BGHSt 10, 237, 244 mit weiteren Fundstellen),\nso daß diese dann auf solche Art des Bestechungsvortcils\nverlustig gehen. Auch das künftige Strafrecht sicht insofern keine grundsätzlich andere Regelung vor. (E 1962\n§ 109 nebst Begr. hierzu!.\n\n*! RG Recht 1921 Nr. 2283 lautet: \"Zu § 335 StGB. Auch denn,\nwenn nur der Bestochende, nicht auch der Bestochence verurteilt ist, muß die Verfallerklärung ausgenpr oc yon\nwerden (RGSt 54, 315 - richtig: 54, 215 -). RG IV.\n\n2. November 20. 911/20.\"\n\nDie Begünstigung ist wie die Hehlerei (RGSt 66,\n236, 243} in der allgemeinen Erscheinungsform keinc Teilnehmc an der Vortat, Sie schließt sich nur - sclbständig --\nan diese an. Selbst unter den weiter gefaßten strafverfahrensrechtlichen Begriff der Beteiligung fällt sie nicht;\ndie Strafprozeßordnung nennt dic Begünstigung neben der\nBeteiligung wie auch neben der Teilnahme an der Vortat\n(§ 60 Nr. 3, § 97 Abs. 2, § 102). In der Hand des Begünstigers, der an der Bestechungstat selbst nicht teilgenommen hat (§ 257 Abs. 3 StGB), verfällt daher das Bestechungsmittel nicht dem Staat, auch nicht dem Werte nach.\nMithin ist die Verfallerklärung gegen die angeklagte Ehefrau unzulässig (Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 StGB).\nDer Schuldspruch gegen sie ist rechtskräftig, der Nachprüfung durch den Senat somit entzogen. Daher muß dic Verfallerklärung gegen sie unterbleiben, Eine andere Sache\nist es, daß der Verfall hätte gegen den angeklagten Ehcmenn ausgesprochen werden müssen, wie das in den anderen\nFällen seiner Bestechlichkeit geschehen ist. Auch insoweiv ist das Urteil jedoch rechtskräftig, das Verschen also\nnicht heilbar,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt,da es Erfolg hat,\ndic Staatskasse, Sie muß der Beschwerdeführerin auch dic\nnotwendigen Auslagen des Revisionsrechtszugs erstatten,\n\nu en en ae ne nenne\n\nda dieser allein dic Beseitigung einer unzulässigen\nRechtsfolge betrifft (§ 467 Abs. 1 und 2 S. 2 Halbs. 2\nStPO; BGHSt 16, 168),\n\nr. Geier Willmns Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-122-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-122-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.006668+00:00"}}