{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-25_1_StR_166_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"1 StR 166/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2805 078\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_166/65\n2s.r URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fiugzeugmechaniker Friedrich s ED :\nEEE Kreis VB zcvoren ar 1022 1 in\n\nTED zur 2cit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs i.R. UA.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Mai 1965, an der:teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundosrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\nin der Verhandlung,\nBundesanvalt Dr. BB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n„U gerichts Bad Kreuznach vom 9. Februar 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des ; Rechtemittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Februar 1965,\nsoweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angcrechnet.\n\nVon Rechts wegen\nGr indie:\n\nZur Gesamtwürdigung des Angeklagten als eincs gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verweist die Strafkammer,\n\nwic dic Revision mit Recht beanstandet, allerdings unzulässig wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, seines Vorlebens, der Tatbeweggründe und der Tatunstände auf Feststellungen in ihrer früheren Entscheidung\nvom 23. April 1964. Diese sind durch das Urteil des Senats\nvom 3. November 1964 - 1 StR 329/64 - aufgehoben, rechtlich\nalso nicht mchr vorhanden. Die Bezugnahme auf sie ist daher\ninhaltlos (BGH IM Nr. 4 zu § 352 StPO). Indessen reicht noch,\nwas das Urteil an eigenen Feststellungen enthält,im Zusamnenhang mit den aufrechterhaltenen und daher zulässig in Bezug genommenen früheren Feststellungen zur Beurteilung der\nFrege aus, daß der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Hiernach hat er nämlich schon zehn Freiheitsstrafen erlitten, darunter als rückfälliger Betrüger Zuchthaus und längere Gefängnisstrafen. Ohnchin mehr unstetem\nLebenswandcel zugewandt als geregelter Arbeit, auch durch\nBindung in der Familie nicht verfestigt, hat er vor nunmehr\netwa zehn Jahrn begonnen, dem Hang zu Betrügereien mehr\nund nehr nachzugeben. Statt seinen Lebensunterhalt durch\nehrliche - ihm als &usgebildetem Facharbeiter stets mögliche\nArkeit zu. verdienen, hät er schließlich den Betrug, insbesondere den Heiratsschwindel zu seiner Erwerbsgrundlage\ngemacht. Gutgläubige alte Menschen und vertrauensselige\nFrauen hat er dadurch um viele tausend IM geschädigt. Von\ndiesen \\lcg war er selbst durch langjährige Strafverbüßung\nbisher nicht abzubringen; mehr als die Hälfte der letzten\nzehn Jahrc hat er in der Haft verbracht. Gleichwohl beging\ner, nur wenige \\lochen nach der Entlassung aus dem Gefüngnis;\nvon neuem Betrügereien ähnlicher Art. Darum ist kein Rechts-Tchler darin zu finden, daß ihn das Landgericht wegen Betrug‘\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher verurteilt und, da keine andere Maßnahme die öffentliche Sicherheit gewährleistet, scine\nSicherungsverwahrung angeoränet hat.\n\nAuch im übrigen, zur Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat,\nenthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Daher ist die.\nRevision zu verwerfen.\n\nSeibert ° Hübner Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-166-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-166-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.800944+00:00"}}