{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-25_1_StR_79_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"1 StR 79/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 006 of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_S+R_79/65 URTEIL\n\nTAKE\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Hermann CD zus ei\nSCHE, üdort gchoren om EB 1941;\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um bei\nder Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDice Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndcs Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom\n15. Oktober 1964 wird verworfen.\n\nDice Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer angeklagte Soldat hatte sich in aufgestauter Wut und\nunter Alkoholwirkung, die zusammen sein Einsichts- und sein\nHermungsvermögen erheblich beeinträchtigten, entschlossen,\naus der Kascrnc zu fliehen und die Bundeswehr für dauernd zu\nverlassen. Er brach in die Waffenmeisterei ein und nahm ein\nSchrellfeuergevchr und ein Magazin mit 19 Schuß scharfer Munition weg, um sich damit notfalls den Weg frceizuschicßen. Be-\n\n- 3 -\n\nvor er vrieder ins Freie gelangt war, hattc dic Wache den Einbruch entdeckt, Der Angeklagte konnte sich der Abnahme der\nWaffe crwehren und entschloß sich nun, auf cinen Angehörigen\nder Wache zu schießen, Dabei ging er davon aus, daß er allenfalls mit Hilfe einer Reihe schnell hintereinander abgegebener\nSchüsse aus dem nachgeführten Gewehr den sich rasch bewegenden, im Dunkel nur schattenhaft beobachteten Posten treffen,\nmöglicherweise töten und so den Widerstand auch der anderen\nAngchörigen der Wache nicderkämpfen konnte. Er feuerte deshalb\nzuei Schüssc unmittelbar hintercinander ab, die, wie er beobachtete, fchl gingen. Währenddessen erkannte er in dem angegriffenen Soldaten cinen Kameraden, dem er zugetan war. Darauf\nbrach cr das Schießen ab und ließ sich festnehmen.\n\nDas Schwurgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten\nwegen eines schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung\nund mit tätlichem Angriff gegen einen Vorgesetzten in je zwei\nFällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.\nDagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie\nbeanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht auch\nwegen versuchten Mordes und wegen versuchter Fahnenflucht verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, -der Angeklagte sei von\nMordversuch und vom Versuch der Fahnenflucht mit strafbefroiender Wirkung zurückgetreten, hält der rechtlichen Wachprüfung stand.\n\n1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die tatsächlichen\nFeststellungen über den Hergeng des Schießens und über die\nVorstellung des Angeklagten dabci seien unklar und ungenügend.\nDer Angeklagte brach das Schießen ab, weil er während der Abgabe des zweiten Schusses den Posten erkannt hattc. Ihn, für\nden er kameradschaftliche Gefühle hegte, wollte er nicht treffen, obwohl er es gekonnt hätte, da er dessen Beine hinter den\nSchreibtisch vorragen sah und da die dünne Schreibtischumklei-\n\n-4-\n\ndung seinem Gegenüber keine durchschlagsicherce Deckung gegen\nGewchrschüssc bot. Der Angeklagte wollte jetzt sein ursprüngliches Vorhaben aber nicht mchr durchsetzen, obwohl ihm das\nnach seiner Vorstellung noch möglich gewesen wäre. Diese Feststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Dies hat auch der\nGencralbundesanwalt anerkannt.\n\n2. Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch\nmuß vom Plan des Täters ausgegangen werden. Maßgebend ist, ob\ndcr Täter alle Handlungen verwirklicht hat, die er bei Beginn\nder Tatausführung für erforderlich hielt und vornehmen wollte,\num den Erfolg herbeizuführen. Wenn das geschehen ist, ist der\nVersuch beendet, Andernfalls ist er unbeendet, es sei denn,\ndaß der Täter in der irrigen Erwartung, der Erfolg werde bereits infolge seines bisherigen Tuns eintreten, früher als anfangs erwogen von weiteren Ausführungshandlungen abgesehen hat\n(BGHSt 14, 75, 79 mit weiteren Nachweisen; BGH GA 1956, 89).\nZutreffend ist das Schwurgericht bei seiner rechtlichen. Würdigung von diesen Erwägungen ausgegangen.\n\nDer Angeklagte verfolgte ein bestimmtes Ziel: die Niederkönpfung, notfalls Tötung des Wachpostens. Diesen Erfolg wollte er in ciner bestimmten lage sofort erreichen. Er glaubte\nihn unter den ungünstigen Schußverhältnissen nur mit einer\nReihe schnell hintereinander abgefeuerter Schüsse herbeiführen\nzu können, und wollte deshalb so viele Schüsse abgeben, wie\nsich während der Tatausführung als dazu erforderlich erwiesen.\nUnter diesen ganz besonderen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter das einem\nZiel dienende und auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende mehrfache schnelle Abdrücken des auf Einzelfeuer eingestellten Schnellfcuergewehrs als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine einzige Handlung im Rechtssinne gewertet hat. Denn nach natürlicher Betrachtung war das Auslösen\nder ganzen geplanten raschen Schußfolge, die der Angeklagte\nrach der Überzeugung des Schwurgerichts \"ähnlih dem Feuerstoß aus einer Maschinenpistole\" abgeben wollte, bis er den\n\n-5.\n\neinen Posten getroffen und dadurch zugleich den Widerstand\ndes anderen gebrochen hatte, als ein einheitliches Handeln\nanzusehen (BGHSt 1, 168, 170; 10, 230, 231; ebenso Maurach,\nStGB Allg.Teil 3. Aufl. S. 623). Diese geplante Handlung hat\nder Angeklagte nicht vollendet. Bevor er den Posten traf,\nbrach er das Schießen in Kenntnis des Fehlgehens der beiden\nersten Schüsse ab. Darin hat das Schwurgericht ohne Rechts-Bei der Abgrenzung vom nichtbeendeten und vom beendeten Versuch kommt es nämlich entgegen der Meinung des Gencralbundesanwalts nicht auf die Gefährlichkeit und auf die objektive Eig.\nnung eines einzelnen Angriffteiles an, schon allein den ganzen Erfolg herbeizuführen. Ebenso ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der Täter etwa durch die Ausführung der Versuchshandlung eine andere Straftat schon vollendet hat und daher\nwegen deren Begehung bestraft werden kann oder nicht. Der\n\n§ 46 Nr. 1 StGB gewährt Straffreiheit, weil es infolge der\nVerbrechensaufgabe nicht zu Schlimmerem gekommen ist (BGHSt 7,\n296, 299).\n\n3. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei von dem Mordversuch freiwillig\nzurückgetreten. Was die Revision dagegen anführt, entfernt\nsich von den Feststellungen. Nach dem vom Tatrichter ermittelten Sachverhalt sah sich der Angeklagte nicht etwa plötzlich\neiner veränderten, über seine Erwartungen schwierigen Kampflage gegenüber; er beobachtete die hinter dem Schreibtisch\nvorragenden Beine des Postens und wußte, daß Gewchrschüsse\ndie schwache Schreibtischumkleidung durchschlagen würden. Der\nAngeklagte wollte aber nach den Feststellungen seinen ursprüng\nlichen Plan allein deshalb nicht mehr durchsetzen, weil er\nin dem angegriffenen Posten inzwischen einen gutgelittenen\nKameraden erkannt hatte, den zu töten er als verwerflich\nempfand.\n\n4. Die Angriffe der Revision gegen die Meinung des\nSchwurgcerichts, der Angeklagte sei auch von dem unbeendeten\n\n-6- L;\n\nYersuch der Fahnenflucht freiwillig zurückgetreten, erschöpfen\nsich ebenfalls in unstatthaften Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Angeklagte wußte nicht, daß außerhalb\nder Fahrzeughalle sich wvreitere Soldaten bereithielten, ihm den\nWeg zum nahen Kasernenzaun zu versperren. In sciner Wut, infolge\nacr Alkoholwirkung und wegen sciner Erregung durch den Kampf war\ner zu cincr ruhigen und sachgemäßen Abwägung nicht imstande. Daher\ndurfte das Schwurgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung\nernchnen, daß der Angeklagte die Flucht, die der Tatrichter selbst\nals kaun mehr durchführbar angeschen hat, doch noch für möglich\ngehalten habe. Durch die Aufgabe des gesamten Planes aus eigenen\nStücken ist der Angeklagte auch von diesem Vorhaben freiwillig zurückgetreten; denn ob ein Rücktritt freiwillig ist oder nicht,\nentscheidet sich nach der Vorstellung des Täters.\n\n5. Im Hinblick auf § 301 StPO hat der Senat das Urteil auch\nin übrigen geprüft, Dabei ist ebenfalls kein Rechtsfehler zutage\ngetrcoten.\n\nDanach ist die Revision zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsnittels trägt die Staatskasse. Es bestcht jedoch kein Anlaß,\nGieser auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.\n\n—.. B\n\n- 7 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung an\nein anderes Schwurgcricht zurückzuvervwceisen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-79-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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