{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-14_1_StR_120_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-14","aktenzeichen":"1 StR 120/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schriftstücke oder Anlagen der Gerichtsakten werden\nerst dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im\nSinne des § 245 StPü, daß ein Prozeßbeteiligter ihre\nVersendung als Beweismittel beantragt (im Anschiuß\nan RGSt 41, 4, 13). .","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\namtliche Sammlung: ja 216§ 083 StPO 3 245\n\nSchriftstücke oder Anlagen der Gerichtsakten werden\nerst dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im\nSinne des § 245 StPü, daß ein Prozeßbeteiligter ihre\nVersendung als Beweismittel beantragt (im Anschiuß\nan RGSt 41, 4, 13). .\n\nBGH, Urt, v. 14. Mai 1963 - i StR 120/63 - Schwü Coburg\n\n1 S+R 120/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Porzellantrenner Kurt E ED 2.: CO\ndort geboren an ED :905, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚Sitzung vom 14. Mai 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichzhof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg vom\n30. November 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft seit dem\n1. Dezember 1962 wird ihm, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nIm Frühjahr 1945 wurden die Häftlinge des Konzentrationslagers Sachsenhausen beim Herannahen der Ostfront\nim Fußmarsch weggeführt und mußten vorübergehend in\ncinem Waldstück in der Nähe von Wittstock (Mecklenburg)\nlagern. Als dann an einen Vormittag weitermarschiert\nwerden sollte, war eine Reihe von Häftlingen dazu infolge\nEntkräftung nicht mehr imstande. Der Angeklagte, der\nals SS-Unterführer zum Personal des Konzentrationslagers gehörte, gab beim Durchstreifen des Waldstücks\nnacheinander auf zwei Gruppen Solcher Häftlinge von vier\nund zwei Personen gezielte Teuerstöße mit seiner Maschinenpistale ab. Er traf auch; doch konnte ein töälicher\nErfolg der Schüsse nicht sicher festgestellt werden. Das\nSchvurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen vier\nrechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten\nTotschlags in Tatmehrheit mit zwei weiteren rechtlich\nzusammentreffenden Verbrechen des versuchten Totschlags\nzur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\nEine Anrechnung Ger auf Grund der Verurteilung durch ein\nrussisches Nilitärgericht vom Angeklagten in der Sowjetunion verbüßten Strafe hat es abgelehnt, weil das sovwje-:\ntische Militärgericht auf sie wegen anderer, nämlich\nausschließlich vorher im Konzentrationslager Sachsenhausen begangener Taten erkannt hate,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet mit der\nVerfahrensbeschwerde, daß das Schwurgericht die in Abschrift bei den Akten befindliche Anklage und das Urteil\ndes sowjetischen Militärgerichtsverfahrens nicht urkundenbeweislich verwertet habe. Sie meint, daß diese Beweiserhebung eine dem Angeklagten günstige Entscheidung\nüber äje Anrechnung der in der Sowjetunion verbüßten\nStrafhaft zur Folge gehabt hätte. Durch die Nichterhe-\n\nbung dieses Beweises habe das Schwurgericht gegen\n§ 245 StPO verstoßen und außerdem die ihm nach § 244\nAbs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Sachaufklärung ver-\n\nletzt,\nDie Rügen gehen [ehl.\n\nDem Urkundenbeweis zugängliche Schriftstücke,\näie sich in den Gerichtsakten oder in Anlagebänden von\nihnen befinden, sind nicht ohne weiteres als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen.\nSie gewinnen diese Eigenschaft erst dadurch, daß ein\nProzeßbeteiligter in der Hauptverhandlung seinen Willen\nzu erkennen gibt, also beantragt, daß sie als Beweismittel benutzt werden sollen. An diesem Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten und vom Bundesgerichtshof bestätigten Erfordernis (RGSt 41, 4, 13;\nBGH Urt. vom 8. April 1954 - 4 StR 866/53), das sich aus\ndem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift\nergibt, ist festzuhalten. Ohne eine solche Einschränkung\nmüßte der Tatrichter alles, was sich an verlesbaren Urkunden bei den Akten oder Beiakten befindet, in der Hauptverhandlung verlesen,. und zwar ohne Rücksicht darauf,\nob es für die. Sachaufklärung dienlich ist oder von einen\nBeteiligten als dazu dienlich angesehen wird, und er\nkönnte diesem Zwange nur dadurch ausweichen, daß er sich\nin jedem Falle des ausdrücklichen Einverständnisses von\nStaatsanwaltschaft und Angeklagten mit der Nichterhektung\ndes Beweises versicherte ,Die Revision behauptet selbst\nnicht, daß ein Beteiligter in der Hauptverhandlung beantragt habe, die bei den Akten befindlichen Urkunden\nzu verlesen, deren Nichtverlesung die Revision rügt.\nAusweislich des Protokolls ist auch tatsächlich kein\nAntrag dieses Inhalts gestellt worden; § 245 StPO ist\ndaher nicht verletzt.\n\nDie Aufklärungsrüge zum gieichen Gegenstanä ist\nunbegründet. Denn was das bei den Akten in Abschrift\nund Übersetzung befindliche sowjetische Urteil als Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten bezeichnet,\ndeckt sich in vollem Umfange mit dem, was das Schwurgericht insofern auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was den Tatrichter zu dem von der Revision\nvermißten Urkundenbeweis drängen sollte. Das gilt auch\nfür die Anklageschrift des sowjetischen Verfahrens, die\nals Beweismittel heranzuziehen nur dann einen Sinn hätte,\nwenn das für die frühere Bestrafung maßgebliche militärgerichtliche Urteil aus sich heraus nicht voll verständlich wäre und äie Ankiageschrift der Aufhellung\nsolcher Teile der Urteilsbegründung dienen könnte.\n\nDie mit der Sachrüge gegen die Auslegung des § 7\nStGB durch das Schwurgericht erhobenen Angriffe gehen\ngleichfalls fehi. Da sich die Verurteilung des Angeklagten durch das russische Wilitärgericht nur auf Vorgänge\nwährend seiner vorausgehenden Tätigkeit im Konzentrationslager Sachsenhausen, nämlich auf die Teilnahme an\nder Ermordung von 18.000 russischen Kriegsgefangenen,\ndie Teilnahme an der Erschießung englischer und holländischer Kriegsgefangener, der Erschießung eines österreichischen Häftlings, der \"Vernichtung\" von Pfarrern\nund Bibelforschern und der Hinrichtung eines Norwegers,\nbezog und nicht Tötungen währenä des Todesmarschs nach\nAuflösung des Konzentrationslagers zum Gegenstand hatte, betraf sie nicht dieselbe Handlung im Sinne des\n§ 264 StPO, deretwegen der Angeklagte im angefochtenen\nUrteil zur Rechenschaft gezogen wurde. Ob die Anklage in\ndem sowjetischen Militärgericht möglicherweise auch auf\neine Verurteilung wegen dieser späterm Vorkommnisse\nabzielte, ist gleichgültig, da es für § 7 StGB allein\n\ndaraufl ankommt, wegen welcher Tat das ausländische Gericht schl»ßlich verurteilt hat.\n\nWas die Revision außerdem noch u.a. im Zusammenhang mit § 47 MilStGB zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung hat keinen\nsachlichen Mangel des angefochtenen Urteils erkennen\nlassen. Die Revision war deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Geier willns Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-14/1-str-120-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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