{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-15_1_StR_194_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-15","aktenzeichen":"1 StR 194/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rk\nBUNDESGERICHTSHOFI57 019\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_194/65 URTEIL\n\nar.\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackicrer und Karosserieschlosser Mujo H (EEEEEED\nzus ED schoren am ED 1927 ir SW Jugoslauien,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nSitz\n\nfür\n\nGL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Loesdau\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundcesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschüftsstelle.\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 22. Februar 1965 im Fall L>\nund zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels,\nan eino andere Strafkemmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Das Recht des Angeklagten auf Gehör ist nicht schon\ndarun verkürzt, weil sein Verteidiger erst verspätet erfuhr,\ndaß die Frist zur Begründung der Revision durch Zustellung\ndes Urteils an den Angeklagten am 12. März 1965 in Lauf\ngesetzt worden war, und der Verteidiger daher nicht die\nvolle Frist des § 345 Abo. 1 StPO nutzen konnte. Tatsächlich hat er die Revisionsbegründung, rechtzeitig und sachgewäß, angebracht. Was sonst noch, bci voller Frist, ins\nFeld geführt worden wäre, hat die Revision bis heute nicht\nangegeben, obwohl inzwischen fast drei Monatc verflossen\nsind.\n\n2, In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und\nscin damaliger Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift\nbeweist, durch Verzicht auf weitere Beweisamträge und auf\nVernchmung von Zeugen den Sachverhalt selbst als. hinreichend\neufgeklärt angeschen. Warum dann das Landgericht - bei dem\nErgebnis der bisherigen Beweisaufnahme - zu weiteren Beweiserhetungen gedrängt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.\n\nII. 1. Nit der Sachrüge beanstandet der Angeklagte zutreffend, daß ihn die Strafkemner im Fell Lauhoff des\nDictstahls für überführt erachtet, obwohl sic die Beweiskette nicht lückenlos geschlossen hat. Ein wesentliches\nStück des Schuldbevcises war, daß die bei IB entwvcndeten Verkzeuge zur Ausführung des Diebstahls bei der Firma\nAB dienten, wo sie nach der Tat vorgefunden wurden. Da\nder Angeklagte jedoch, wie die Strafkemmer für möglich\nhält, den Diebstahl bei der Firma A@B nicht allein, sondern mit anderen gemeinschaftlich ausgeführt hat, ist auch\n\ndie Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß einer der Tatgenossen\nohne llitwirkung des Angeklagten den Diebstahl bei Tg\nbegangen hat, Das hat dic Strafksemmer übersehen. Da das\nUrteil nicht ergibt, daß ihr dic verbleibenden Beweisgründe\nzur Überführung des Angeklagten ausgereicht hätten, muß es\ninsoweit und zur Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Eingatzstrafe im Falle AlBund dic beiden Einzeistrafen in\n\nden Fällen Vu und \"Ce viciden bestehen.\n\n2. Im übrigen findet sich nämlich kein sachlichrechtlicher Fehler in den Urteil. Allerdings stahl der Angeklagte nichts aus dem Ersatzteillager der Firma VgWw;, in das\ner eingebrochen war. In dic Werkstatthalle, in der er aus\nunverschlossenen Kästen \\lerkzeug entwendete, war er weder\neingebrochen noch eingestiegen; er hatte, wie zu seinen\nGunsten im Urteil unterstellt ist, durch eine Öffnung hindurchgreifen und das Tor entricgeln können (EGH Urt. vom\n16. Mai 1961 - 5 StR 52/61 -). Im Werkstattbüro erbrach\ner einen Zigarettenautonaten; wie er dahin gelangt war, ist\nnicht festgestellt. Dem Urteilszusammenhang ist aber zu\nentnchnen, daß alle cben erwähnten Räume sich in einem\neinheitlichen Gebäude befinden. Daher ist rechtlich nichts\ndagegen einzuwenden, daß ihn das Landgericht des Einbruch-.\ndiebstahls schuldig befunden hat, obwohl er nicht aus dem\nRaum stahl, in den er eingebrochen war (BGHSt 19, 360).\nÜterschen hat dic Strafkemmer, daß er den schweren Diebstahl\n\nauch durch Erbrechen eincs Bchältnisses, des Zigarcettenautomaten, verwirklichte; das Versehen ist ihm aber nicht\nnachteilig.\n\nScibert Hübner Fischer\n\nKirchhof Loesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/1-str-194-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/1-str-194-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.483602+00:00"}}