{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-11_1_StR_96_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"1 StR 96/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der nit der Bauüberwechung betraute Architekt ist\n\ndamit allein weder Bauleitender noch Bauausführender\nim Sinne des § 330 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 330\n\nDer nit der Bauüberwechung betraute Architekt ist\n\ndamit allein weder Bauleitender noch Bauausführender\nim Sinne des § 330 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 1965 - 1 StR 96/65 - LG Bad Kreuznach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_96/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Hans KOMP zu: moi:\ngeboren am EEE 1916 in vCHiERED.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanualt HEEEEp, GER\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 5. November 1964, soweit\nes ihn und den Mitangeklagten Spwretrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen fahrlässiger Baugefährdung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmer\n\nDer Angeklagte war als bauleitender Architekt an der\nErstellung einer größeren Lagerhalle beteiligt, deren\nFlachdach 32 Öffnungen im-Ausmaße von 1,60 mal 2,80 Moter\n- zur späteren Anbringung von gewölbten Glaskuppeln aufwies.\nIn der Zeit von der Fertigstellung der Decke am 11. Juni\nbis Anfang August 1963 wurden, obwohl eine Reihe von weite-\n‘ren Arbeiten auf dem Dach auszuführen waren, keine Vorkehrungen. getroffen, um der Gefahr eines Absturzes durch\ndie offenen Lichtschächte, sei es durch eine Abdeckung, sei\n. es durch die Anbringung von Schranken, zu begegnen. Infolgedessen stürzte am 8. August 1963 ein neunzehnjähriger Arbeiter durch einen solchen Schacht auf den 8,22 Meter darunter\nliegenden Betonboden und erlitt einen Schädelbruch, der zu\nseinem Tode führte.\n\nDie Strafksmmer hat. den Angeklagten wegen fahrlässiger\nBaugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur\nBewährung ausgesetzt..Seine Revision, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrechtlichen Beanstandungen gehen fehl.\nInsbesondere bemängelt die Revision zu Unrecht, daß das\nLandgericht keinen Bausachverständigen gehört hat. Zur\nBeantwortung der Frage, ob die \"als gefährdend angesehenen\nÖffnungen auf dem Flachdach tatsächlich eine Gefahr darstellten\", bedurfte es in der Tat keines Sachverständigen.\n\nJedoch beanstandet die Revision mit der Sachrüge zutrefiend, daß das Landgericht den Angeklagten eines Ver-\n\ngehens nach § 330 StGB schuldig gesprochen hat, weil es\n\nihn fälschlich als Bauleiter im Sinne dieser Vorschrift\nansah. Es hat verkannt, daß § 330 StGB nicht die Vernachlässigung einer Aufsichtspflicht, sondern die Verletzung\nder Regeln der Baukunst (d.h. des .Bauhandwerks) unter\nStrafe stellt und infolgedessen die Beachtung dieser Regeln\nnur dem auferlegt, der sie unmittelbar selbst bei der Bauleitung oder Bauausführung anwendet. Bauleiter im Sinne\n\ndes § 330. StGB ist also in aller Regel allein der Bauunternehmer.und dessen Beauftragter, nicht dagegen der Bauherr\nund der in seinem Namen tätige bauleitende Architekt, der\nüber die vertragsgerechte Ausführung des Bauplans zu wachen\nhat und in dieser Stellung nicht persönlich \"die Regeln der\nBaukunst\", wie sie § 330 StGB versteht, durch Weisungen an\ndie Ausführenden zur Anwendung bringt, sondern darauf nur\nmittelbar durch. Hinweise an den Bauunternehmer oder dessen\nBeauftragten hinwirkt. Bloße Überwachung der Bauausführung,\nmag sie allein im Auftrag des Bauherrn geübt werden oder wie\nhier zugleich ihre Grundlage in einer baupolizeilichen Vorschrift haben, welche die Einsetzung eines verantwortlichen\nBauleiters als Überwachungsorgan vorschreibt, genügt sachlich nicht den Voraussetzungen, an die der Begriff der Bauleitung im § 330 StGB anknüpft (vgl. Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 9. 19,\n21, 57 £ und die dort angeführte Rechtsprechung, von Ent-\n‚scheidungen des Bundesgerichtshofs insbes. Urt. v. 14.5.1954\n- 2 StR 29/54 - S. 9, insoweit in BGHSt 6, 131 nicht mit\nabgedruckt).\n\nDagegen wird die Verurteilung des Angeklagten: wegen\nfahrlässiger Tötung von den Feststellungen getragen. Denn\n\ncs liegt auf. der. Hand, daß der Angeklagte gerade als Organ\nder 'Bauüberwäachung verpflichtet war, auf die Beseitigung\nder Gefahrenlage hinzuwirken, und zwar in erster Linie durch\n\"Hinweise an den Aausführenden Unternehmer oder den Bauherrn,\n: der einen besonderen Auftrag zur Erstellung der notwendigen\nSicherungsvorkehrungen erteilen. konnte, notfalls sogar durch\n\"Anizeiige an ‘die Baupolizeibehörde, die’ es in der Hand hatte,\n“weitere Baumaßnahmen auf dem Flachdach bis- zur verläßlichen\nAbsicherung der Öffnungen zu unterbinden. Wenn er statt\ndessen sogar noch die Ausführung einer Arbeit veranlaßte,\nwelche die daran beteiligten Arbeiter erneut dieser Gefahr\naussetzte, so handelte er damit seiner — sowohl aus dem\nAuftrag des Bauherrn (vgl. BGHSt 19, 286, 289) wie aus der\nÜbernahme der Pflichten gemäß § 65 der Landesbauordnung von\nRheinland/Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl S. 229) sich\nergebenden - Verkehrssicherungspflicht gröblich zuwider.\nMit der bloßen Mahnung an den die ausführenden Arbeiten\nleitenden Polier wurde er, wie das Landgericht zutreffend\nannimmt, seiner Garantenstellung jedenfalls nicht gerecht.\nVenn er nicht von vornherein dafür gesorgt hatte, daß sämtliche Schächte in irgend einer Weise abgesichert wurden, so\nmußte er wenigstens im Einzelfall um ausreichende Vorkehrungen für die unmittelbare Umgebung der Arbeitsstellen und\nihren Zugang bemüht sein.\n\nDa weitere Feststellungen, die eine Anwendung des\n\n§ 330 StGB rechtfertigen könnten, ausgeschlossen erscheinen,\nauch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Angeklagte Bauausführender im Sinne dieser Vorschrift gewesen\nsein könnte, ist im Schuldspruch abschließend zu entscheiden\nund die Verurteilung auf das Vergehen der fahrlässigen\nTötung zu beschränken. Daneben ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, weil nicht mit Sicherheit auszu-\n\nschließen ist, daß die rechtsirrige Bejahung des Tatbestands des § 350 StGB das Strafmaß beeinflußt hat.\n\nGemäß § 357 StPO mußte diese Entscheidung auf den vom\nAngeklagten Kggp mit der örtlichen Bauführung betrauten\nMitangeklagten Sp erstreckt warden, der vom Landgericht gleichfalls wegen fahrlässiger Baugefährdung in\nJatcinheit mit. fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.\n\nDie Zurückverweisung an ein’ anderes Landgericht beruht\nauf § 354 Abs, 2 n.F. StPO.\n\nSeibert wWillms Hübner\n\nMai . Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/1-str-96-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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