{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-11_1_StR_438_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"1 StR 438/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"14\n2067 023\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 488/65\n4a URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann BP zus BB dort geboren\nam WE ::::5,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.u.a.\n\n14\n\n-2-\n\nDer 1. Strafgenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 1?. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundosrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. )\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1965\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall\nGEB ics versuchten Raubs schuldig ist,\n\nb) bezüglich der Verurteilung \"wegen einer Rauschtat\", ferner im Strafausspruch zum Fall ww\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe, je mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Langerichts zurückverwiesen.\n\nIII.Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n17\n- 3.\n\nGründe :...\n\n——r anna dm arme erreikbitu\n\nI. Der Angeklagte ist 17-mal, hauptsächlich wegen\nDiebstahls und Diebstahls i.R. vorbestraft.\n\nDas Landgericht hat’ ihn wegen versuchten schweren\nDiebstahls i.R. (Fall Bw, wegen versuchten schweren\nRaubs (Fall GW) und \"wegen einer Rauschtat\" (Fall wg\n«ED / “CE zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. j\n\nII. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der\nnicht weiter ausgeführten Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1) Die Verurteilung im Fall BB wegen versuchten\nschweren Diebstahls ist rechtlich nicht angreifbar. Das\nLandgericht hat erkannt, daß es sich um einen \"völlig ungewöhnlichen nächtlichen Auftritt\" gehandelt hat (S. 9 UA).\nDas seltsame Verhalten des Angeklagten stand jedoch der\ntatrichterlichen Annahme nicht entgegen, BD habe in die\nbetreffende Wohnung einsteigen wollen, um dort zu stehlen.\n\n2) Im Fall GP handelte es sich ehenfalis um einen\nmißglückten nächtlichen Besuch. Hier sind die Voraussetzungen des versuchten schweren Raubes nicht gegeben. Nach\nden Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht eingesehlichen ,, wie dies § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt\n(BEHSt 9, 25%). Im Gegenteil: Der unter Alkoholeinfluß\nstehende Angeklagte ist so geräuschvoll eingestiegen, daß\nFrau GB dadurch alsbald erwachte (S. 5 UA). Insoweit ist\ndaher der Urteilsspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nur des \"versuchten Raubs\" schuldig ist.\n\n-4-\n\n3) Im Fall WB kann das Urteil nicht\n\nbestehen bleiben. Der Angeklagte war nicht Uwegen einer\nRauschtat\", wegen der \"im Zustand der Unzurechnungsfähig-.\nkeit begangenen Taten\" (S. 13 UA) zu verurteilen, sondern wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen sich Berauschens, Vergehens gegen § 330 a StGB (RGSt 69, 187 -\n\n189; BGH VRS Bd. 7 Nr. 140 S. 309 — 311; BGHSt 10, 247\nff). Ob bei dem Angeklagten bezüglich der Selbstberauschung Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben war, sagen\nauch die Urteilsgründe (S. 13 UA) nicht (vgl. dazu:\n\nBGHSt 1, 124, 126; BGH VS a.a.0).\n\nAuch in diesem Fall hat das Landgericht die erste\nPhase des Verhaltens des Angeklagten (d.h. im Fall Weigel) als versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4\nStGB) gewürdigt. Indes ist hier ein Einschleichen zu-\n\n. mindest nicht dargetan. Nach der schon erwähnten Ent-\n\nscheidung BGHSt 9, 255 genügt bloßes geräuchloses Hinein\ngelangen .nicht. Die Beobachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln seitens des volltrunkenen Angeklagten ist bisher\nnicht festgestellt.\n\nDas Urteil ist daher insoweit aufzuheben (BGH MDR\n\n- 1960, 517). Der Tatrichter hat dadurch Gelegenheit, zu\n\nvn\n- 5.\n\nprüfen, ob die Rauschtat im Fall WB, apgesehen von\nversuchten Raub, auch als Körperverletzung zu würdigen\nist. Strafantrag ist gestellt (Bl. 3 d.A. 12 KLs 2/65);\nvgl. auch Schoenke/Schröder, 12. Aufl., IX Ränr. 32 zu\n\n§ 330 a StGB.\n\nIII. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\nDie maßvolle Einzelstrafe (sechs Monate Gefängnis) im\nFall EP (11 1 vorstehend) ist durch die rechtliche\nBeurteilung der beiden anderen Fälle. ersichtlich nicht\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/1-str-438-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/1-str-438-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.167906+00:00"}}