{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-13_1_StR_506_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"1 StR 506/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ee\n\n- zu I, II 2 a) der Urteilsgründe -\n\nStGB § 243 Abs. I Nr. 1\n\na) Aum Begriff dcr dem Gottesdienst gewidmeten\nGegenstände.\n\nb) Auch Votivtafeln in einer Wallfahrtskirche\nkönnen hierzu gehören.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nee\n\n- zu I, II 2 a) der Urteilsgründe -\n\nStGB § 243 Abs. I Nr. 1\n\na) Aum Begriff dcr dem Gottesdienst gewidmeten\nGegenstände.\n\nb) Auch Votivtafeln in einer Wallfahrtskirche\nkönnen hierzu gehören.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 1966 - 1 StR 506/65 - LG Landshut\n\n1 StR 506/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1%\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Feinschleifer Karı VB aus rm !kr::\n\"EEE, zcvoren am GE 192: :r DEE:\n\ndic Hausfrau Meria K ED zu: Y., schorcn\nom EB 19:6 in\n\nden Sattlermeister Sebastian KB zu: CU\ngeboren ar EEE 1913 ir. N EEED- SCHEERRED,\n\nden Arzt Dr. Heribert 5 ED zu: ww:\nLkrs, DR] gcboren am EEE 9:9 in I,\n\ndie Hausfrau Ingeborg 5 ED zu: a:\n\nIkro. EB, echoren an EEE 1925 in zu\nEB.\n\nwegen Kirchendichstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 3. Mai\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n1966, an der teilgenommen haben:\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLocsdau\n\nMai\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nRechtsanvalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDD er 3\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\n\nDr. GENE ::: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 4 und\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landshut vom 13. Mai 1965 werden ver-\n\nvorften.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\n\n\ner\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Karl UP una\nMaria KW \\czen Kirchendichstahls je zu 2 Jahren 6 Monaten\nGefängnis und 2 Jahren Ehrverlust, den Angeklagten Scbastian\nKB csgen einfachen Dicbstahls zu einer Geldstrafe von\n50.-- DM, den Angeklagten Dr. SCEEEEEB essen Hehlcrei zu\n7 Honaten 2 Wochen Gefängnis und die Angeklagte Ingcborg\nSEE vcnfalls wegen Hchlerei zu einer Gefängnisstrafe\nvon 5 lionaten verurtcilt,\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten - ausgenommen\nKarl U, ücr nur die Sachrüge erhebt - Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Alle Rechtsmittel bleiben\nerfolglos.\n\nan er en re er\n\nDie Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die\nAnvcndung des § 243 Abs, 1 Nr. 1 StGB. Sie meint, bei den\naus der niederbayerischen Wallfahrtskirche Age :°-\nstohlenen Kunstwerken handele es sich nicht um Gegenstände,\ndie dem Gottesdienst gewidmet waren. Diese Auffassung ist\nunzutreffend,\n\nDem Gottesdienst gewidmet sind alle Sachen, die unmittelbar dazu dienen, daß an oder mit ihnen gottesdicnstliche Handlungen vorgenommen werden (BGH IM StGB § 243\nAbs. 1 Ir. 1 - Nr. 1; Schönke/Schröder StGB, 12. Aufl.\n§ 243 Rdz. 6). Hierher gehören nicht nur die im kirchenrechtlichen Sinn geweihten und für gottesdienstliche Ver-\n\nrichtungen bestimmten Gegenstände wie Altärc, Kelche oder\nMonstranzen samt Schmuck und Zubehör (vgl. RG GA 67, 444;\nRGSt 53, 144; \\esenberg, Strafrcchtlicher Schutz der geheiligten Gegenstände 1912 S. 60; Forsthoff, Res sacrae\n\nAöR Bd. 31 NF S. 209, 218), hierunter fallen vielmehr auch\nin der Kirche aufgestellte, angebrachte oder aufbewahrte\nGegenstände der religiösen Verehrung (vgl. Schwarz/Dreher,\nStGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1). An dieser Betrachtungsweise\nvermag dic in § 304 StGB vorgenommene begriffliche Trennung\nzwischen Gegenständen der religiösen Verehrung und dem\nGottesdienst gewidmeten Sachen, die sich auf einen weiteren\nBercich bezicht, nichts zu ändern. Unter den erhöhten Strafschutz des § 243 Abs, 1 Nr. 1 StGB fielen daher, wie die\nStrafkammer richtig darlegt, nicht nur die vom Angeklagten\nvon den Altären entfernten Engelsköpfe, der Zinnlcuchter\nund dic Kanontafeln, sondern auch die Christusstatuc und\ndic - Heilige darstellenden - Ölgemälde. (vgl. Canon 1276\nCJC}. Daß cin Teil der entwendeten Sachen in der - in das\nKirchengebäude baulich einbezogenen - Sakristei aufbevahrt\nworden war, stund der Anwendung des § 243 Abs. 1! Nr. 1 StGB\nnicht entgegen (RGSt 45, 243; Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch\ndes Kirchenrechts 2. Bd. 6. Aufl. S. 246).\n\nAuch die Strafzumessung unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Landgericht die Zunahme der Kirchendiebstähle in letzter\nZcit straferschwerend berücksichtigt hat. Im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung säntlicher anerkannten Strafzwecke kann auch der Abschreckungszuwock berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1962, 1306, 1307}.\nEine Überbewertung des Abschreckungsgedankens läßt sich\ndcıı Urteil nicht entnehmen. Der Heranzichung von Kriminal-\n\nstätistiken bedurfte es nicht; ebensowenig war die Stralkammer darauf beschränkt, nur die Verhältnisse im eigenen\nGerichtsbezirk zu würdigen (vel. BGH Urt. v. 10. Juli 1951\n- 1 5tR 197/51 -). Anderseits war das Landgericht nicht\nverpflichtet, alle irgendwie für die Bemessung der Strafe\nbedcutsamen Gesichtspunkte im Urteil darzulegen. Eine cerschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen\n\nist weder vorgeschricben noch möglich (BGHSt 3, 179):\n\nen\n\nII. Revisionen der Angeklagten Maria und Sebastian Ki.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndicscer Angeklagten, daß das Landgericht die Feststellungen\nüber den Wert der entiwendeten Gegenstände unter Verletzung\nder Vorschrift des § 261 StPO getroffen habe. Die \\'ertungaben des Urteils seien nämlich nicht der mündlichen Verhandlung, sondern den Akten entnommen worden. Diese Rüge\ngreift nicht durch, |\n\nDer Tatrichter ist allerdings gehalten, für die Bildung\nseiner Überzeugung nur dasjenige heranzuziehen, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist. Der Akteninhalt darf ohnc mündliche Erörterung und ohne zulässige\nBeweiserhebung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht\nverwertet werden, Ein solcher Verstoß ist indes nicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß das von der\nRevision erwähnte Gutachten des Heimatpflegers Dr. B@-\nGEB in unzulässiger Weise verwertet worden ist. Die\nVertbemessung im Urteil kann vielmehr durchaus auf den\nAngaben sachkundiger Zeugen (z.B. des Pfarrers Jg» und\ndcs Kunstmalers Pe - 5. 10, 11 UA) beruhen. Beweisamträge zu diesem Punkt sind ausweislich der Verhandlungs-\n\n-6 -\n\nniederschrift nicht gestellt worden, Die Strafkammer hatte\ndaher auch keinen Anlaß, ihre Auffassung, der !\\iert der\ngestohlenen Kunstgegenstände habe insgesamt etwa 15 000.-- DM\nbetragen, näher zu begründen,\n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\na} Die Verurteilung der Angeklagten Naria Kege czen\nKirchendiebstahls (§ 243 Abs, 1 Nr. 1 StGB) läßt keinen\nRechtsfchler erkennen.\n\nZutreffend ist das Landgericht auch bei dieser Angcklagten davon ausgegangen, daß alle von ihr aus der Wallfahrtskirche entwendeten Gegenstände dem Gottesdienst gcwignet waren. Das gilt auch für die Wegnahme der Votivtafelin. Bei solchen Tafeln, die in Wort und Bild - wegen\nRettung aus Not oder Gefahren - den Dank für empfangene\nHilfe bekunden, handelt es sich zwar ursprünglich um persönliche, zumeist in Erfüllung von Gelübden (\"ex voto\")\nabgegebene religiöse Bekenntnisse. Zugleich aber sind es\nAcugnissce auch des Volksglaubens und der Volksandacht,\ndie allgemeine relikiöse Verchrung (z.B. der Mutter Gottes\noder von Heiligen) zum Ausdruck bringen und hierzu aufrufen (vgl. Schauerte in Buchberger, Lexikon für Theologie\nund Kirche 2. Aufl. 1965 Bd. X Sp. 898). Es stand daher\nnichts im Wege, jedenfalls bei Wallfahrtskirchen auch Votivtafeln in den Bereich der gottesdienstlichen Verchrung\neinzubezichen. Maßgebend sind hierbei die Anschauungen\nacr betreffenden Glaubensgemeinschaft (Schwarz/Dreher,\nStGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1), die der Tatrichter ersichtlich zugrundegcelegt hat (vgl. auch RG GA Ba. 67, 444). Das\nTandgericht durftc somit ohne Rechtsverstoß die an der\n\nScitenwand der Kirche angebrachten, für gottesdienstliche\nZvecke verwendeten, und somit \"dem Gottesdienst gewidneten\"\nTafeln (S, 15 UA; Gegenschluß aus S. 19 UA) den anderen\nentvendeten sakralen Kunstgegenständen i.8. des § 243\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gleichstellen. - Ob auch Votivgaben\n\ndem Schutz dieser Vorschrift unterstehen, war hier nicht\nzu entscheiden.\n\nb) Gleichfalls als unbegründet erweisen sich dic Angriffe der Revision gegen die Verurtcilung des Angeklagten\nSchastisn KB gen einfachen Diebstahls, Durch die Widmung dcr Votivtafeln hatte die Kirche daran Eigentun ervor-\n\nben. Hieran änderte sich nichts dadurch, daß die vom Angeklagten cntwendeten Tafeln - im Gegensatz zu anderen - nicht\nfür den Kirchengebruauch bestimmt worden waren und deshalb,\nwie die Strafkammer annimmt, die Eigenschaft eines den\nGottesdienst gewidmeten Gegenstands nicht erlangt oder\nverloren hatten. Dic Möglichkeit einer Aufgabe des kirchlichen Eigentums kam um so weniger in Betracht, als die\nVeräußerung von \\leihegeschenken nach den einschlägigen\nkirchenrechtlichen Vorschriften von besonders erschwerenden Voraussetzungen abhängig gemacht ist (vgl. CJC cc.\n1279 ff; Wenner, Kirchliches Vermögensrecht 1940 S. 209;\nSchauerte aa0). Die Einlassung des Angeklagten, er habe\ngeglaubt, die Tafeln wegnehmen zu dürfen, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei widerlegt.\n\nc} Bei beiden Angeklagten läßt sich die zugemessene\nStrafe auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht beanstanden. Daß im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe\nund bei Berücksichtigung aller anerkannten Strafzweckce auch\nder Abschreckungsgedanke gebührend berücksichtigt werden\n\nkann, ist bereits bei Behandlung der Revision des Angeklagten Karl vg ausgeführt, Die Strafe der Ehefrau\nNK] erscheint zwar hart, dic Strafzumessung ist aber\nnicht gehindert, auch den hohen Wert des Dicbesguts als\nsolchen strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10,\n259}.\n\nIII. Revision der Angeklagten _Dr. Heribert und\n\nInscbore Sm.\n\n1, Verfahrensrügen\n\na) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe über einen Beweisamtrag der Angeklagten auf\nVernehmung der Zeugen Tim: WB und VE ohne geheime\nBeratung entschieden. Wie die dienstlichen Erklärungen der\nbeteiligten Richter ergeben, hat das Gericht über den schon\nvor der mündlichen Antragstellung schriftlich eingebrachten\nAntrag eingehend beraten und den danach mündlich gestellten\nAntrag nach kurzer, nach außen erkennbarer Verständigung\nder Gerichtsmitglieder aus den bereits vorher für richtig\nerkannten Gründen zurückgewiesen. Dieses Verfahren kann\nnicht beanstandet werden (vgl. RGSt 42, 85, 86; OGHSt 2,\n193, 195; BGH NJWV 1951, 206; Urt. v. 19, August 1954\n- 4 StR 232/54.-). Die Gerichtsmitglieder hatten Golcgenheit, den nach der vorbercitenden Beratung noch vcerhandelten Prozeßstoff bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Eine erneute eingehende Beratung war nach Sachlage nicht erforderlich; auch die Revision macht nicht\ngeltend, daß bei der Einbringung des mündlichen Antrags\nneue wichtige Gesichtspunkte hervorgetreten seien.\n\nb) Auch die von der Revision beanstandete Ablehnungsbegründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das\nLandgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die\nbehaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten.\nDem tritt die Revision mit der Begründung entgegen, im\ngegebenen Falle habe die bloße Wahrunterstellung dem\nGericht von den unter Beweis gestellten Vorgängen kein\nausrei chendes Bild vermitteln können.\n\nDieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, Zwar\ngibt es Fällc, in denen die Aufklärungspflicht das Gericht\ndrängen muß, die angebotenen Beweismittel auszunutzen,\nweil dic Wahrunterstellung nicht zu einer hinrceichenden\nAufklärung des Sachverhalts führen könnte (BGHSt 1, 137,\n139; Urt. v. 12. November 1963 - 5 StR 363/63}. Duvon\nkann hier aber keinc Rede sein. Soweit behauptet worden\nvar, daß die benannten Zeugen die Angeklagten gelegentlich in ihrer Wohnung besuchten, handelt es sich um einen\neinfachen Sachverhalt, bei dem auch durch die Vernehmung\nder Zeugen eine weitere Aufklärung zugunsten der Angeklagten nicht zu erwarten war. Anders könnte es allenfalls\ninsoweit liegen, als die Zeugen TE una ep zum Beweis dafür benannt waren, die Angeklagten seien ihnen\n\nseit Jahren als chrliche, ehrenhafte Menschen guten\nCharakters bekannt, denen sie die vorgeworfene Tat nicht\nzutrauten. Jedoch kann das Verfahren des Landgerichts auch\nhier nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat verschiedene, auch von den Angeklagten zugestandene Umstände\nfestgestellt, aus denen sie den Schluß auf einen bedingten\nVorsatz der Angeklagten zog. So wußten die Angeklagten,\ndaß Maria Ki Mcesnerin in der betreffenden Wallfehrtskirche war, daß sie in ärmlichen Vermögensverhältnissen\n\n- 10 -\n\nlebte, und ihr Ehemann, der Mesner, von dem Verkauf der\nEngel nichts erfahren durfte, Bei dieser Beweislage kann\nausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer\nVernehmung der benannten Leumundszeugen zu einer anderen\nEntscheidung gekommen wäre,\n\nc) Die Revision rügt ferner, das Landgcricht habe\nsich mit den wahrunterstellten Beweistatsachen in den\nUrteilsgründen nicht auseinandergosetzt. Dazu war der Tatrichter jedoch im vorliegenden Fall nicht verpflichtet\n(BGH IM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Die Schlußfolgerungen,\nmit denen das Landgericht zu einer Annahme der Täterschaft\nder Angeklagten kommt, sind mit den wahrunterstellten Tatsachen vereinbar. Der Tatrichter war nicht gehalten, aus\nder Wehrunterstellung dieselben Schlüsse zu zichen wie die\nAngeklagten und ihr Verteidiger (OGHSt 1, 208, 212:.\nHicrauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingeviesen.\n\n2, Ebenso muß die Sachrüge erfolglos bleiben. Was dic\nRevision dazu vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen\nin unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Nach\nden getroffenen Feststellungen waren insbesondere auch der\nAngeklagten Ingeborg SEE dic veräächtigen Unstände\ndes Ankaufs der Kunutgegenstände bekannt, Sie hat sich,\nwie sich aus den Ausführungen des Landgerichts über den\ngcemcinschaftlichen Ankauf ohne weiteres ergibt, auch Miteigentum verschaffen wollen. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Hchlerei sind daher bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Insbesondere ergibt der\nUrteilszusammenhang auch die rechtlich unbedenkliche Annahne\nAcs Tatrichters, daß die beiden Angeklagten ihres Vorteils\nwegen gchandelt haben (vgl. RGSt 51, 180, 181; MDR 1952,\n752}.\n\nSchließlich sind auch die Strafzumessungsgründe frei\nvon Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht den unrechtmäßigen Erwerb, sondern die Tatsache, daß es sich bei dem\nangekauften Diebesgut um wertvolle sakrale Kunstgegenstände\ngehandelt hat, von denen die Angeklagten jedenfalls wußten,\ndaß sie aus kirchlichem Besitz stammten, straferschwerend\nberücksichtigt. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben.\n\nSeibert Loesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-506-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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