{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-06-01_1_StR_138_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-01","aktenzeichen":"1 StR 138/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2074 008\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_138/65 URTEIL\n\nAd.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tapezierermeister Willi SD zu: SED naw-ED: geboren am u 1915 in NEED xrs. Ta\n\n(CSR), z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: in\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. November\n1964, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Frei-\n\nheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen des Betrugs i. R. als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden.\nZugleich hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung\ndes Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.\n\nMit Seiner Revision macht der Angeklagte allein geltend, daß das Landgericht die im vorliegenden Verfahren\nfestgestellten Betrugstaten deshalb unzutreffend gewürdigt\nhabe, weil es zu Unrecht die Identität des Verurteiiten,\nder in Wirklichkeit am mp 1915 ir\nCSR geboren sei‘, mit dem wiederholt vorbestraften Willibald\nSED; zeboren an EEE 1915 in ne, Kreis Pa\nCSR, angenommen habe. Auf diesem Fehler beruhce, so meint\ndic Revision, sowohl die Annahme des Rückfallbetrugs als\nauch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gcwohnheitsverbrecher und damit die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung. Die von der Revision hierzu erhobenen\nRügen der Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts\nmüssen indessen erfolglos bleiben.\n\nDie Revision erblickt zunächst eine Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht (StPO § 244 Abs. 2) darin,\ndaß das Landgericht es unterlassen habe, dem Hinweis des\nAngeklagten auf eine Verwechslung mit seinem Verwandten\nWillibald S> durch Einholung von Auskünften über die\nbeiderseitigen Geburtsdaten bei den Gemeinden KeiiilD -\n\nEB una DD (NE) in der CSR nachzugehen. Dem kann\nschon deshalb nicht gefolgt werden, weil durch die Erteilung solcher Auskünfte allenfalls hätte bewiesen werden\nkönnen, daß es zwei Personen mit dem Namen Willi bezw.\nWillibald SW gibt, von denen der eine am iENE>\n1918 in KB und Ger andere on ED 1915\nin N Kreis EB zeboren ist, niemals aber, daß zwischen diesen beiden Personen eine Verwechslung in dem vom\nAngeklagten behaupteten Sinn stattgefunden hat.\n\nEinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO und zugleich\ngegen § 267 StPO nimmt die Revision ferner insoweit an,\nals das Landgericht bei Würdigung des von dem Sachverständigen Schlenzger erstatteten daktyloskopischen Gutachtens\nnicht geprüft habe, welche Fingerabdrücke der gutachtlichen\nÄußerung zugrunde gelegt worden seien. Dem Gutachter hätten\nin Wirklichkeit, so trägt die Revision sinngemäß vor, nur\nzwei Fingerabdrücke vorgelegen, von denen der ältere vom\nTage der Einlieferung des Angeklagten in das Nürnberger\nUntersuchungsgefängnis (13.4.1964) stamme, so daß sich\nhieraus naturgemäß eine Übereinstimmung der Abdrücke habe\nergeben müssen. Diese Revisionsrüge ist deshalb unbegründet,\nweil sie an der Feststellung des Urteils vorübergeht, daß\nder Sachverständige die Identität des Angeklagten mit dem\nam 29. November 1960 in der Strafanstalt Nürnberg erkennungsdienstlich behandelten Willi Sg, geboren an EEE\n1918 in NW st, dargelegt hat.\n\nDie Revision rügt mit der Aufklärungsrüge weiter, daß\ndas Landgericht es unterlassen habe, den Orthopäden Paul\n\"g: die Strafvollzugsbeamten der Strafanstalt A\nund CME una 14 in der Zeit von 1956 bis 1958 in der\n\nPapierabteilung der Strafanstalt beschäftigt gewesence Häftlinge als Zeugen darüber zu vernehmen, daß es sich bei dem\nin den Jahren 1956/1957 in der Strafanstalt AWeinsitzenden Verurteilten Willibald Sg nicht um den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens gehandelt habe, Soweit\ndas angefochtene Urteil feststelle, daß sich zur fraglichen\nZeit möglicherweise sowohl der Angeklagte als auch ein\nnamensgleicher Strafgefangener in der Strafanstalt Me\nbefunden habe, sei zu Unrecht davon abgesehen worden, eine\nentsprechende Auskunft bei der Strafanstalt einzuholen.\nAuch dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg\nzu verhelfen. Ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle\nhat der Verteidiger des Angeklagten nur den Antrag gestellt,\nden Strafvollzugsbeamten MB und den ehemaligen Häftling Gggp darüber als Zeugen zu vernehmen, daß in der Papierabteilung der Strafanstalt Ag in den Jahren 1956/1957\neine mit dem Angeklagten nicht identische, aber namensgleiche Person beschäftigt gewesen sei. Die Vernehmung\ndicser Zeugen ist durch Gerichtsbeschluß mit der Begründung\nabgelehnt worden, daß die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie\nwahr. Ob diese Ablehnungsbegründung den Anforderungen dcs\n\n§ 244 Abs. 3 StPO entspricht, kann auf sich beruhen. Für\ndie von der Revision in diesem Zusammenhang allein erhobene\nAufklärungsrüge kommt es lediglich darauf an, ob der Tatrichter durch die ihm bereits bekannten Tatsachen und den\nVerfahrensablauf dazu gedrängt war, von den in der Revisionsbegründung angegebenen Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch\n\nzu machen, also eine Auskunft bei der Strafanstalt cinzuholen (BGHSt 3, 169). Davon kann aber bei den geradezu\nerdrückenden Beweisen, aus deren Gesamtheit der Tatrichter\nseine Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit dem\n\nTäter der voraufgegangenen Strafverfahren gewinnen durfte,\nkeine Rede sein. Der Angeklagte hat sich nicht nur sclbst\njahrelang - so u.a. bei seiner zweiten Eheschließung an\n13.10.1961 - als der am EEE 1915 in EB zeborene Willi SED susgegeben, sondern er ist nach den\ngetroffenen Feststellungen auch von zahlreichen Zeugen,\n\nso insbesondere von dem Landgerichtsarzt Reg.med. Dir.\n\nDr. EGEEEEMB und von den Vollzugsbeamten IB, St und\nSEE ar vestimmten kennzeichnenden Merkmalen einwandfrei als mit dem früheren Strafgefangenen Sg identisch erkannt worden. Auch die bereits erwähnte aufgrund\nerkennungsdienstlicher Behandlung vom 29.11.1960 abgegebene\ngutachtliche Äußerung des Sachverständigen Schlenzger wies\ndie Identität des Angeklagten mit seinem angeblichen Doppelgänger zur Genüge aus. Andererseits sind alle Behauptungen\ndes Angeklagten, er sei während der für die Verbüßung der\nersten Vorstrafe in Betracht kommenden Zeit in Wirklichkeit im Betrieb der Firma Mg in Ill veschäftigt gewesen und bei ihm habe im Gegensatz zu seincm Doppelgünger\nnic eine Beinverletzung vorgelegen, durch die Aussage der\nZeugin NP und des Sachverständigen Dr. Erler mit Recht\nals widerlegt angesehen worden. Bei dieser Sachlage stellt\nes keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter sich mit\nden erhobenen Beweisen begnügt hat.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keine\nRechtsfehler erkennen 14ßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-01/1-str-138-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-01/1-str-138-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.989484+00:00"}}