{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-01_1_StR_177_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-01","aktenzeichen":"1 StR 177/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 018 f\\\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_171/63 URTEIL\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Maurer Erich T EEE zus\nED, zcvcrcn cn EEE 1920 ir VE\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\n- 2 _ Ö:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nLundesrichter Dr. Scibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai.\nBundesrichter Fikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. mp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angcklagten gegen das Urteil des\nendgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 1965 wird\nverworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsnmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm ne ne nn an nn ae en knme\n\nDas Lendgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten\n.egen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung\nder Aufklürungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision cirgelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1) Die Revision meint, die Strafkammer hätte bei der Früfung\nder Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben Heidi ZU, dic\n\nzur Tatzcit 7 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 9 Jahre\n\nN,\n\n- 3 -\n\n„lt var, einen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzichen\nrüsuen. Dicse Ansicht trifft nicht zu. Das Landgericht ist sich\nder Schwierigkeiten bei der Bewertung der Bekundungen des verletzten kKüdchens bewußt gewesen. Ursprünglich hat es deshalb\neinen Kinderpsychologen zu Rate ziehen wollen. Dieser hätte das\n„ädchen jedoch nur in der Hauptverhandlung beobachten und dann\ndessen Glaubwürdigkeit begutachten können, da Heidi ZU Vater\nseine Tochter aus Gründen ihrer ungestörten Entwicklung nicht\nuntersuchen lassen wollte (vgl. BGHSt 13, 394, 398; 14, 21, 23).\nZur Verwendung eincs Gutachtens, das auf einer so schmalen Grundlage und keinen anderen Beobachtungen als denen beruht hätte, die\nsie sclbst während der Hauptverhandlung machen konnte, brauchte\nsich die in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrene Jugendzermer nicht gedrängt zu sehen. Das gilt auch dann, wenn die Poli -\nzci, wie die Revision behauptet, die erste Gegenüberstellung\nzwischen dem Beschveerdeführer und dem ihn belastenden Mädchen in\nzorn einer Einzclgegenüberstellung vorgenommen haben sollte und\nnicht in Form cincer Wahlgegenüberstellung, wie ces zur Vermeidung\niner fehlerhaften suggestiven Wirkung enpfchlenswert ist (Hellwig,\nPsychoiogie und Vernchmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen,\n4. Aufl. S. 293 f; Kl, StPO 4. Aufl. § 58 Anm. 3; vgl. ferner\nEGHSt 16, 204). Denn die Strafkammer hat die Möglichkeit einer\nVerwechslung gesehen. Sie hat sic aber für ausgeschlossen gehalten, weil Heidi ZW von Anfang an, schon vor der ersten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten, stets den Mann als den Täter\nengegeben hattc, der mit der Kindergartenhelferin Ho ver- |\nschrägert war und kurz vor der Tat mit ihr und Fräulcin Hase\nzusammengesessen hatte, und weil dieser Mann der Angeklagte var,\nwie er sclbst nicht bestritten und die Zeugin HB z1aurwürdig bestätigt hat. Außerdem hat er bezüglich der Benutzung\n@cr Padekabine dic Unwahrheit gesagt.\n\n2) Auf dic Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Dabci ist kein Rechtsfehler zutage getreten, Entgegen der\n.nsicht der Revision ist auch die Bewceiswürdigung des Tat-\n\nn\n\nrichters rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem Urteil angeschbenen Gründe, die das Landgericht von der Täterschaft des Be-Schrwerdeführers überzeugt haben, sind widerspruchsfrcei und enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetzc oder dic Lebenserfahrung.\n\n-A-\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nHai Bundesrichter Pikart\nist durch VUrlaubsabwesenheit verhindert,\nzu unterschreiben.\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-01/1-str-177-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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