{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-25_1_StR_105_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"1 StR 105/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 017 a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR_ 205/65 URTEIL\n\n« in der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Ernst Karl T\naus RD, zetoren on EEE 1906 ir Kam\n\n2\n\n2.) den kaufm. Angestellten Oskar SED aus\nKEEE, sehoren an EEE 1909 in nu\n\n3.) den techn. Leiter Dipl. Ing. Ernst HUB aus\n\nSCHE, aort getoren am EEE 1902,\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit\n\n(Sachbezeichnung: Dr. WEB u.a.) .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. uump: EEE:\n\nals Verteidiger des Angeklagten HB\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Rovisionen der Angeklagten TEE una\nEB g0gen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1964 werden verworfen.\n\nSic haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Sp wird\ndas Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten FAR.\nSCHE und HEEEED wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332\n\nStGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Einzelne Gegenstände hat es dem Staat\nfür verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte SEE beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten TED un: EEE Hei ven\nerfolglos. Die Revision SB s hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Su»\n\nGpaumunnr tüim chin aim\n\na) Die Besetzungsrüge ist begründet.\n\nDer zweiten großen Strafkammer, die hier entschioden\nhat, gehörten zur Zeit der Hauptverhandlung neben dem Vor- ,\nsitzenden fünf Richter an. Denn zu den Mitgliedern der\nzweiten großen Strafkammer zählte auch der Vorsitzende\nder zweiten kleinen Strafkammer, weil das Präsidium bei\nder Geschäftsverteilung für das Jahr 1964 ausdrücklich\nbestimmt hatte, daß die Vorsitzenden der kleinen Strafkammer gleichzeitig Mitglieder der großen Strafkammer ueien.\nDer Präsident des Lendgerichts hat sich zwar dahin geäußert,\ndaß die Vorsitzenden der kleinen Strafkammern \"nach der\nseit Jahren üblichen praktischen Handhabung\" in der großen\nStrafkammer nur außerhalb der Hauptverhandlung in denjenigen Verfahren, in denen sich die Berufung gegen ein Urteil\ndes Amtsrichters richtete (§§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 GVG),\ntätig werden sollten. Das kam jedoch in der zur Zeit der\n\nPEN\n\n(rd\n\nb) Es erübrigt sich hiernach auf die weiteren Verfahrensrügen näher einzugehen, die der Senat übrigens für\noffensichtlich unbegründet hält.\n\nII. Die Sachrügen\n\nDas angefochtene Urteil läßt in sachlichrechtlicher\nHinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen. § 332 StGB ist nicht\nverletzt. Die Strafkammer geht bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung und ihrer Anwendung auf den vorliegenden\nFall von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wie\nsie insbesondere in den Entscheidungen EGHSt 15, 88 und 239\nzum Ausdruck kommt. Sie hat festgestellt, daß die Angeklagten die Absicht der schenkenden Firma erkannt hatten, sie\ndurch die Geschenke zu bestimmen, der Firma einen möglichst\nhohen Anteil an den Kabelaufträgen zukommen zu lassen. Sie\nhaben die Geschenke in Kenntnis dieser Absicht angenommen.\nDie hierauf bezügliche Beweiswürdigung enthält keine den\nBestand des Urteils in Frage stellenden Verstöße gegen die\nDenkgesetze. Es ist insbesondere nicht denkgesetzwidrig, daß\ndie Strafkammer auf diese Kenntnis zusätzlich auch aus der\nHäufigkeit der Geschenke geschlossen hat. Freilich kann sich\ndiese Erwägung nicht unmittelbar auf die ersten Schenkungen\nbezichen. Das Landgericht führt aber noch weitere Umstände\nan, aus denen sie auf das Wissen der Angeklagten von dem\nZweck der Schenkungen schließt.\n\nDaß bei den Angeklagten SD und HAB keine fortgesetzte Handlung angenommen wurde, ist kein Rechtsfehler.\nDas Landgericht konnte bei ihnen nicht den für die Annahme\neiner fortgesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz feststollen (vgl. BGEHSt 1, 313, 315). Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung in den Revisionen der Angeklagten Si»\nund HB sina im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 337\nStPO). Auch in der Strafzumessung vermag der Senat keinen\n\nHauptverhandlung geltenden Fassung des Geschäftsverteilungsplanes nicht zum Ausdruck. Es kann daher dahingestellt\nbleiben, ob eine solche Beschränkung durch das Präsidium\nzulässig war. Dice Beschränkung ist aber auch, wie dic weitere Erklärung des Landgerichtspräsidenten zeigt, nicht\nstets beachtet worden. Denn die Vorsitzenden der kleinen\nStrafkammern sind zu den Sitzungen der großen Strafkammern\ngelegentlich doch herangezogen worden, wenn auch, wie der\nLandgerichtspräsident anführt \"als Vertreter eines verhinderten Beisitzers\". Als \"Vertreter\" konnten sie jedoch in\nihren großen Strafkammern nicht mitwirken. Sie sind als\nsolche nirgends im Goschäftsverteilungsplan bestellt. In\nWirklichkeit sind sie als ordentliche Mitglieder ihrer\ngroßen Strafkammer in deren Hauptverhandlungen tätig geworden. Daraus ist zu entnehmen, daß hier Landgerichtsrat\nDB. ücr Vorsitzende der zweiten kleinen Strafkamnmer,\nordentliches Mitglied der zweiten großen Strafkammer war,\nvenn er auch wegen seiner Belastung durch den Vorsitz der:-\nkleinen Strafkammer regelmäßig nicht zu den Sitzungen der\ngroßen Strafkammer herangezogen wurde.\n\nDie zweite große Strafkammer war hiernach zur Zeit\nder Hauptverhandlung mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besetzt. Diese Überbesetzung ist nach den in den\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 17,\n294 und 18, 65 = NJW 1964, 1020 und 1667 dargelegten Grundsätzen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Die\nStrafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so\ndaß das angefochtene Urteil in Richtung gegen den Angeklagten SW, soweit es dieser angefochten hat, aufgehoben werden muß (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n-6-\n\nRechtsfehler zu finden. Der Angeklagte SW hat kein\nGeständnis abgelegt; den äußeren Tatbestand konnte er nicht\nwohl bestreiten. Daß die Strafkammer dieses Nichtbestreiten\nnicht als strafmildernd ausdrücklich erwähnt, ist daher\nnicht zu beanstanden. Es ist auch kein Rechtsfehler, daß\ndie Strafkammer die mehr oder weniger einflußreiche Stel-\n\nlung der Angeklagten in ihrer Behörde bei der Strafhöhe nitberücksichtigt hat.\n\nDie Verfallerklärung entspricht dem § 335 StGB.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-105-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/1-str-105-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.780535+00:00"}}