{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-15_1_StR_150_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-15","aktenzeichen":"1 StR 150/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF <074 070\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKr URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Taxifahrer Winfried SED zus vw dort\ngeboren om EB 1959,\n\nwegen Meineids.\n\nml\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Loesdau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts Trier vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nciner Gefängnisstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen\n£hrenrechte auf drci Jahre aberkannt. Es hat ferner ausgesprochen, daß er unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger\ncidlich vernonnen zu werden. Dice Revision des Angeklagten,\ndic Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hält den Offenbarungseid, den der Ange.\nklagte am 20. Mai 1964 geleistet hat, für falsch, soweit er\n\n1. angegeben hat, daß er als Provisionsvertreter beim Deutschen Hausfreundverlag in der Woche 15 - 20 Aufträge\nvätige;\n\n- in Wirklichkeit hatte er, obwohl der Bezieherwerbevertrag schon am 22. April 1965 abgeschlossen worden\nwar, mit der Werbung für den Verlag noch gar nicht\nbegonnen -\n\n2. nicht angegeben habe, daß er\n\na) als Untervertreter mit dem KWverlag in Geschäftsverbindung gestanden habe,\n\nb) mit der Agentur Se der \"TE \\11scemeinen\n\nZeitung\" in KB in Geschäftsverbindung gestanden\nhabc,\n\nc) auch noch für die \"Welt am Sonntag\" tätig gewesen sei.\n\nWelcher Art die \"Geschäftsverbindung\" des Angeklagten\nin diesen letzten Fällen var, ist im Urteil nicht nähcr ausgeführt. Aus dem Zusammenhang kann jedoch entnommen werden,\ndaß es sich, wie im Falle des Hausfreundverlages um Werbung\nvon Bezichern für Zeitungen oder Zeitschriften gehandelt hat.\n\nDer Schuldner hat im Offenbarungseidverfahren alle Beschäftigungsverhältnisse anzugeben, in denen er zur Zeit der\nEidesleistung steht, auch wenn er mit der Tätigkeit noch\nnicht begonnen hatte. Das gilt auch für eine Stellung als\nProvisionsvertreter und damit auch als Zeitschriftenwerber;,\nwenn hierfür cine Provision vereinbart ist (RGSt 71, 300;\nBGH IM Nr. 15 zu § 807 ZPO). Was der Schuldner über die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse angibt und für die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger von Bedeutung sein kann,\n\ninsbesondere seine Angabe über die Höhe eines Anspruchs,\nmuß der Wahrheit entsprechen, denn der Angeklagte beschwört\ndie Richtigkeit seiner Angaben (BGH Urteil vom 26. April\n1960 - 1 StR 161/60).\n\nHiernach wurden auch die Angaben des Angeklagten über\nseine Tätigkeit und seinen Verdienst beim Deutschen Hausfrcunäverlag vom Offenbarungseid mit umfaßt. Der Angeklagte\nhat jedoch in diesem Punkt zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe die in der Niederschrift über die Leistung\ndes Offenbarungseids angeführten Angaben nicht in dieser\nWeise gemacht; er habe gesagt, daß er noch nichts verdiene,\ner habe auch noch einen Vorschuß abzuzahlen; er habe aber\nerwähnt, daß ein durchschnittlicher Mitarbeiter 15 - 20\nAufträge in der Woche bringen könne. Die Niederschrift sei\nalso unrichtig.\n\nDie Strafkammer hat diese Verteidigung für widerlegt\nangesehen. Ihren Ausführungen 1äßt sich jedoch nicht entnchmen, daß sie den in der Niederschrift enthaltenen Widerspruch erkannt hat. Der Angeklagte hat nach dem Protokoll\ndamals angegeben, daß er vor etwa vier Wochen beim Hausfreundverlag eingetreten sei. Hätte der Angeklagte, wie\ndem Protokoll in der Tat entnommen werden kann, angegeben,\ndaß er 15 - 20 Aufträge wöchentlich beigebracht und für\njeden Auftrag 14 DM zu beanspruchen habe, so hätte er mindestens bereits 840 DM verdient gehabt. Das widerspricht\naber sciner weiteren in die Niederschrift aufgenommenen\nErklärung, daß er kein Provisionsguthaben habe und noch\neinen erhaltenen Provisionsvorschuß von 350 DM abverdienen\nmüsse. Zum mindesten der Provisionsvorschuß hätte durch die\nVerbetätigkeit ausgeglichen sein müssen, denn die Vorschußzahlungen sollten ja nach den Feststellungen (S. 2 UA) mit\nder Provision verrechnet werden.\n\nx\n\nMit diesem offensichtlichen Widerspruch hat sich die\nStrafkamner nicht auscinandergesetzt. Darin licst -in sachlichrechtlicher Mangel.\n\nSoweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe die\nvon ihm verlangten Angaben nicht vollständig gemacht, weil\ner. seine \"Geschäftsverbindungen\" mit anderen Verlagen nicht\nangegeben habe, ist dio Strafkammer auf den inneren Tatbestand überhaupt nicht eingegangen. Es liegt aber in diesen\nPunkten nicht auf der Hand, daß der Angeklagte vorsätzlich\nfalsch geschworen hat. Denn nach den Feststellungen ist er\nweder für den Klambtverlag noch für die \"Frankfurter Allgemeine Zeitung\" wirklich tätig geworden. Das würde zwar, wie\noben ausgeführt, an seiner Verpflichtung zur Offenbarung\ndicser Geschäftsverbindungen nichts ändern. Immerhin wäre\nschon deshalb zu prüfen gewesen, ob er bei solcher Sachlage\nauch wußte, daß er diese Beschäftigungsverhältnisse angeben\nmüsse. Hinzu kommt noch, daß er in beiden Fällen nur \"fingierte\" - also wohl gefälschte-Aufträge eingereicht hat. Das\n1&ßt die Möglichkeit offen, daß es ihm hier gar nicht um\neine ordentliche Werbetätigkeit zu tun war, sondern daß er\nvon vornherein nur auf Betrug ausgegangen ist. Dann wäre er\naber zur Offenbarung dieser \"Geschäftsverbindungen\" nicht\nverpflichtet gewesen. Denn der Umfang der von dem Schuldner\nverlangten Angaben wird durch den Zweck des Offenbarungseids\nbestimmt, dem Gläubiger die Kenntnis von Vermögensgegenständen zu vermitteln, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung\nunterliegen. Ging der Angeklagte Bezieherwerbeverträge nur\nmit der Absicht ein, ausschließlich \"fingierte\" Bestellungen\nvorzulegen und sich dadurch Provisionen zu erschwindeln, so\nsind zwar diese Verträge nicht von vornherein nichtig (vgl.\n88 116 Satz 1, 123 BGB). Tatsächlich werden aber aus einem\nsolchen Vertragsverhältnis keinerlei Ansprüche für ihn entstehen, die der Zwangsvollstreckung ünterliegen, so daß für\ndie Vollstreckungsgläubiger kein Interesse an der Kenntnis\nbesteht. Sie würden durch die Angaben nur irre geführt werden (vel. BGHSt 11, 223, 225).\n\nHinsichtlich der Tätigkeit für die \"Welt am Sonntag\"\nenthält das Urteil keinerlei weitere Angaben, so daß für\ndas Revisionsgericht keine Nachprüfungsmöglichkeit besteht,\nob der Angeklagte in diesem Punkte wirklich seine Offenbarungspflicht vorsätzlich verletzt hat.\n\nDas Urteil kann hiernach nicht bestehenbleiben. Die\nVerweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2\n\nStPO n.F,\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nKirchhof Ioesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/1-str-150-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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