{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-26_1_StR_567_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-22","aktenzeichen":"1 StR 567/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtlichc Sammlung: ja\n\nnn nn\n\n‘Nur zu I, II, III A der Urt.-Gründe\nStGB § 330 c\n\nÜberweist ein (praktischer) Arzt den Verunglückten auf\nGrund nur behelfsmäßig möglicher Untersuchung dem Krankenhaus, so ist der - als Facharzt zuständige - Krankenhauschirurg hilfepflichtig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtlichc Sammlung: ja\n\nnn nn\n\n‘Nur zu I, II, III A der Urt.-Gründe\nStGB § 330 c\n\nÜberweist ein (praktischer) Arzt den Verunglückten auf\nGrund nur behelfsmäßig möglicher Untersuchung dem Krankenhaus, so ist der - als Facharzt zuständige - Krankenhauschirurg hilfepflichtig.\n\nBGH, Urt. v. 22. März 1966 - 1 StR 567/65 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 567/65 URTEIL\n\nu ZA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt der Chirurgie Dr. Alois HP aus\n\nED: 2evoren ar MED 1905 ir va (Opf.).\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung u.a.\n\nDer ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22, März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iD:.: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landshut vom 26. Mai 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\neur tn gen pp Amanda Amen mins er rm\n\nIl. Der Angeklagte ist wegen zweier Vergehen der unterlassenen\nHilfeleistung (Fälle Se ung TEE) , wegen fahrlässiger und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle\nCB und Hu), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, auch ist ihm die Ausübung des Arzt-Berufs auf fünf Jahre untersagt worden.\n\n- 3 —\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachbeschwerde. Im Fall CB 13: der - hierzu ermächtigtce — Verteidiger das Rechtsmittel in der Verhandlung\nvor dem Senat zurückgenommen. Die somit auf die Fälle Si,\n\nDD] und Hu beschränkte Revision kann keinen Er-\n\nfolg haben.\n\nII. Der Angeklagte erhielt im Jahr 1946 die Anerkennung\nals Facharzt für Chirurgie. Im Herbst 1945 übernahm er die\nselbständige Leitung des Kreiskrankenhauses in LE»\nID» wo er von da ab als Chefarzt tätig war, zugleich auch\nals Oberarzt die chirurgische Abteilung leitete. Mit dem\n1. April 1959 wurde in diesem Krankenhaus Dr. a] als\nAssistenzarzt für die chirurgische Abteilung eingestellt.\nDr. St : chirurgische Kenntnisse waren jedoch nur\ngering. Sein Interesse gehörte der Gynäkologie. Er erreichte\nes denn auch, Ende des Jahres 1959 zum lcitenden Arzt der\nneu geschaffenen gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung\nbestellt zu werden. Seine Mithilfe in der Chirurgie beschränkte\ner in der Folgezcit zunehmend auf das unbedingt Notwendige.\nAnderseits begann der Angeklagte Dr. Hp seit 1958 seine\närztlichen Pflichten immer mehr zu vernachlässigen. Er ging\nschr häufig auf die Jagd, war nicht selten schwer und erst\nspät zu erreichen. Auch trat bei ihm, besonders an den Wochenenden, eine Abneigung, zu operieren, auffallend in Erscheinung.\nZuweilen, selbst bei schwereren Fällen lehnte er es ab, aus\nsciner Wohnung in das nahc gelegene Krankenhaus zu kommen,\nsondern gab fernmündlich Behandlungsanweisungen an die\nSchwestern. Dicscs nachlässige Verhalten war sowohl auf seine\nBequemlichkeit und seine Beanspruchung durch außerberufliche\nInteressen als auch darauf zurückzuführen, daß infolge vorzeitigen Alterns und einer sich bei ihm entwickelnden Gehirnleistungsschwäche scine Willenskraft in zunehmendem Maß beeinträchtigt war.\n\nIII. Die hier noch zu erörternden einzelnen Fälle:\n\n- 4 -\n\nA) Fall 8 (Schenkelhalsbruch)\n\nAm Spätnachmittag des 19. November 1960, einem Samstag,\nglitt die 59 Jahre alte, an poliomyelitischen Lähmungszuständen lcidende Näherin Centa SB auf dem Tußboden\nihres Zimmers aus, Sie stürzte zu Boden und konnte nicht\nmehr aufstehen. Der herbeigerufene praktische Arzt Dr. Sog»\nstellte die Verdachtsdiagnose auf Schenkelhalsbruch, da das\nlinke Bein der Gestürzten nach auswärts rotiert war. Die\nnotwendige ärztliche Hilfe konnte er nach den gegebenen\nUmständen nicht selbst leisten. Daher veranlaßte er, daß\ndie von Schmerzen gequälte Frau sogleich mit dem Sanitätskraftwagen in das IB: Kreiskrankenhaus überführt wurde.\nDer Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner\nWohnung. Er wurde als Chefarzt von der um 18.45 Uhr erfolgten\n#8inliceferung der Verunglückten alsbald durch eine Krankenschwester fernmündlich verständigt. Auch wurde ihm hierbei\ndie von Dr. Sc auf dem Aufnahmeantrag vermerkte Diagnose\n\"Schenkelhalsfraktur links! mitgeteilt. Dr. I] begab sich\njedoch nicht in das Krankenhaus. Er erklärte vielmehr der\nihn anrufenden Schwester, er werde erst am nächsten Tag\nkommen, und erteilte die fernmündliche Anweisung, die\nPatientin ruhig zu lagern und ihr eine schmerzstillende\nSpritze zu geben. Das Pflegepersonal bettetc daraufhin das\nverletzte Bein der Kranken zwischen Spreusäcken, und eine\nSchwester gab ihr am selben Abend eine Eukodal-Spritze. Der\nAngeklagte kam am Sonntag-Vormittag bei der Arztvisite an\ndas Bett der Verunglückten, lüftete die Decke und sah sich\ndas verletzte Bein kurz an. Eine \"eigentliche Untersuchung\"\nnahm er jedoch nicht vor, sondern erklärte, daß er sich das\nBein am nächsten Tag \"anschauen\" werde. Erst am Montagvormittag machte dann eine Schwester auf Veranlassung des Angeklagten Röntgenaufnahmen. Am Montagnachmittag teilte er der\nPatientin von der Tür des Krankenzimmers aus mit, es handele\nsich bei ihr tatsächlich um einen Schenkelhalsbruch, man\n\"könne da nichts machen\". Die Behandlung durch den Angeklagten\nbestand in der Folgezeit denn auch nur darin, daß er ihr\nSpritzen gab, das Bein weiter zwischen den Spreusäcken lagern\n\nließ, und einmal Alkoholumschläge verordnete. Nach etwa\ndrei Wochen entließ er Fräulein SP .:us icm Krankenhaus,\n\ndas verletzte Bein einmal - während der ganzen Zeit -\n\ny\n\nam\n\noO\n\nQ\n\nselbst untersucht zu haben. In die Krankengeschichte trug\n\ner fälschlich ein, die Patientin habe lediglich an einen\nschmerzhaften subceutanen Bluterguss geiitten. Es sei aber\nkein krankhafter Knochenbefund erhoben worden, Nach Abklingen des Blutergusses und weitgcehender Zurückbildung\n\nder Schmerzhaftigkeit im linken Hüftgelenk sei die Entlassung\nder Fatientin erfolgt.\n\nSpätere, von anderer ärztlicher Seite veranlaßte Röntgenaufnahmen ergaben einen Bruch an der Grenze zwischen Schenkelhals und Oberschenkel, der in einer Fehlstellung (Abbiegen\ndes Schenkelhalsces nach unten) festknöchern verheilt war.\n\nDer Bruch war von Anfang an eingekeilt und so verzahnt,\n\ndaß die Bruchstelle nicht zum Abrutschen neigte., Daher\n\nließ sich nicht feststellen, daß die Unterlassung der sofortigen Untersuchung und ärztlichen Hilfeleistung durch den\nAngeklagten, die Beschränkung der Behandlung auf eine Ruhigstellung des Beins und die vorzeitige Entlassung der Patientin nachteilig für die Ausheilung des Bruchs und ursächlich für dessen Dauerfolgen oder auch nur für erhöhte\nSchmerzen der Verunglückten war. Denn das Absehen von\n\neiner operativen Einrichtung und Nagelung der Bruchstelle\nwar auf Grund des Allgemeinzustandes der Patientin ärztlich vertretbar, die Anlegung eines Beckengipsverbandes\nwegen des Lähmungszustandes der Frau wäre sogar nicht unbedenklich gewesen. Die Strafkammer hat sich insoweit den\nGutachten der ärztlichen Sachverständigen Prof, Dr. Zenker,\nMünchen und Dr. Hartmann, Straubing angeschlossen. sie\nvermochte demgemäß zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht zu gelangen, hält aber den Beschwerdeführer\nder unterlassenen Hilfeleistung (Vergehen gegen § 330 c StGB)\nfür schuldig.\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist einwandfrei,\n\nDaß hier cin Unglücksfall im Sinne des Gesetzes eingetreten\n\nwar, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. RGSt 75, 68, 71 und %\n160, 162; BGHSt 6, 147, 152). Die Hilfepflicht ist auch nicht\nauf den beschränkt, der Zeuge des Vorfalls ist oder anschließend hinzukommt; mag dies auch, zumal das Hinzukommen,\nder vom Gesetzgeber erwogene Regelfail scin. Das Umstandswort \"bei\" (\"Wer bei Unglücksfällen ...\") beruht auf sprachlichen Gründen. Es könnte auch: \"anläßlich von Unglücksfällen\" heißen. Die vom Großen Senat für Strafsachen in dem\nBeschluß BGHSt 6, 147, 152 ff gebrauchten Wendungen (\"der\nihrer / der Gefahrenlage_/ansichtig wird\"; \"jeder, der hinzukommt\"; \"dort zu helfen, wo er eine schwere Notlage vorfindet\") erklären sich aus der Besonderheit des dort beurteilten Falles: Der damals Angeklagte war zu einem Selbstmordversuch seiner Ehefrau hinzugekommen. Daß die Hilfepflicht auch einen Abwesenden, insbesondere einen um Hilfe\nAngerufenen treffen kann, war schon vom Reichsgericht\n(RGSt 75, 68 und 160) als selbstverständlich angenommen worden. Von derselben Rechtsansicht gehen auch die Entscheidungen\nBGHSt 2, 296 und 17, 166 aus. Erforderlich ist nur eine\nräumiiche und zeitliche Beziehung des Hilfepflichtigen zu\ndem betreffenden Geschehen, die sein, ihm mögliches Tätigwerden erforderlich macht. Diese Voraussetzung war hier ebenso gegeben wie in dem erwähnten Fall BGHSt 17, 166 (fernmündlich um einen Hausbesuch gebetener praktischer Arzt).\nDie Verknüpfung war vorliegend, als der Angeklagte von der\nSchwester fernmündlich verständigt wurde, sogar noch enger.\nDenn dic verunglückte Frau befand sich zur Zeit dieses Anrufs bereits gerade in dem Krankenhaus, dessen Chefarzt und\nleitender Chirurg der Angeklagte war.\n\nWie keiner Ausführung bedarf, war der Unglücksfall nicht\ndadurch behoben, daß der zunächst zugezogene praktische\nArzt die Verunglückte behelfsmäßig untersucht und ihre Einweisung in das Krankenhaus veranlaßt hatte. Dadurch hatte er\nallerdings seiner Nothilfepflicht genügt (BGHSt 2, 296, 299,\n%00). Die erforderliche, sachgemäße ärztliche Hilfe dagegen\nhatte er als Nicht-Facharzt gerade nicht leisten können\n\n(Ss. 12, 15, 59 UA; BGH Urt, v. 21. Mai 1963, 1 StR 93/63 S. 5).\nDiese Hilfepflicht erwuchs vielmehr nun dem Angeklagten als\nSpezialisten und Chirurgen des Krankenhauses auf Grund der\ninm von der Schwester erstatteten fernmündlichen Meldung.\n\nEr war, wie das Landgericht zutreffend darlegt, angesichts\nder ihm mitgeteilten Tatsachen verpflichtet, sofort zur\npersönlichen fachärztlichen Untersuchung der verunglückten\nFrau in das nahe gelegene Krankenhaus zu kommen und sich\n\n-— erforderlichenfalls durch cine von ihm veranlaßte Röntgenaufnahme - Gewissheit darüber zu verschaffen, ob alsbaldige\nchirurgische Eingriffe oder sonstige gefahrabwendende Maßnahmen geboten waren (S. 60 UA). Statt dessen begnügte er\nsich damals mit der fernmündlichen Anweisung, die Patientin\nruhig zu lagern und ihr eine schmerzstillende Spritze zu\ngeben; wobei er weiter erklärte, er werde erst am nächsten\nTag in das Krankenhaus kommen. Es kann keine Rede davon sein,\ndaß hier \"die Nächstenhilfe jedenfalls betätigt wurde\" (wie\nes von Maurach, Besond.Teil, 4, Aufl., § 51 B6 in dem von\nihm gebildeten Beispiel eines Ertrinkenden angenommen wird),\noder daß ces sich um die unzweckmäßige Hilfe eines Gutwilligen\n(RG DR 1943, 1103, 1104 Nr. 6) gehandelt habe. Zudem genügt\nes nicht, daß der Pflichtige irgend etwas tut. Er muß viclmchr die ihm zumutbare bestmögliche Hilfe leisten, Hierauf\nweist Schröder zutreffend hin (Schönke/Schröder, 12. Aufl.,\n\n8 330 c, III Rn 17). Dergleichen hat der Angeklagte gerade\nnicht getan. Vielmehr handelte es sich bei seinen oben erwähnten fernmündlichen Weisungen um Scheinmaßnahmen eines\n\nin Wirklichkeit zur Hilfeleistung nicht Bereiten. Dieses\n-tatsächlich ablehnende -— Verhalten des Angeklagten hat die\nStrafkammer mit Recht als unterlassene Hilfeleistung angeschen. Denn damit überließ er die Patientin weiter ihrem ungewissen Schicksal (BGHSt 14, 213, 216). Daß sich die vorläufige Verdachtsdiagnose des zunächst angegangenen Landarztcs letztlich als zutreffend erwies und daß der Patientin\ndurch das Untätigbleiben des Angeklagten kcine nachweislichen\nNachteile entstanden, war ein Zufall, beruht ferner auf nachträglicher Erkenntnis und ist daher für die Schuldfrage des\n\n§ 330 c StGB ohne Bedeutung (BGHSt 2, 296, 300). Diese Umstände änderten an der Erforderlichkeit sachgemäßer Hilfeleistung des Angeklagten während der Dauer seiner Hilfspflicht nichts (BGHSt 17, 166, 169 f, 172).\n\nWie das Landgericht richtig erkannt hat, war das Verdaß der Angeklagte seinen mangelnden Hilfeleistungswillen\ndurch die erwähnte fernmündliche Erklärung offenbartc (S. 62\nUA; BGHSt 14, 215 ff.). Der Unglücksfall dauerte aber nach\nder weiteren zutreffenden Annahme des Landgerichts an, bis\ndie gebotene und zumutbare Hilfe geleistet war, d.h. bis zur\nVornahme der Röntgenuntersuchung am übernächsten Tag. Solange\nbestand die Hilfepflicht des Angeklagten fort, dauerte demgemäß sein strafbares Verhalten an.\n\nB) Fall Hufe (Klumpfusbildung)\n\nDie Annahme einer vorsätzlichen leichten Körperverletzung\n(bedingter Vorsatz, S. 20, 45 UA) ist rechtlich einwandfrei.\n\nC) Falı TE (Strangulations-Ileus; Miserere)\n\nDie Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die plötzliche, bedrohliche\nEntwicklung einer Krankheit gilt anerkanntermaßen als \"Unglücksfall\" im Sinne des § 330 c StGB (BGHSt 75, 68 ff und\nS. 160, 162 ff; RGSt 77, 301, 303). Hier lag ein besonders\nkrasser Fall von Hilfeleistungsweigerung aus Bequemlichkeit\nund Gleichgültigkeit vor (\"Ich habe keine rechte Lust. Schicken\nSie sie weiter\", S. 27, 54 UA).\n\nIII. Auch der Strafausspruch und das Berufsverbot lassen\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Tatrichter bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten mitunter scharfe\nFormulierungen verwendet hat, ist nach der Sachlage erklärlich.\n\nIV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nHübner Beibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-22/1-str-567-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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