{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-18_1_StR_175_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-18","aktenzeichen":"1 StR 175/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 035 Lt\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 175/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Angestellten Hertert TEEB au: OEEEEE-EEE, zeroren ar ED 1925 ir. CHEEEREEEEED,\n\n2. den Angestellten Jose? NM ED zu: zw\nGE zeboren ar GEN 192: ir um\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs i.R. Usa.\n\nDer 1. Strafsenat des Dundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Scibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter kai\neis beisitzendce Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE vci der Verkündung\nj als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter BD\n\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Offenburg vom 16. November 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben —- ausgenommen im Freispruch\ndcs Angeklagten Münchbach., Dice Sache wird im Unfaeng\nder Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwicesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammor hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\n\nBetrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktiker-\n\ngesetz verurteilt, Tgg3D gemäß § 264 Abs. 2 StGB zu einen\nJahr und sechs Monaten Gofängris, N unter Freicstruch\nvon der Anschuldigung einer Nötigung gemäß § 263 Abs. 2 St6p\nzur Geldstrafe von 53 000 DM. Ihrc Revisionen, mit denen tie\nallgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügen,\n\nführen zum Erfolg.\n\nI. Betrug. {\n\n1. Dem Urteil zufolge verkauften dic Angeklagten, Tess\nim eigenen Namen, NG 215 Hanäclsvertreter, alten\nkranken Leuten elektrische Massagegeräte zu Heilzwecken,\nobwohl dic Gerätc nicht geeignet waren, dic Leiden der\nKäufer günstig zu beeinfiuusen. Nach Verkaufsvordrucken,\ndie sie benutzten, waren die Apparatc nur zur Schünheitrpflege und zur Sportmassage bestimmt, Dennoch meinte dic\nStrafkammer, den Angeklagten nicht widerlegen zu künncen,\ndaß sie geglaubt hätten, die Geräte seien \"auch gceignct,\ndic von ihnen in Aussicht gestellten Heilerfolge herbei zuführen\"; denn sie waren im Besitz zahlreicher Danlıschreiben\nvon Kunden und Äußerungen von Ärzten, wonach die Vibrationsmassage zur \"Linderung nahezu sämtlicher Krankheiten der\nMenschheit\" angewendet werden könnc. Daher sieht das Lcondgericht das betrügerische Verhalten der Angeklagten derin,\ndaß sie den Käufern wider besseres Wissen zusicherten, tei\nAnwendung ihrer Massageapparatc würden sie binnen ganz\nkurzer Zeit, in wenigen Wochen, von ihren Leiden gehcilt\nwerden, mindestens aber eine wesentliche Linderung der Prschwerden verspüren.\n\nDabei entsteht schon der Zweifel, ob es mit dieser Annahme im Kinklang steht, daß die Angeklagten ihre Apparate\n\nunwiderlegt für geeignet hielten, die von ihnen in Aussiel.i\ngestellten -— kurzfristigen — Heilerfolge zu bewirken. Sicht\nman hierüber als über eine bloße aus dem Urteilszussmmenhang\nbcehebbare Unebenheit hinweg, so steht doch zu der Feststullung, daß sie sich bewußt waren, die Massagegeräte scien\n\nzu Heilzwecken unbrauchbar (Fälle 6, 10, 14, 15 und 28 des Tröffnungsbeschlussos}, in unlösbarem Widerspruch, daß ihnen\n\ndas Landgericht insoweit gerade allgemein Gutgläubigkceit\nzugutehält.\n\nFerner rest sich das Bedenken, ob das Landgericht erkınnt\nhat, daß sich die Zusicherung eines baldigen Heilerfolss\nauf ein ungewisses künftiges Ereignis bezieht, der Tatbcstand des § 268 StGB jedoch das Vortäuschen einer Tatsacl'c\nvoraussetzt, Also =ines in der Gugenwart oder in der Vergangenlieit iiegenden Geschehnissces (BGH Urt. von 17. Hai 1960\n— 1 StR 28/60 -). Das Landgericht hält die Angeklagten nämlich ausdrücklich an der Einsicht fest, daß ihre VWerbemiterlagen, insbesondere die ärztlichen Empfehlungen, sie nicht\nberechtigten, eine Heilung \"zu garanticren\", zumal nicht\nbinnen ganz kurzer Zeit (so z.B. im Fall 14 dos Eröffnungsbeschlusses). Möglicherweise will die Strafkemmer sagen, di\nAngeklagten hätten mit ihren Anprceisungen eine besondere\nHeilkraft der Geräte als eine diesen innewohnende Ligenschaft oder jedenfalls - als eine innere Tatsache - ihre\nÜberzeugung hiervon vorgespiegelt und dadurch die Kunden\n‚zum Ankauf bestimmt. In den Feststellungen zu den Einzelfällen unterscheidet das Landgericht jedoch nicht, ob der\nIrrtum über die allgemeine Eignung der Massagegerüte zu\nHeilzwecken oder die irrige Annahme rasch wirkender lHleilkraft der Geräte die Käufer zuu Erwerb bewogen hat. Debci\nberuht, wenigstens nach dem bisherigen Sachverhalt, dic\n\nerstervähnte irrige Vorstellung äcr Käufer nicht auf cin»\nTäuschung durch die Angeklagten; denn über die Eigenschzft\ndes Apparats als cines Heilgeräts überhaupt irrten sie\nselbst; diese haben sie nicht vorgespiegelt. Freilich g0-\nnügt es für § 263 StGB, wenn der durch eine Täuschung hervorgerufene Irrtum dic Vermögensverfügung des Getäuschten\nnur mitbestimmt, Auch liegt es nahe anzunchren, daß die\nKäufer den Geräten auf Grund der Anpreisungen der Angcklag -\nten eine besonders wirkseue Heilkraft zuschricben und dies.\nes gerade hierauf 2ngalegt hatten. NHag auch manches in dem\nUrteil darauf hindouten, daß dies die Auffassung der Stral«\nkammer sei, mit Gewißheit ist ihm das nicht zu cntneinen.\n\n2. Die Kassageapparate weraen (bis auf drei Ausnahnen)\nden Preis wert, zu dem die Angeklagten sic absetzten. Dennoch sieht das Lanigsricht di>2 Käufer als geschädigt an,\nweil die Geräte zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck\nder Heilbehandlung untauglich und daher für die Kunden\neine unnütze Anschaffung waren. Für diese Betrachtungst>ise\nberuft sich das Landgericht zutreffend auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220 und 16, 321}. Indessen hat cs überschen, daß dic Beschwerdeführer aiesen\nSchaden nicht vorsätzlich, durch eine Täuschung, herbcigeführt haben. Die Strafkammer hält ihnen gerade zugute,\ndaß sie unwideriegt selbst meinten, die Geriite seien auch\nzur Heilbehandlung gceignet. Dagegen äußert sich das\nUrteil nicht dazu, ob dic Angeklagten ihre Abnehmer schon\ndadurch schädigten, daß sic ihnen vormachten, bei Anwendun::\nihres Geräts würden sie besonders rasch und wirksom geheilt; ob die Apparate also für dic Kranken selbst denn\nunnütz waren, wenn sie ihnen Heilung oder Linderung zwar\nnicht in der erhofften kurzen Zeit, aber doch allmählich\nhätten bringen können.\n\n3, Im Fall 16 des Eröffnungsbeschlusses verkauften di:\nAngeklagten einer asthmaleidenden Frau als neu einen gebrauchten Massageapparat, den sie kurz zuvor von cinem\nanderen Kunden in Zahlung genommen hatten. Die alte Frau\nerwarb das Gerät auf dic Zusicherung der Angeklagten hin,\n\"sie sei bis Weihnachten wiefer auf dem Demm\", wenn sie\nes anwende. Wärc festgestellt, daß auf ihren Entschluß auch\ndie irrige Vorstellung von Einfluß war, sie erwerbe kcin\ngebrauchtes, sonde?n ein neues Gerät, so wären dic Beschwerdeführer schon aus diesem Grund dos Betrugs schuldig.\n\nÄhnliches gilt in den Fällen 20 und 28 des Eröffnung;sbeschlusses. Die Angeklagten handelten hier nicht schon\ndarum betrügerisch, weil der von ihnen geforderte Kaufpreis,\nwie sie wußten, übersetzt war. Der Tatbestand des Betrugs\nwäre erst dann gegeben, wenn sie den Käufern vorgespiegelt\nhätten, der geforderte Preis entspreche dem Verkehrstwerv url\nwenn die Käufer sich durch die irrige Vorstellung hierütsr\nzu der Anschaffung wenigstens hätten mitbestimmen lassen\n(BGH IM § 265 StGB Nr. 5}. An solchen Feststellungen fehlt\nes bislang.\n\n4. MED war Handcisvertreter. Trat er nicht cbenfalls wie FWwin eigenen Namen, sondern für seine firma\nauf, so hattc entgegen dem Urteil nicht er, sondern die\nFirma den unmittelbaren Gewinn aus den Verträgen. Erhiclt\ner erst von dieser Provision, so fehlt es an der Sto[T-\ngleichheit des angerichteten Schadens mit dem erstrebten\nVernögensvorteil. Bei der bisherigen Botrachtungsweise\nkönnte er die Kunden nur zum Nutzen seincr Firma betrogen\nhaben (BGH NJW 1961, 684 Nr. 26}.\n\nnn,\n\n5. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung den\nBeschwerdeführern wiederum nicht nachweisen können - Selbst\nnicht aus den von ihnen verwendeten, bei langjähriger Vertretererfahrung als allein maßgeblich erkennbaren Vertragsvordrucken -, daß sie der Schönheitspflege und Sportnarcage\ndienende Apparate bewußt bestimmungswidrig als Hcilgeräte\nverkauften, so wird sie zu prüfen haben, ob etwa ein bctrügerisches Verhalten der Angeklagten darin zu finden ‘\nwäre, daß sie die Anwendung ihzer Geräte zur Heilbekandlung\nanempfahlen, ohne sich - mangels ärztlicher Vorbildung -\naus den unzureichenden Angaben der Besteller über ihre\nLeiden und den Werbewnterlagen ein zutreffendes Bild ütcr\ndie Art der Leiden und die erforderliche Behandlungswceise\nmachen zu können (RG Urt. vom 9. Februar 1934 - 6 D 229/33\nbei Narcetus, Arzneimittelrecht 2. Aufl. S. 678).\n\nII. Verzehen _geren das Heilpruktikergesetz,\n\nMit den Ausführungen über den Rechtsbegriff der \"Ausübung\nder Heilkunde\" befindet sich das Landgericht in Einkleng\nmit § 1 Abs. 2 HeilprG und der Rechtsprechung hierzu. Zutreffend nimmt es dabei an, daß Heilkunde auch ausübt, wer\ndiesen Zweck nur nebenher verfolgt und \"in erster Linie\"\nden gewinnbringenden Absatz von Heilmitteln erstrebt. Irucerhin ist in einem solchen Grenzfall die innere Tatscite sors-Tultig zu prüfen. Wer den Handel mit angeblichen oder verucin\nlichen Heilgerät betreibt wie damals die Angeklagten, :zzaclhıt\nsich nicht schon darum eines Vorgehens gegen § 5 Heilprt\nschuldig, weil’er, um zum Verkaufsziel zu gelangen, die\nHeilwirkung des Geräts bei gewissen Leiden anpreist, seine\nArbeitsweise erklärt und vorführt, sci es auch an Kranken\nselbst. Ein zweckdienliches Verkaufsgespriäüch ist so vcnig\n\nwie cine Bedienungsanleitung schon für sich allein eine\nTätigkeit \"zur\" Feststellung, Heilung oder Linderung der\nKrankheit oder des Leidens eines Henschen. Hinzutrceten ıu3\nder zweckgerichtete Wille des Täters zur Heilbchandlung,\nwenigstens nach dem Eindruck des Behandelten, gerade aber\nauch zur Behandlung seines Leidens. Ob das bei\nden Angeklagten in allen Betrugsfällen zutrifft, wie die\nStrafkammer in einer summarischen Urteilswendung angenonmen hat, läßt der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erkennen -\naußer allenfalls in den Fällen 5, 20, 25, 27, 30 bis 33\nund 36 des Eröffnungsbeschlusses,\n\nIII. Da beide strafbaren Handlungen, der Betrug wie das\nVergehen gegen das Heilpraktikergesetz, nach der - weitgehenden - Annahme des Landgerichts in Fortsetzungszuser .enhang stehen und tateinheitlich begangen sind, muß das\nUrteil in vollem Umfang - mit Ausnahme des Freispruchs dcr\nAngeklagten NEED - aufschoben werden. Ob die Strefkammer wegen der Einzelfälle, in denen sie mangels Beweiscs\nzu keinem Schuldspruch gekommen ist, oder in weiteren\nEinzelfällen des Betrugs oder zum Vergehen gegen das\n\nHeilpraktikergesetz gemäß § 154 a Abs. 2 StPO i.d.F. des\nStPOÄG verfährt, steht bei ihr.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-18/1-str-175-65","cited_norms":[{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-18/1-str-175-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.449226+00:00"}}