{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-11_1_StR_168_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"1 StR 168/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2067 034\n\nnn\n[2]\n617\n\n1_StR_168\n\n—— u m\n\nAnS-:\n\nURTEIL\n\n|\n|\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzougmacher Heinz PB Ep zu: K@EEEEEED-ED. zeroren an EEE 1954 in vu:\n\nwegen versuchten Diebstahls i.R. U.&.\n\n2...\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nDicbstahls im Rückfall in Tateinheit mit Besitz von Dicebes-\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgcerichtshof GERIEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangostellter > |\n- als Urkundsbeamter ‘der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1964 im Ausspruch\n\nZT\n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird insowcit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\nacs Landgerichts zurückverwiesen,\n\n[4\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"Gründe?!\n\nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\n\nwerkzeug und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer\nGesemtstrafe von einen Jahr und eincm Nonat Zuchthaus verurteilt.\n\nGegen dieses Urtejl hat der Angeklagte, Verletzung dcs\nfürmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafc,\nbleibt aber im übrigen ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Zu Unrecht sieht die Revision cinen den Angeklagten\nbeschwerenden Verfahrensfehler darin, daß der frühere Mitengeklagte VW an der Ortsbesichtigung nicht teibgenornen\nhat, die im Rahmen der Hauptverhandlung stattfand. Weder\nschreibt das Gesetz vor, daß bei der Verhandlung gegen\neinen Angeklagten die Mitangeklagten anwesend scin müssen\n(§ 378 Nr. 5 StPO; RGSt 38, 272, 273 und 62, 259, 260),\nnoch ist der § 230 Abs. 1 StPO verletzt; denn der Beschwerdeführer sclbst war vährend der Hauptverhandlung daucrnd onwesend (ECH Urt. v. 30. März 1965 - 1 StR 75/65).\n\n2. Die Strafkamner hat auch nicht gegen ihre Aufklürungepflicht verstoßen, als sie zur Ortsbesichtigung den Hitanscklagten LEW nicht mit hinzuzog. Nach dem Urteil hielt\nsie schon durch die Aussage des Zeugen SEE, cincs\nPessenten, für erwiesen, daß ungeachtet seines Auftauchens\nder Eesckwerdeführer sich in dem Unternehmen nicht störcn\nließ, die Glesscheiben dcs Schaukastens beiscitezuschicben,\nvn aus dicscm zu stehlen. NEED hattc das früher, unmittcltar nach der ‚Tat, bestätigt. Deshalb glaubte ihm das Land-\n\n-4-\n\ngericht nicht, als er in der Hauptvorhandlung anders als\nzuvor die Einlassung des Angeklagten unterstützte, dieser\nhabe den Dichstahlsversuch aus freien Stücken, schon vor\ndem unvermuteten Erscheinen des Passamten, aufgegeben.\nÜber diesen Funkt und darüber, welche Bekundung Me s\nGlauten verdiente, war von seiner Vernchmung an Ort und\nStelle ein tauglicher Aufschluß ebensowenig zu erwarten,\nwie von einer \"Rekonstruktion\" des Vorfalls. In der Tat\nhat die Ortsbesichtigung offenbar nichts Sachdienliches\nhierzu erbracht; denn cs verlautet über ihr Ergebnis weder\netwas im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift.\n\nII. Sachrüge,\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls im\nRückfall, tateinheitlich begangen mit Besitz von Diobesverkzceug, und wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne\nFahrerlaubnis läßt ebenso wie die hierfür ausgesprochenen\nEinzelstrafen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden\nRechtsfchler erkennen. Die Revision führt insoweit nur\nunzulässige Beweisangriffe gegen das Urteil.\n\n2. Dagegen hat das Landgericht, wie es nachträglich\nselbst erkannt hat, den § 74 Abs. 3 St@EB nicht beachtet,\ninden es aus den Einzelstrafen von einem Jahr Zuchthaus und\nvon sechs Wochen Gefängnis (gemäß § 21 StGB = vier Wochen\nZuchtkaus) statt einer Gesamtstrafe unter diesem Betrag\neine solche darüber, nämlich von einem Jahr und einen\nKorat Zuchtkaus gebildet hat (BEHSt 16, 167).\n\nDemnach ist die Gesamtstrafe aufzuheben, im übrigen\nater die Revision zu verwerfen.\n\nDic Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf\n§ 354 Abo. 2 StPO n.F.\n\n'Seibert | Willms Hübner\n\nMai . Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/1-str-168-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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