{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-06_1_StR_375_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-06","aktenzeichen":"1 StR 375/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 2193 052\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegon\n\nden Metallschneider Jose? K EB zus SCEEEB/tiose1,\ndort geboren am WB '>2:,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgerrisses u.a.\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 29, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBunäesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot >\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter\n\nals Urkundskeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 6. Juni 1965 wird\n\nverviorfen.\n\nEr hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer im Jahre 1956 einschlägig vorbestrafte Angeklagte\nist vom Landgericht wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\nin vier Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt und (insoweit)\nin (teilweiser) Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten\nVerbrechen nach 8 176 Aks. 1 Nr. 3 StGB hardelnd, zu einer\nGesamtstrefse von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in drei\nverschiedenen Fällen auf der Straße in sehr auffälliger Weiso vor Frauen osoin Glied entblößt und onaniert (Fälle Ka,\nKi una Stun SD; Tatzeiten: 1961 bzw. 1962).-\nFerner ist folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen wordenz An einem nicht mehr foststellbaren Tag im Jahre 1960\noder 1961 war die am 22, August 1947 geborene Annemarie\nDEE auf dem Heimweg von der Schulo. Sie ging gerade\ndic Avffahrt einer Brücke hinauf, als dor Angeklagte auf\nder parallel zur Auffahrt’ verlaufenden Straße sein Koped\nanhielt urd sich so hinstellte, als irete or aus. Dabei\nhatto er seine Hoso geöffnet und die Hand am Geschlechtsteil. Er rief Annemerio, die sich in Begleitung ihrer (am\n8. Dezember 1951 geborenen) Schwester Ruth befand, zu:\n\"Fräulein, gucken Sie mal !\". Die Kinder schauten auf den\n\nAnruf nur flüchtig hin und gingen eilig weiter. An mindesten\n\nweiteren vier Tagen stand der Angeklagte in der gleichen\nWeise an dieser Stollc, wenn Annemarie dort vorbei kam, An\neinem dieser Tage war ihro Schwester Ruth wieder in ihrer\nBegleitung.\n\nDic Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenonmnen, daß die Vorkommnisse im Fall De erst begannen,\nels Annemarie schon vierzehn Jahre alt war (S. 6 UA). Das\nLendgericnt hat diese Geschehnisse als forigesetztes Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, in Tateinheit mit fortgesetztem\nversuchtem Verbrochen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (zum\nNachteil der kleinen Ruth) gewürdigt.\n\nWie die Revisionsbegründung und ihr Antrag deutlich ergeben, richtet sich die Revision des Angeklagten nur gegen\ndie Verurteilung im Fall der Schvestern Tem, soweit\nder § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB angewendet worden ist. Damit\nist allerdings, wegen der Tateinheit, zugleich dieser Teil\nder Verurteilung insgesamt angefochten, wenn sich auch die\nkevision gegen die Anwendung des § 18% StGB nicht ausdrücklich wendot.\n\n' Die Rüge, die — geladene und erschienene - Zeugin Ruth\nDEE ci zu Unrecht nicht vernommen worden, ist unbegründet. Wic die Sitzungsniederschrift (Bl, 63 d.A.) ergibt,\nhaben alle Prozeßbsteiligten auf die Vernekmung von Ruth ver:\nzichtet, und es wurde daraufhin beschlossen, davon Abstand\nzu nehmen. Dies war nach § 245 Satz 3 StPO zulässig. Es ist\neuch nicht orsichtlich, inwiofern sich dem Landgericht, un-.\ngeachtet dieses Verzichts, die Notwendigkeit der Vernehmung\ndor kleinen Ruth hätte aufdrängen sollen (§ 244 Abs. 3 StPO):\nDieses Kind wer zur Zeit dor Vorkommnisse, bei denen es zugegen war, etwa zehn Jehro alt. Die Strafkemmer konnte, ohne\nKuth zu vernehmen, z.B. auf Grund der Aussage ihrer Schwester\nAnnemario die Überzeugung erlangen, Ruth sei \"für den Angexlagten erkennbar\" roch keine 14 Jahre alt gewesen (S, 7 UA):\n\n4\n\n4 -\n\nwas die Verteidigung dazu ausführt, geht offensichtlich\nfehl,\n\nDice Annahme cines fortgesetzten versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 zum Nachteil von Ruth Dzierzaua\nist rechtlich nicht angreifbar, Die Strafkammer hat ersichtlich angenommen, daß der Angeklagte bei beiden Vorfällen, an denon Ruth teilnahm, auch dieses Kind zu geflissentlichem - nicht nur flüchtigen - Betrachten seines\nGeschlechtsteils veranlassen wollte. Eino solche Einwirkung Konnte schon in dem auffälligen Verhalten des Angeklagten (Aufstellen mit geöffneter Hose und mit der Hand\nem Glied) gefunden werden (BGH StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3,\n\nIM Nr. 7). Hier kam hinzu, daß dor Angeklagte das Mädchen\nAnnemarie und damit auch ihrs Schwester Ruth durch seinen\nZuruf noch ausdrücklich zum Hinschauen aufforderte (5, 5,\n7, UVA). Dice Annahme des Lendgerichts, das Anrufen Annemaries (S. 3 UA) habe auch Auth gegolten, war möglich, Nach\nalledem durfto die Strafkammer auch in dem anderen Fall,\nbei dem Ruth zugegen war, einen weiteren Versuch der Verleitung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sehen, auch wenn\ninscweit nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte wiederum\ndie Mädchen durch einen Zuruf auf soin Treiben aufmerksam\nzu machen suchte. (S. 3 UA \".., stand der Angeklagte in der\ngleichen Weiso an dieser Stelle ...\"; vgl. auch BEHSt 7,\n48, 55):\n\nZu der Verurteilung nach § 1§ 3 StGB sind die Darlegungen in diesen Fällen zwar recht knapp. In Verbindung mit den\nAusführungen zu den Vorkommnissen mit den Frauen (S. 5,6\nobon UA) und aus den Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch auch hier die Überzeugung des Tatrichters, daß Auth,\nsoweit sie zugegen war, ebenfalls Anstoß genommen hatz\nferner, daß dio - sich auf einer öffentlichen Straße am\nTage absnielenden - Vorgängo von unbestimmt vielen Menschen\nhätten wenrgenorimen werden können (BGH StGB § 183 IM Nr, 1;\nBGHst 12, 42, 46), daß der Angeklagte sich dessen bewußt\n\n-5-\n\nwar und diesen möglichen Erfolg billigte (vgl. R6St 51, 167 -\n169). Angesichts des Tatorts und der Art des Vorgehens des\nAngeklasten bestoht kein Anhalt dafür, daß er ausschließlich\nvon Annemarie und Ruth und von sonst niemandem gesehen werden\nwollto. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst\nkeinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\nläßt, ist dio Rovision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibort Willms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-06/1-str-375-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-06/1-str-375-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.169914+00:00"}}