{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-11_1_StR_463_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"1 StR 463/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Semnlung: ja\n\nStGB § 348 Abs. 1\n\nDice formgerecht ausgestellten Sparkassenbücher der\neyerischen öffentlichen Sparkassen sind öffentliche\nUrkunden. Mit der Zintragung des Namens des Sparers\nin das Sparkassenbuch wird jedoch nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, daß die angegebene Person\nder wirklich Verfügungsberechtigte ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2168 092\n\nAntliche Semnlung: ja\n\nStGB § 348 Abs. 1\n\nDice formgerecht ausgestellten Sparkassenbücher der\neyerischen öffentlichen Sparkassen sind öffentliche\nUrkunden. Mit der Zintragung des Namens des Sparers\nin das Sparkassenbuch wird jedoch nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, daß die angegebene Person\nder wirklich Verfügungsberechtigte ist.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juni 1963 - 1 StR 463/62 - IG Augsburg\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sparkassendirektor Johann Ki zus\nTED, zcvoren om ED 1905 ir SCmmEmmmN\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Juni 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\" als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf?,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 1962\nwird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat als Leiter einer baycrischen gemnceindlichen Sparkasse auf Verlangen der Einzahler veranlaßt, daß mehrere Sparkassenbücher nicht auf den Namen\nder Einzahler, sondern auf andere Namen, die in Wirklichkeit erdichtet waren, ausgestellt wurden. Ein Einzahler\nhat Binzahlungsschceine und Karteikarten mit erdichteten\nNamen unterschrieben. Nach dem Eröffnungsbeschluß soll\nsich der Angeklagte durch sein Verhalten der Falschbekundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung (§ 267, 49 StGB) schuldig gemacht haben. Das\nLandgericht hat ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht geht von der Annahme aus, daß die\nSparkassenbücher der bayerischen öffentlichen Sparkassen\nöffentliche Urkunden seien. Es hält aber die Behauptung\ndes Angeklagten, daß er die Sparkassenbücher nicht für\nöffentliche Urkunden gehalten habe, nicht für widerlegt.\nDeshalb - so meint es - entfalle der Vorsatz, da es sich\nbei diesem Irrtum um einen Tatbestandsirrtum handle, Die\nRevision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß ein solcher\nIrrtum Verbotsirrtum sei.\n\nDiese Frage stellt sich jedoch überhaupt nicht, da es\nsich bci der Angabe des Inhabers im Sparbuch nicht um\ndie Beurkundung einer \"Tatsache!\" im Sinne des § 348\nAbs. 1 StGB handelt.\n\nDas Reichsgericht hat die Sparkassenbücher preußischer\nkommunaler Sparkassen mehrfach als öffentliche Urkunden\nanerkannt (s. RGSt 71, 101; 61, 126 = JW 1927, 1376). Auch\n\n- 53 -\n\ndie Sparkassenbücher der Öffentlichen bayerischen Sparkassen sind - im ganzen gesehen - öffentliche Urkunden.\nWelche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist\n\n- auch für das Strafrecht (RGSt 71, 101, 102) -— durch\n\n§ 415 ZPO bestimmt. Danach sind öffentliche Urkunden\nsolche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der\nGrenzen ihrer Amtsbefugnisse ..... in der vorgeschriebenen\nForm aufgenommen sind. Die bayerischen öffentlichen\nSparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts\n(Art. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen\njetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956,\nBayBS I 574) öffentliche Behörden. Die Ausstellung von\nSparkassenbüchern gehört zu ihren Aufgaben (§ 18 der\nSparkassenordnung vom 4. Mai 1942 (BayGVBl 1942 S. 150)\njetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1960\n(BayGVBl S. 149) ). Die Form dieser Bücher ist in § 18\nder Sparkassenordnung geregelt. Daß das der Ausstellung\ndes Sparkassenbuches zugrunde liegende Rechtsverhältnis\nzwischen Sparkasse und Sparer bürgerlichrechtlicher Art\nist, hindert nicht, das Sparkassenbuch als öffentliche\nUrkunde anzuschen. Denn die Ausstellung der öffentlichen\nUrkunde braucht nicht auf hohcitsrechtlichem Gebiet\n\nzu liegen (RGSt 61, 126, 129; 71, 101; BGHZ 6, 304).\n\nEin Sparkassenbuch ist regelmäßig cine Gesamturkunde,\nin der verschiedene Beurkundungen zusammengefaßt sind\n(vgl. R& JW 1927, 13765 RGSt 60, 17). Die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde braucht sich aber nicht\nauf alle in ihr enthaltenen Angaben zu erstrecken (vel.\nRGSt 72, 377, 378; 73, 235, 238; BGHSt 12, 88 = IM\nNr. 5 zu § 348 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Beweiskraft\ndes Familienbuchs). Die Beweiskraft des Sparkassenbuchs\nals öffentlicher Urkunde insbesondere erstreckt sich\nnicht auf die Person des \"Sparers\", wie sich aus den\nfolgenden Überlegungen ergibt.\n\n-A—\n\nEs handelt sich bei den Sparkassenbüchern weder um\n\nrkunden über eine vor der Behörde abgegebene Erklärung\n(§ 415 ZPO), noch um Urkunden über eine Willenserklärung\nder Behörde selbst (§ 417 ZPO), sondern um Urkunden im\nSinne des § 418 ZPO, die ein Zeugnis über Wahrnehmungen\noder cigene Handlungen der Behörde enthalten (vgl.\nStein-Jonas Anm. I zu § 418 ZFO). Sie begründen vollen\nBeweis der darin bezeugten Tatsachen. Solche Tatsachen\nsind im Sparverkehr die Ein- und Rückzahlungen, die\nnach § 18 Abs. 3 der bayerischen Sparkassenordnung in\ndas Sparkassenbuch einzutragen und mit der Unterschrift\nder hierzu ermächtigten Beamten oder Angestellten zu\nverschen sind. Diese Eintragungen erbringen, wie jetzt\n§ 18 Abs. 4 der Sparkassenoränung ausdrücklich bemerkt,\nden Beweis dafür, daß die bescheinigten Ein- oder Auszahlungen stattgefunden haben.\n\nDie Angabe des Namens des Sparers bezeugt dagegen weder cine cigene Wahrnehmung noch eine eigene Handlung\ndcr Sparkasse. Der Ausstellung des Sparkassenbuchs liegt\nals Rechtsverhältnis cin Dariehensvertrag zugrunde. Wer\ngegenüber der Sparkasse der Berechtigte aus diesem Rechtsverhältnis ist, bestimmt sich zunächst nach den vertraglichen Vercinbarungen. Regelmäßig wird es der Einzahler\nsclbst scin. Es kommt jedoch nicht selten vor, daß der\nYinzsahler das Geld für einen Dritten anlegen will (etwa\nEltern für ihre Kinder, ein Ehegatte für den anderen).\nOb es sich in diesen Fällen um einen Vertrag zugunsten\nDritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB), hängt von den näheren\nUmständen ab (s. § 328 Abs. 2 BGB) und ist auch für die\nSparkasse nicht immer klar zu übersehen. Es ist also schon\nbei der Ausstellung des Sparbuchs nicht sicher, daß der\nangegebene \"Sparer\" auch wirklich der Verfügungsberechtigte\nist. Dazu kommt, daß die Ansprüche aus dem Sparvertrag\n\n-5-\n\nvon dem Berechtigten übertragen werden können (§ 398 BGB)»\nDiese Übertragung bedarf keiner Eintragung im Sparkassenbuch und ist vom augenblicklichen Besitz des Buches nicht\nabhängig, so daß also ein ursprünglich richtiger Eintrag\nunrichtig werden kann.\n\nDie Rechtsprechung hat denn auch der Angabe des\nSparers oder Inhabers im Sparkassenbuch die volle Beweiskraft in dem Sinne, daß der angegebene Sparer auch der\nVerfügungsberechtigte aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag sei, von jeher nicht zuerkannt. Sie hat in der\nNamensangebe nur cin mögliches Anzeichen dafür gesehen,\ndaß dem Benannten das Gläubigerrecht zusteht (RGZ 60,\n143; 73, 2205 89, 402; RG JW 1937, 988, 989; BGHZ 28,\n368).\n\nDaran wird nichts dadurch geändert, daß aus steuerlichen\nGründen niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen\nfür sich oder einen anderen ein Konto errichten oder\nBuchungen vornehnen lassen darf und daß Sparkassen und\nBanken sich über die Person des Verfügungsbercechtigten\nzu vergewissern haben (§ 16% Abg0). Diese auf fiskalischen\nInteressen beruhende Vorschrift vermag die Beweiskraft\ndes Sparkassenbuchs hinsichtlich des. Kontoinhabers nicht\nzu verstärken. Ebensowenig wird diese dadurch berührt,\ndaß die Sparkasse Auszahlungen mit befreiender Virkung\n\nan den Inhaber des Sparkassenbuchs vornehmen kann (§ 808 BGB).\n\nDiese Befugnis besteht unabhängig davon, ob der wirklich\nBerechtigte im Sparkassenbuch benannt ist.\n\nDice Angabe des Sparers ist nicht einmal ein wesentliches\nErfordernis für das Sparkassenbuch. Nach § 18 Abs. 2 der\nSparkassenordnung kann auf Verlangen des Sparers von der\nEintragung des Namens abgesehen werden.\n\nm\n\n-6 -\n\nDie Namensangabe im Sparkassenbuch ist somit nicht die\nBeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache im\nSinne des § 348 Abs. 1 StGB, da insoweit das Sparkassenbuch nicht gecignet ist, Beweis für und gegen jedermann\nzu erbringen (vgl. RGSt 72, 377, 378). Ob die Namensangabce dahin verstanden werden könnte, daß der Darlehensgcber die angegebene Person als Berechtigte bezeichnet\nhat, daß also insoweit die Beurkundung einer Erklärung\nvorlicgt, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn\nnach den Feststellungen hat der Angeklagte die Namen\neingetragen, die ihm von den Einzahlern angegeben worden\nsind.\n\nDa cs hiernach im vorliegenden Fall schon am äußeren\nTatbestand des § 348 Abs. 1 StGB mangelt, erübrigt\nes sich, auf die Ausführungen der Strafkammer zum inneren\nTatbestand einzugehen.\n\nAuch soweit sich die Revision gegen die Freisprechung\nvon Vorwurf der Beihilfe zur Urkundenfälschung wendet,\nist sic unbegründet,\n\nNach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen deckt die \"Unterschrift\" auf den Karteikarten\nnicht deren Inhalt, sondern hat nur die \"Funktion einer\nVergleichsschrift zur Feststellung der Identität.\" Sie ist\nalso in Wahrheit keine echte Unterschrift sondern nur\neine Schriftprobe,\n\nRechtliche Bedenken bestehen allerdings gegen. die\nAnsicht der Strafkammer, daß die Einzahlungsscheine keine\nUrkunden sondern bloße \"Notizen\" seien. Die Einzahlungsscheinc drücken den Willen aus, einen bestimmten Geldbetrag auf ein Sparkonto einzuzahlen. Sie enthalten eine\nWillenserklärung, also eine rcechtserhebliche Tatsache,\n\n- 7 -\n\nmögen sie auch für sich allein keinen Beweis für die\nEinzahlung erbringen. Im Zusammenhang mit der Quittung\noder dem Eintrag in das Sparkassenbuch können sie geeignet\nsein, den Abschluß eines Darlehensvertrages mit einer\nbestimmten Person zu beweisen.\n\nNach den Feststellungen hat jedoch der Einzahler\nHelmut IWW nicht cinfach mit den von ihm angegebenen\nfelschen Namen unterschrieben, sondern diesen Namen\nnoch die Buchstaben \"i.A.\" vor- oder zugesetzt. Hiernach\nliegt es nahc, daß er nicht den Eindruck erwecken wollte,\ndie mit der Unterschrift bezeichneten Personen hätten die\nEinzehlungsscheine selbst unterschrieben. Dagegen spricht\nschon, daß der Angeklagte bei der Unterschriftsleistung\nzugegen war, der ja wußte, wen er vor sich hatte, der\nalso keineswegs getäuscht werden sollte, Es ist auch\nnicht ersichtlich, wer sonst - im Rechtsverkehr - getäuscht\nwerden sollte, Vielmehr scheint es, daß mit der Beifügung\n\"1.,A.\" erklärt werden sollte, cin Beauftragter, dessen\nNamen allerdings aus den Urkunden nicht hervorgeht,\nhabe für den Berechtigten unterschrieben. Damit könnte\n\naber auch nur ein Auftrags- oder Vertretungsverhältnis\n\nvorgetäuscht worden. scin (vgl. BGH Urt. v. 18. April 1952 -\n1 StR 835/51). Weitere Feststellungen hierzu könnten\n\nauch in ciner neucn Verhandlung offensichtlich nicht\ngetroffen werden, Da cs somit jedenfalls am Tatbestand\n\nder Urkundenfälschung fehlt, ist die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe hierzu nicht möglich.\n\nu\n\n-B-Die Revision ist daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nVon der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO macht\nder Senat keinen Gebrauch.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/1-str-463-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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