{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-25_1_StR_549_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"1 StR 549/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£064 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n15 5\neen URTEIL\nin der Strafisache\n\ngegen\n\ndie Rechtsanwältin Ilse S mp - ı. EEE\n—— geborene ED zu: Lip; geboren\nm EEE 1906 ir a Eu.\n\nwegen Parteiverrats\n\nDer 1, Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29, März 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 25. Mai 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfurg wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Parteiverrats zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n-— 3.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen kechts. Das Rechtsmittel erweist sich teilweise als\nbegründet.\n\nl. Die von der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen Bedenken greifen nicht durch.\n\nWie die Strafkammer mit Recht ausführt, bestand im\nKonkursverfahren über das Vermögen der \"EB Nachfolger\nOHG\" zwischen den von der Angeklagten zunächst vertretenen\nKonkursgläubigern einerseits und der von ihr später\ngleichfalls betreuten OHG-Gesellschafterin Alice Hg\nanderseits ein Interessengegensatz, der die für beide\nSeiten ausgeübte anwaltliche Tätigkeit der Angeklagten\npflichtwidrig machte (vgl. R6St 46, 17; 69, 65; BGHSt 7;\n17, 18). Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Interessen\nvon Frau HB nur insofern wahrgenommen hat, als sie\nsich darum bemühte darzutun, daß an ihrer Stelle der\nKaufmann BeB Gesellschafter und damit Gemeinschuldner\ngeworden sei. Das Landgericht weist überdies zutreffend\ndarauf hin, daß der Eintritt Bes in die OHG gescheitert war und demnach jede Bemühung, dies anders darzustellen, sich nur als Hemmnis für den zügigen Fortgang\ndes Konkursverfahrens auswirken konnte. Der zwischen Konkursgläubiger und Gemeinschuldner grundsätzlich bestehende\nInteressengegensatz ist im gegebenen Fall auch nicht durch\ndas Einverständnis der Gläubiger ausgeräumt worden (UA 13):\nDie äußeren Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB sind damit\nhinreichend festgestellt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision fehlt es auch\nnicht am inneren Tatbestand des Parteiverrats, Nach den\ntatrichterlichen Feststellungen wuöte die Angeklagte, daß\n\n4\n\n- 4A -\n\nsich im Konkursverfahren die Interessen von Gläubigern\nund Öchuldnern grundsätzlich und rechtsförmlich entgegenstehen. Auf ihren Einwand, sie habe wegen des von ihr\nangenommenen Gesellschafterwechsels an ein Entfallen des\nInteressengegensatzes geglaubt, konnte es daher nicht\nankommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen im übrigen aber auch für widerlegt. Das Urteil billigt der Angeklagten nur insoweit einen Irrtum zu, als sie einen\nInteressengegensatz wegen der damaligen Vermögenslosigkeit von Frau HB für nicht gegeben und deshalb ihr\nVerhalten für erlaubt ansah. Hier handelt es sich indessen, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht\n\num einen schuldausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern\nlediglich um einen - für die Angeklagte als Rechtsanwältin vermeidbaren - Verbotsirrtum.\n\n2. Die Sachrüge hat jedoch hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zwar einerseits der Angeklagten\neine Reihe von Milderungsgründen, darunter auch den Verbotsirrtum zugutegehalt\"n, andererseits aber ausdrücklich\nabsolut sauberen Rechtspflege\" bewertet. Das Urteil führt\nhierzu aus: \"Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege\nund verpflichtet, zur Wahrheitsfindung für eine gerechte\nEntscheidung beizutragen, was er nicht kann, wenn er zugleich zwei Parteien dient. Daß ein derartiges Verhalten\nstreng geahndet wird, liegt im Interesse aller Rechtssuchenden.\" Damit hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Ungunsten der Angeklagten Umstände berücksichtigt, die den Gesetzgeber zur Tatbestandsbildung veranlaßt haben. Das ist unzulässig. Dieser Fehler ist auch\nfür die- Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Wenn das Landgericht auch auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt\n\n-5-\n\nhat, so ist doch wegen der Möglichkeit, die Strafe wegen\nVerkbotsirrtums nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, nicht\nauszuschließen, daß bei rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auf eine niedrigere Strafe erkannt worden\nwäre, zumal die besonderen Umstände des Falles die Annahme\neines nur geringen Verschuldens der Angeklagten nahelegen.\n\nDas angefochtene Urteil ist sonach im Strafausspruch\nmit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.\nDie Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nHübner Bundesrichter Fischer Loesdau\nbefindet sich im Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nHübner\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-549-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-549-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.821673+00:00"}}